Rz. 43

Auch im Beschwerdeverfahren nach § 71 GBO kann – wie in allen FamFG-Verfahren – eine Erledigung der Hauptsache eintreten, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis weggefallen ist, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeigeführt hat (z.B. bei einer nach Beschwerdeeinlegung vollzogenen Eintragung oder bei einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Ablehnung der Eigentumsumschreiben nach Vollzug des Eintragungsantrages[167]). Die Erledigung ist von Amts wegen zu beachten. In besonderen Ausnahmefällen ist eine Fortsetzung des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 62 FamFG möglich (s. § 77 GBO Rdn 25).[168]

 

Rz. 44

Erledigt sich die Hauptsache nach Erlass einer Entscheidung, kann ein zulässiges Rechtsmittel wegen der Hauptsache nicht mehr eingelegt werden. Tritt die Erledigung nach Einlegung einer zulässigen Beschwerde ein, wird das Rechtsmittel zur Hauptsache unzulässig; jedoch kann der Beschwerdeführer seinen Antrag auf die Kosten beschränken. Die Kostengrundentscheidung bleibt nachprüfbar, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe des Beschwerdewerts; das Verfahren wird hinsichtlich der Kosten fortgesetzt.[169] Das Gericht hat über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden, und zwar ausnahmsweise auch über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge, selbst wenn und soweit eine solche Entscheidung nur klarstellende Bedeutung hat.[170]

 

Rz. 45

Erledigt sich in der Rechtsmittelinstanz die Hauptsache im Falle der Zurückweisung eines Eintragungsantrags und beschränkt der Beschwerdeführer das Rechtsmittel auf die Kostenfolge, so ist auszusprechen, dass die Hauptsache erledigt ist und für die Zurückweisung des Antrags keine Gerichtskosten zu erheben sind.[171] Beschränkt der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel nicht auf den Kostenpunkt, so wird die Beschwerde unzulässig; daran ändert auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Grundbuchamt beruft.[172]

[167] BayObLG MittBayNot 1998, 339.
[169] St. Rspr.: z.B. BGH NJW 1983, 1672; BayObLG NJW-RR 1997, 1445; BayObLGZ 1993, 137, 138; BayObLG MittBayNot 1991, 78; BayObLG JurBüro 1989, 378; BayObLG JurBüro 1981, 104; BayObLG MittBayNot 1981, 18; BayObLG MittBayNot 1980, 22; BayObLGZ 1968, 195, 199; KG OLGZ 1972, 113; KG Rpfleger 1959, 385; OLG Frankfurt OLGR 1998, 204; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 725, 726; a.A. OLG Oldenburg DNotZ 1955, 659.
[170] St. Rspr.: z.B. BayObLG NJW-RR 1997, 1445; BayObLGZ 1993, 137, 139; BayObLG MittBayNot 1990, 355; BayObLG JurBüro 1989, 378; BayObLG JurBüro 1981, 104; BayObLG MittBayNot 1981, 18; BayObLG MittBayNot 1980, 22; BayObLGZ 1968, 195, 199; BayObLGZ 1963, 80, 81; OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 96.
[171] BayObLG MittBayNot 1990, 355; BayObLG JurBüro 1989, 378; BayObLG MittBayNot 1972, 301.
[172] BayObLG MittBayNot 1990, 355.

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