Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Inhalt

Rz. 2 Das öffentliche Testament wird zur Niederschrift eines Notars errichtet, §§ 2231 Nr. 1, 2232, 2233 BGB. Die Mitwirkung des Notars bei der Gestaltung und Formulierung des öffentlichen Testaments erhöht insbesondere die Rechtssicherheit, da der Notar zum einen Feststellungen zur Testierfähigkeit trifft, zum anderen dafür Sorge trägt, dass bei der Formulierung des Erblass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Für Testamente

Rz. 11 Bei einseitigen Verfügungen von Todes wegen (d.h. beim Einzeltestament, bei einseitigen Verfügungen im Erbvertrag und bei Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind) ist auf den Vertrauensschutz eines Erklärungsempfängers keine Rücksicht zu nehmen. Für die Auslegung ist daher der tatsächliche (reale), subjektive Wille des Erblas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Übergabe

Rz. 29 Haupterfordernis dieser Form der Errichtung eines öffentlichen Testaments ist neben der Erklärung, die bezeichnete Schrift enthalte den letzten Willen des Erblassers, die Übergabe der Schrift selbst. Hierzu genügt weder der Hinweis auf einen anderen Ort, an dem sich die Schrift befindet, noch auf eine dritte Person, die im Besitz der Schrift sei. Erforderlich ist viel...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 30 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[97] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 31 Maßgeblich ist der Wortlaut.[98] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, so kann er das Testament zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der er sich aufhält, errichten. 2Der Bürgermeister muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen. 3Als Zeuge kann nicht zugezogen werden, wer in dem zu beurkundenden Test...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Amtspflichtverletzung

Rz. 8 Verletzt ein Notar seine Amtspflichten vorsätzlich oder fahrlässig, so ist er gegenüber jedermann ersatzpflichtig, dessen Rechtskreis durch die letztwillige Verfügung berührt wird; dies betrifft insbesondere auch den testamentarisch Bedachten (§§ 19, 39 Abs. 4, 46, 57 Abs. 1, 61 BNotO). Rz. 9 Den Nachweis der Pflichtverletzung hat der Geschädigte zu erbringen. Rz. 10 Hat...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Verfahren in Teilungssachen

Rz. 11 In §§ 363–372 FamFG ist das Verfahren in Teilungssachen geregelt, für das die Zuständigkeit der Notare besteht, § 23a Abs. 3 GVG. Rz. 12 Der Raum, der dem Verfahren in Teilungssachen (zuvor Vermittlungsverfahren) in der Lit. eingeräumt wird, steht im umgekehrten Verhältnis zur praktischen Relevanz. Das Verfahren hat kaum praktische Bedeutung,[28] was vor allen Dingen a...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Dritter

Rz. 2 Jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person kann zum Dritten i.S.d. Abs. 1 durch den Erblasser bestimmt werden. Demzufolge können auch der Erbe nebst Vorerben Dritte sein. Eine mögliche Interessenkollision macht die Ernennung durch den Dritten nicht unwirksam. Der Dritte kann sich auch selbst zum Testamentsvollstrecker ernennen, sofern er nicht Alleinerbe is...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Inhaltsirrtum (Abs. 1 Alt. 1)

Rz. 22 Wenn sich der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat, kommt ebenfalls eine Anfechtung in Betracht. Der Erklärende befindet sich in einem Irrtum über die rechtliche Bedeutung seiner Erklärung. Dies bedeutet, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zwar das erklärt hat, was er erklären wollte, er jedoch über die Bedeutung des Erklärten irrt, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Vorlesung, Genehmigung und Unterschrift

Rz. 43 Die Niederschrift muss mit Ausnahme des übergebenen Schriftstücks in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, vom Erblasser genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden. Der Notar soll gem. § 13 Abs. 3 BeurkG der Unterschrift noch seine Amtsbezeichnung beifügen. a) Vorlesung Rz. 44 Die Vorlesung muss alle wesentlichen Teile der Niederschrift umfassen, wozu au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Errichtungsarten

Rz. 18 Wie bei allen Arten der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, ist auch bei Verwendung der öffentlichen Testamentsformen stets zu beachten, dass beide Erblasser Verfügungen treffen müssen und dass diese als gemeinschaftliche Verfügungen gewollt sind. Ansonsten sind sämtliche Formen der Errichtung des öffentlichen Testaments gleichwertig und können auch nebene...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

1Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. 2Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Alt. 2 (Ersatzsurrogation): als Ersatz für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes

Rz. 4 § 2041 S. 1 Alt. 2 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Ersatzsurrogation. Hierunter fallen die Leistungen aufgrund von Schadensersatzansprüchen für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstandes nach dem Erbfall (sonst Rechtssurrogation). Dies sind bspw. auch Ersatzansprüche gegen den Testamentsvollstrecker, wenn der Schaden in einer...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / I. Allgemeines

Rz. 6 Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO ist die Erbfolge grundsätzlich durch die Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen.[12] Abweichend davon ist das Grundbuchamt auch berechtigt, als Nachweis der Erbfolge die Vorlage einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen zu akzeptieren...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Behörden (Abs. 2)

Rz. 6 Weiterhin sind nach Abs. 2 alle Behörden, mit Ausnahme von Gerichten, zur Ablieferung von Testamenten verpflichtet. Mit Gericht i.S.v. Abs. 2 S. 1 ist aber lediglich das zuständige Verwahrungsgericht gemeint.[12] Daher ist ein Straf- oder Prozessgericht zur Ablieferung verpflichtet, welches das Testament zu den Akten beigezogen hat. Weiter sind folgende andere Behörden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / cc) Weiterer Umgang

Rz. 35 Mit der Übergabe der Schrift an den Notar wird diese Bestandteil des Testaments und damit der öffentlichen Urkunde selbst, nicht der Niederschrift. Gem. § 30 Abs. 1 S. 2 BeurkG soll die Schrift so bezeichnet werden, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist und sodann mit der Niederschrift und den Anlagen in einen Umschlag getan und mit dem Prägesiegel verschlossen we...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2291 BGB sieht für vertragsmäßige Verfügungen, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, die Möglichkeit vor, die Verfügung durch Testament aufzuheben. Aufgrund der erbvertraglichen Bindungswirkung muss der Vertragspartner aber seine Zustimmung erklären; diese bedarf nach Abs. 2 der notariellen Beurkundung. Die Erleic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Formen

Rz. 6 Nach § 2232 BGB kann der Erblasser wahlweise seinen letzten Willen vor dem Notar erklären (vgl. § 32 BeurkG) oder er kann ihm eine Schrift mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen enthalte, übergeben (vgl. § 30 BeurkG); die Schrift kann verschlossen oder offen übergeben werden und muss nicht vom Erblasser geschrieben worden sein. Einschränkungen hinsichtlich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 § 2233 BGB regelt Sonderfälle der Testamentserrichtung für bestimmte für schützenswert erachtete Personenkreise und schränkt damit sowohl die Möglichkeit zur Errichtung privatschriftlicher Testamente i.S.v. § 2247 BGB als auch öffentlicher Testamente i.S.v. § 2232 BGB ein.[1] So soll der minderjährige Testierfähige durch Abs. 1 zur notariellen Beratung seines letzten W...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Besorgnis des vorzeitigen Ablebens

Rz. 2 Präzise betrachtet muss die Besorgnis bestehen, dass der Erblasser vor der Errichtung eines Testaments vor einem Notar verstirbt. Es reicht dagegen nicht aus, wenn der Notar nur nicht erreichbar oder zeitweilig verhindert ist.[2] Der beurkundende Bürgermeister muss zumindest in subjektiver Hinsicht davon überzeugt sein, dass das vorzeitige Ableben des Erblassers zu bef...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Mündlichkeitsprinzip

Rz. 10 Durch diese persönliche Kundgabe muss dem Notar der letzte Wille des Erblassers auch verständlich werden, d.h. er muss die benutzten Worte inhaltlich verstehen. Dies bedeutete nach der alten – bis zum 31.7.2002 geltenden – Gesetzesfassung eine mündliche Erklärung des letzten Willens, so dass es für diese Testamentsform unerlässlich war, dass der Erblasser sprechen kan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Ablieferungspflicht

