Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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ZErb 12/2025, Zum Anwesenhe... / 2 Anmerkung

Der bereits am 30.3.2023 ergangene Beschl. des OLG Karlsruhe wurde erst kürzlich veröffentlicht.[1] Es steht in seiner rechtlichen Würdigung dem jüngst vom OLG München am 3.12.2024 ergangenen Beschluss[2] diametral entgegen. Inhaltlich geht es um die Frage nach dem Inhalt und Umfang des Zuziehungsrechts im Pflichtteilsrecht gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.[3] Auf den wesentlichen...mehr

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ZErb 12/2025, Die Erstellun... / a) Berufsrechtliche Einordnung

Aus der strengen Formalisierung des Notariats folgt zwangsläufig die Frage, inwiefern die Nutzung KI-basierter Sprachmodelle berufsrechtlichen Grenzen unterliegt.[24] Die Berufsordnung für Notare schweigt zu der Frage, wie der Notar konkret das Notariat zu leiten und seine Geschäfte zu erledigen hat und inwiefern er fortgeschrittene Technologien im Notariatsalltag nutzen dar...mehr

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ZErb 12/2025, Zum Anwesenhe... / Leitsatz

1. Nach umstrittener, aber zutreffender Ansicht ergibt sich aus dem Zweck des § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, dass es dem Gläubiger möglich sein muss, im Hinblick auf einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu beurteilen, ob das Verzeichnis mit der notwendigen Sorgfalt erstellt wurde. Es genügt insofern nicht, das Anwesenheitsrecht auf ein "erstmaliges Sichten un...mehr

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ZErb 12/2025, Die Erstellun... / 1. Zweck des § 2314 Abs. 1 BGB

Das notarielle Verzeichnis dient dazu, den Pflichtteilsberechtigten notwendige Kenntnisse zur Berechnung ihres Anspruchs zu verschaffen.[2] Es handelt sich um einen Anspruch mit Ausforschungscharakter – wie es das OLG Schleswig betont.[3] Dies bedeutet, dass der Berechtigte nicht zwingend konkrete Anhaltspunkte für mögliche Schenkungen oder Nachlasswerte liefern muss. Allerdi...mehr

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ZErb 12/2025, Die Erstellun... / I. Einleitung

Das Spannungsverhältnis zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten ist ein klassisches Konfliktfeld im Erbrecht, das oft durch emotionale und finanzielle Interessen verstärkt wird. Dem Notar fällt mitunter eine besondere Rolle in diesen Streitigkeiten zu. Er soll nun durch Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses die gesetzlichen Auskunftsansprüche des Erben so e...mehr

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ZErb 12/2025, Die Erstellun... / 6

Auf einen Blick Die Erstellung notarieller Nachlassverzeichnisse gilt als besonders zeit- und arbeitsintensiv. Der Beitrag zeigt, wie Künstliche Intelligenz (KI) – etwa durch moderne Sprachmodelle – hierbei unterstützen kann. KI kann Recherchen, Datenauswertungen und Strukturierungen erheblich beschleunigen, ersetzt aber nicht die eigenverantwortliche Prüfung durch den Notar...mehr

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ZErb 12/2025, Die Erstellun... / b) Vertraulichkeit und Datenschutz

Ein zentrales Problemfeld beim Einsatz Künstlicher Intelligenz im notariellen Kontext betrifft die berufsrechtlich normierte Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO) sowie die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung besonders schutzwürdiger personenbezogener Daten, wie sie insbesondere im Bereich der Nachlassermittlung regelmäßig anfallen. Die Bewertung der rechtlic...mehr

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ZErb 12/2025, Die Erstellun... / 1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Trotz vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten von intelligenten Sprachmodellen im Notariat steht die Verwendung der Technologie mit dem Amt des Notars immer wieder in Konflikt.[22] Nicht nur die Digitalisierung allgemein stellt den Notar vor inhaltliche und berufsrechtliche Fragestellungen – man denke an letztwillige Verfügungen über digitale Vermögensgegenstände wie Krypto-Wer...mehr

