(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

 

(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn

 

1.

schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder

 

2.

eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.

 

(3)[1] In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft liegt ein berechtigtes Interesse auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Absatz 2 Satz 1 vor.

 

(4[2] [Bis 26.02.2024: 3] ) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

[1] Abs. 3 eingefügt durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Anzuwenden ab 27.02.2024.
[2] Neu gefasst durch Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024. Geänderte Zählung anzuwenden ab 27.02.2024.

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