Rz. 2 Nach § 34 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 BeurkG hat der Notar zu veranlassen, dass der Erbvertrag unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. Die Vertragsschließenden können die besondere amtliche Verwahrung auch ausschließen (§ 34 Abs. 3 BeurkG), es reicht aber nicht, wenn nur ein Vertragsschließender dieser widerspricht.[1] Ist der Erbvertrag mit einem anderen ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2276 BGB verlangt für den Erbvertrag die notarielle Beurkundung; sie dient der Beweisbarkeit[1] sowie der Vollständigkeit, Verbindlichkeit und Authentizität des Erblasserwillens. Daher sind die Formen des privatschriftlichen Testaments (§ 2247 BGB) und des Nottestaments (§§ 2249 ff. BGB) ebenso wie eine öffentliche Beglaubigung für den Erbvertrag nicht vorgesehen. Fü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Hemmung der Frist

Rz. 4 Nach Abs. 2 sind Beginn und Lauf der Frist gehemmt, wenn der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Die Gelegenheit, vor einem deutschen Konsul im Ausland ein Testament zu errichten, beendet nicht die Hemmung der Frist.[10] Der vom Gesetzgeber verwandte Terminus "außerstande" ist grundsätzlich im Wortsinne zu verstehen, d.h. eine nur erh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Voraussetzung der Gültigkeit eines Testaments ist dessen persönliche Errichtung (formelle Höchstpersönlichkeit). Weiterhin ist Testierfähigkeit erforderlich. Das Testament muss vom Erblasser persönlich ge- und unterschrieben werden, sofern es sich um ein privatschriftliches Testament handelt. Für ein öffentliches Testament gilt § 2232 BGB. Beim Testierrecht handelt es ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Anordnungen für die Auseinandersetzung

Rz. 4 Nach dem Wortlaut des § 2048 BGB und auch in der Zusammenschau mit den übrigen Vorschriften des BGB ergeben sich keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des möglichen Inhaltes einer Teilungsanordnung. § 2048 BGB ist insoweit äußerst allgemein gefasst. Ebenso wenig sind nach den Motiven vom Gesetzgeber gewollte Einschränkungen zu erkennen.[7] Lediglich § 2049 BGB gibt in...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Weitere Fälle gesetzlicher Schweigepflicht

Rz. 42 Die gleichen Grundsätze zur Schweigepflicht gelten an sich auch in den weiteren Fällen, in denen die Einhaltung gesetzlich normierter Schweigepflichten in Rede steht. Dies betrifft insbesondere die Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater (vgl. § 203 Abs. 1 StGB, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, § 53 Abs. 1 Nr. 3 StVO). Rz. 43 Dies soll nach überwiegender Auffassung in gleichem ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Vorlesung und Genehmigung

Rz. 23 Nach Aufnahme des vom Erblasser erklärten Textes durch den Notar muss dieser den Text der letztwilligen Verfügung laut vorlesen und vom Erblasser in dieser vorgelesenen Form genehmigen lassen. Längere Texte werden zweckmäßigerweise abschnittsweise vorgelesen und zur Genehmigung gestellt. Dies ist insbesondere dann dringend anzuraten, wenn ein Testament mehrere letztwi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Begriff – Aufnahme und Errichtung des Inventars

Rz. 1 Das Inventar i.S.d. §§ 1993–2013 BGB ist nach der gesetzlichen Systematik kein Instrument der direkten Haftungsbeschränkung: Errichtet der Erbe ein solches Inventar, führt das nicht etwa unmittelbar dazu, dass sich die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Vielmehr ermöglicht das Inventar dem Erben lediglich das Recht, eine solche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die Form des Rücktritts ist entscheidend, ob der Rücktritt zu Lebzeiten des Vertragspartners erfolgt, § 2296 BGB, oder nach dessen Ableben, § 2297 BGB. Nach § 2296 BGB muss der Rücktritt zu Lebzeiten des Vertragspartners diesem gegenüber durch den Erblasser höchstpersönlich erklärt werden. Zu Beweiszwecken und aufgrund der Belehrungspflicht des Notars nach § 17 Beu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Für die amtliche Verwahrung und die Eröffnung eines Erbvertrages erklärt § 2300 BGB die Vorschriften des Testamentsrechts für anwendbar. § 2300 BGB wird ergänzt durch § 34 BeurkG. Nach § 34 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 BeurkG hat der Notar zu veranlassen, dass der Erbvertrag unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird; die Zuständigkeit und das Verfahren regeln ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Entwürfe und Notizen