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ZErb 12/2025, Die Erstellun... / 2. Konkrete Anwendungen (Marktanalyse)

Nunmehr stellt sich die Frage, welche konkreten Anwendungen überhaupt aktuell zur Verfügung stehen. Dabei muss zunächst unterschieden werden zwischen den Anwendungen, die sich an jedermann richten, und Anwendungen, die speziell für Kanzleien, hier Notariate, entwickelt worden sind. Betrachtet man die Möglichkeit von KI-Anwendungen allgemein, so ist natürlich das bekannteste T...mehr

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ZErb 12/2025, Die Erstellun... / a) Amtspflichten und persönliche Verantwortung

Notare unterliegen gem. § 17 BeurkG und § 14 BNotO der Pflicht, Urkundsbeteiligte persönlich zu betreuen und ihre Tätigkeit eigenverantwortlich auszuüben. Die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gem. § 2314 BGB ist eine hoheitliche Aufgabe, die ein sorgfältiges Ermittlungsverfahren sowie eine abschließende eigenständige Bewertung und Zusammenstellung der Nachlasswerte er...mehr

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ZErb 12/2025, Die Erstellun... / 1. Effizienzsteigerung und Zeitersparnis

Die Erhebung, Sichtung und Auswertung von Informationen über den Nachlass können äußerst zeitaufwendig sein. KI-basierte Werkzeuge können insbesondere bei der automatisierten Erstellung von Ermittlungsschreiben, der Auswertung umfangreicher Kontoauszüge oder der Vorstrukturierung gesammelter Informationen spürbare Entlastung schaffen. Dies ermöglicht es dem Notar, sich stärk...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beglaubigung / Zusammenfassung

Begriff Beglaubigung ist die Feststellung der Übereinstimmung einer Abschrift mit der Vorlage oder der Echtheit einer Unterschrift. Diese wird als amtliche Beglaubigung bezeichnet, wenn sie durch eine hierzu ermächtigte Behörde erfolgt, als öffentliche Beglaubigung, wenn sie durch einen Notar erfolgt. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Zentrale Vorsc...mehr

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ZErb 12/2025, Die Erstellun... / 3. Grenzen der Notarverantwortung

Der Notar ist nicht dazu verpflichtet: Das notarielle Verzeichnis muss strukturiert, übersichtlich und vollständig sein, sollte jedoch keine überflüssigen rechtlichen Ausführungen e...mehr

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ZErb 12/2025, Wer ist Schul... / 3. Ersatz der Auslagen

§ 670 BGB, auf den in § 2218 BGB verwiesen wird, regelt den Ersatz der Aufwendungen (Auslagen) des Testamentsvollstreckers. Macht er zum Zwecke der Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Erbe zum Ersatz verpflichtet. Das können z.B. Steuerberaterkosten, Prozesskosten, Maklerkosten, Gutachterko...mehr

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ZErb 12/2025, Die Erstellun... / 5. Ausblick: Regulierte Innovation statt pauschaler Ablehnung

Der technologische Fortschritt macht auch vor dem Notariat nicht Halt. Gleichwohl darf die Integration Künstlicher Intelligenz in hoheitliche Arbeitsprozesse nicht ausschließlich von technischen Möglichkeiten geleitet sein, sondern erfordert eine klare rechtliche, berufsrechtliche und ethische Einordnung. Im Zentrum steht dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Ei...mehr

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ZErb 12/2025, Die Erstellun... / c) Fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit

Ein zentrales Problem von KI-Systemen – insbesondere generativen Sprachmodellen – ist die fehlende Nachvollziehbarkeit der Entscheidungsprozesse ("Black Box"). Für die notarielle Tätigkeit, die sich durch besonders hohe Anforderungen an Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Dokumentation auszeichnet, ist dies von besonderer Relevanz. Auch im Falle spezialisierter Software wie...mehr

