Rz. 63

Die Rechtsbeschwerde kann infolge von Ereignissen, die nach ihrer Einlegung eingetreten sind, gegenstandslos und damit unzulässig werden. Allgemein tritt die in Grundbuchsachen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch eine Änderung in der Sach- und Rechtslage fortgefallen und die Fortsetzung des Verfahrens dadurch sinnlos geworden ist.[113] Dies ist z.B. der Fall, wenn das Grundbuchamt Eintragungen vornimmt, die dem Antrag, auf den sich die weitere Beschwerde bezieht, die wesentliche Grundlage nehmen[114] oder wenn sich die Hauptsache dadurch erledigt, dass die Verfügungsberechtigung wegfällt, oder wenn die angefochtene Zwischenverfügung dadurch gegenstandslos wird, dass der Eintragungsantrag aus anderen als den in der Zwischenverfügung genannten Gründen zurückgewiesen wird.

 

Rz. 64

Ist gegen die Eintragung einer Auflassungsvormerkung Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs eingelegt und wird im Verlauf des Beschwerdeverfahrens das Eigentum umgeschrieben und die Auflassungsvormerkung gelöscht, so kann das Beschwerdeverfahren nicht mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen den neuen Eigentümer fortgesetzt werden.[115] Hat dagegen ein durch einen Urkundsnotar vertretener Antragsteller gegen die Ablehnung eines Eintragungsantrags wirksam Rechtsbeschwerde eingelegt, bleibt das Rechtsmittel zulässig, wenn der Antragsteller verstirbt; das Verfahren wird auch nicht unterbrochen, wenn der Notar keinen Aussetzungsantrag stellt.[116]

 

Rz. 65

Ist die Zuständigkeit zur Führung des Grundbuchs nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts auf ein anderes Grundbuchamt übergegangen, so wird deshalb die Rechtsbeschwerde nicht unzulässig.[117] Bei Vornahme einer Grundbucheintragung aufgrund einer geänderten Teilungserklärung tritt die Erledigung der Hauptsache durch verfahrensrechtliche Überholung ein, soweit ein Beschwerdeverfahren noch den Vollzug der ursprünglichen Teilungserklärung betrifft.

 

Rz. 66

Wenn die Erledigung der Rechtsbeschwerde erst nach deren Einlegung eingetreten ist, kann die Rechtsbeschwerde auf den Kostenpunkt beschränkt werden, insoweit bleibt sie zulässig (vgl. auch § 71 GBO Rdn 43 ff.).[118] Hat sich die Hauptsache vor Einlegung der Rechtsbeschwerde erledigt, ist diese jedenfalls dann unzulässig, wenn das Beschwerdegericht keine isoliert anfechtbare Kostenentscheidung getroffen hat.[119]

[114] KGJ 39, 198.
[115] OLG Düsseldorf Rpfleger 1996, 404.
[116] OLG Köln FGPrax 2005, 103.
[117] KG JFG 13, 402.
[118] BGH NJW-RR 2012, 651; BGH NJW 1983, 1672; KG OLGZ 1974, 365; KG OLGZ 1972, 113; OLG Düsseldorf Rpfleger 1996, 404; OLG Frankfurt NJW 1962, 2113.

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