Rz. 22 Die Verwendung eines Entwurfs oder von Notizen, auch wenn diese nicht vom Erblasser stammen,[28] ist solange zulässig, wie dabei die Eigenständigkeit der Willensbildung des Erblassers gewahrt und dessen Entscheidungsfreiheit gegeben ist.[29] In einem solchen Fall soll es dann sogar entbehrlich sein, dass nach der Vorlesung und Genehmigung des Entwurfstextes dieser nac...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / bb) Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die örtliche Zuständigkeitsbegrenzung

Rz. 6 Ein Verstoß gegen die räumliche Zuständigkeitsbegrenzung gem. § 11 Abs. 3 BNotO, § 2 BeurkG berührt die Gültigkeit der Amtshandlung nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beurkundung außerhalb des Bundeslandes ausgeführt wird, in dem der Notar bestellt ist.[2]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Notwendiger Mindestinhalt

Rz. 41 Die Niederschrift des Notars hat eine zuverlässige Wiedergabe des letzten Willens des Erblassers zu enthalten. Sie muss mindestens enthalten:mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) 1Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. 2Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. 3Er kann auch verlangen, dass...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Form der Ausschlagungserklärung

Rz. 2 Als Form schreibt Abs. 1 Hs. 2 die Niederschrift des Nachlassgerichts oder die öffentliche Beglaubigung der Ausschlagungserklärung vor. Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird durch Abs. 2 dahin konkretisiert, dass für die Niederschrift die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes und damit vor allem die §§ 8 ff. BeurkG gelten. Zuständig beim Nachlassgericht ist der R...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 21 Hat der Notar das Nachlassverzeichnis allein aufgrund der Erklärungen Dritter errichtet, ohne eigene Ermittlungen angestrengt zu haben und ohne in der Urkunde zum Ausdruck zu bringen, dass er für den Inhalt verantwortlich sein will, liegt kein ordnungsgemäßes Nachlassverzeichnis vor. Der Erbe hat somit die Möglichkeit wegen fehlender Erfüllung, den Klageweg zu bestrei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Mandatsausschluss

Rz. 49 Wer als Notar ein Testament beurkundet hat, ist nach § 45 Nr. 2 BRAO daran gehindert, einen der Miterben bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Testament gegen andere Miterben als Rechtsanwalt zu vertreten, wenn die Gültigkeit des beurkundeten Testaments von einem der Miterben angefochten wurde.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Einsichtsrecht

Rz. 4 Das Einsichtsrecht in den eröffneten Erbvertrag richtet sich nach § 13 FamFG. Das Einsichtsrecht in die beglaubigte Abschrift, die nach dem ersten Erbfall erstellt wird und beim Notar verbleibt,[10] ergibt sich aus § 51 BeurkG.mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Gleichgestellte Fälle

a) Untätigkeit des Notars Rz. 5 Will der Notar nicht tätig werden, steht dies der Besorgnis des vorzeitigen Ablebens gleich.[6] b) Bis zum Tod andauernde Testierunfähigkeit Rz. 6 Die Besorgnis einer bis zum Tode andauernden Testierunfähigkeit wird der Besorgnis des vorzeitigen Ablebens gleichgestellt.[7] Es muss die Gefahr bestehen, dass der Erblasser ununterbrochen oder nur mi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Entscheidend für das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 2250 BGB ist der Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Ob bspw. vor oder nach Eintritt der Notlage die Errichtung eines Testaments vor einem Bürgermeister oder Notar möglich war, ist irrelevant.[3] I. Aufenthalt an einem abgesperrten Ort Rz. 4 Hält sich der Erblasser an einem Ort auf, der infolge außerordentliche...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Urkundensprache

Rz. 5 Die Urkunde wird grundsätzlich in deutscher Sprache errichtet (§ 5 Abs. 1 BeurkG). Auf Verlangen kann der Notar die Urkunde auch in einer anderen Sprache errichten; ist ein Beteiligter nicht genügend sprachkundig, muss eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden (§§ 32, 33 BeurkG). Der Sprachunkundige kann hierauf verzichten (§§ 32, 33 BeurkG).mehr

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