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ZErb 12/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bormann/Diehn/Sommerfeldt Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare: GNotKG Kommentar 5. Auflage, 2025 C.H. BECK, I...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2025, Anspruch auf ... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche hinsichtlich des Erbes des Erblassers. Die Klägerin ist die gemeinsame Tochter des Erblassers und der Beklagten. Diese war die Ehefrau des Erblassers. Die Beklagte und der Erblasser haben zudem einen gemeinsamen Sohn. Der Erblasser war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der … GmbH. Mit Vertrag vom 17.12.2020 des Notars hat der Erb...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Anschaffungskosten

Rn. 381 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Für den Begriff der AK gilt ausschließlich § 255 Abs 1 HGB (s Rn 113), egal, ob PV oder BV (BFH BStBl II 2017, 343; BFH BStBl II 2019, 170; BFH BStBl II 2020, 545; BFH IX R 14/20, BB 2023, 626; H 6.2 EStH 2023). Dh AK sind (BFH BFH/NV 2002, 966; FG Niedersachsen EFG 2017, 1418 rkr; BFH BStBl II 2019, 170; BFH IX R 14/20, BB 2023, 626):mehr

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ZErb 12/2025, Anspruch auf ... / 2 Anmerkung

Das Teilurteil des LG Bochum verdient Zustimmung, weil es die dogmatische Trennlinie zwischen Auskunfts- und Wertermittlungsstufe im Pflichtteilsrecht überzeugend schärft und den Belegvorlageanspruch ausdrücklich der Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zuordnet. Das Gericht arbeitet zutreffend heraus, dass die Vorlage von Unterlagen bei Unternehmensbeteiligungen im Pf...mehr

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ZErb 12/2025, Wer ist Schul... / bb) Ausnahmen

In Ausnahmefällen schuldet der Vermächtnisnehmer die Vergütung des Testamentsvollstreckers, ganz oder teilweise. § 2221 BGB regelt nicht, wer Schuldner der Testamentsvollstreckervergütung ist. Entscheidend ist daher die Anordnung des Erblassers im Testament, hilfsweise der mutmaßliche Wille des Erblassers, der wegen der gewollten Lücke in § 2221 BGB keinen Anknüpfungspunkt i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Die Aufteilung von Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Gebäude

Rn. 392 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Erwirbt der StPfl ein bebautes Grundstück (Haus, Eigentumswohnung), um daraus Einkünfte zu erzielen, erwirbt er zwei WG: Rn. 393 Stand: EL 185 – ET: 12/2025 Ein einheitlicher Kaufpreis ist dann nach dem Verhältnis der Verkehrswerte/gemeinen Werte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2025, Die Erstellun... / 4. Schulung und Qualitätssicherung

Nicht zuletzt können KI-Systeme als internes Qualitätssicherungsinstrument genutzt werden. So kann etwa ein Modell wie ChatGPT dazu beitragen, juristische Formulierungen zu verfeinern, Unklarheiten aufzudecken oder Plausibilitätsprüfungen zu unterstützen – freilich stets unter der Kontrolle des menschlichen Notars. Die Verantwortung bleibt beim Menschen, doch die Maschine hi...mehr

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ZErb 12/2025, Die Erstellun... / 1

Oftmals gibt es kontroverse Diskussionen über notarielle Nachlassverzeichnisse und die damit verbundenen Recherchepflichten von Notaren. Mitunter wird behauptet, dass die Anforderungen an die Erstellung eines vollständigen und rechtlich einwandfreien Verzeichnisses kaum erfüllbar seien. Vielleicht lässt sich diese Diskussion mittlerweile auflösen. Ist hier vielleicht der tec...mehr

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ZErb 12/2025, Wer ist Schul... / 1. Ausdrückliche Regelung

Wenn der Erblasser im Testament bzw. Erbvertrag ausdrücklich geregelt hat, wer die Vergütung sowie die erforderlichen Auslagen des Testamentsvollstreckers zu zahlen hat, gilt diese Anordnung; der Zahlungspflichtige muss nicht der Erbe sein, sondern kann auch ein Vermächtnisnehmer sein. Wenn Anwälte und Notare ein Testament ohne eine solche Regelung entwerfen, ist das ein Kun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 12/2025, Hilft KI dem Erbrechtsanwalt oder ersetzt sie ihn sogar?

Längst hat die KI-Einzug in den Alltag der juristischen Berater und Rechtsanwender gehalten. Dabei stellt sich die Frage, wie sie die Arbeit erleichtern kann, ob ihre Ergebnisse verwertbar sind und ob sie möglicherweise den Juristen ersetzen kann. Bereits Lange hatte in seinem Beitrag in der ZEV 2023, 565 ChatGPT (Generative Pre-trained Transformer) mit der Frage "Wie sind di...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Teil II Mietprozessrecht / 1.3 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 54 Darlegungslast bedeutet im Prozess die Verpflichtung, dass jede Partei sämtliche Tatbestandsmerkmale einer für sie günstigen Rechtsnorm behaupten muss. Hinweis Schlüssig- und Erheblichkeit des Sachvortrags Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeign...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, Verzeichnis abgekürzt zitierter Literatur

Adler/Düring/Schmaltz (ADS) Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Stuttgart 1968ff. Zitation: (vgl.) ADS (1968), § 149 AktG, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., Stuttgart 1995ff. Zitation: (vgl.) ADS (1997), § 268, Rn. ###. Adler/Düring/Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Unter...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 4.5 Sonstige Werbungskosten

Betriebskosten, Versicherungsbeiträge → Zeilen 73–75 Laufende Aufwendungen für Grundsteuer, Straßenreinigung, Hausversicherungen und Bewirtschaftungskosten (Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Entwässerung, Hausbeleuchtung, Heizung, Warmwasser, Schornsteinreinigung, Hauswart, Treppenreinigung oder Fahrstuhl) gehören im Zeitpunkt der Zahlung zu den WK aus V+V. Unte...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage S (Einkünfte aus sel... / 2 Abgrenzung des Gewerbebetriebs zur selbstständigen Arbeit

§ 18 EStG bestimmt, wer Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bezieht. Wer nicht hierunter fällt, bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zu der Einkunftsart "Selbstständige Tätigkeit" gehören insbesondere die Berufsbilder Freiberufler und sonstige selbstständig Tätige. Typisch für Freiberufler ist die selbstständige Ausübung einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstell...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 4.17 Schuldzinsen → Zeilen 55 und 56

Überblick Die Schuldzinsen können u. U. nur eingeschränkt abzugsfähig sein. Tragen Sie in Zeile 55 zunächst die Schuldzinsen für gesondert aufgenommene Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein (z. B. Betriebsgebäude, Pkw, Maschinen etc.). Diese sind in jedem Fall und in vollem Umfang abzugsfähig. Schuldzi...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagen V (Einkünfte aus Ve... / 2 Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung – Anlage V

Die Einkünfte aus V+V werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Lage des Grundstücks → Zeilen 4–9 Die Anlage V ist jeweils für ein vermietetes bebautes Grundstück bzw. für eine vermietete Eigentumswohnung oder im Teileigentum stehende Gebäudeteile abzugeben. Hat der Steuerpflichtige mehrere bebaute Grundstücke vermietet, muss er für jedes dieser Gr...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 9 Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz

Besondere Aufmerksamkeit sollten Gewerbetreibende – aber auch Selbstständige – den erweiterten Verpflichtungen schenken, die das Geldwäschegesetz fordert. Zum verpflichteten Kreis nach § 2 Geldwäschegesetz gehören u. a. auch Rechtsanwälte, Notare, Mietmakler, Güterhändler, Kunstvermittler. Meldungen von Händlern sind u. a. erforderlich bei Barzahlungen von hochwertigen Gütern...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlage Vorsorgeaufwand (Vor... / 2.1 Landwirtschaftliche Alterskasse und berufsständische Versorgungseinrichtung → Zeile 5

Sind Sie nicht Arbeitnehmer oder hat der Arbeitgeber entsprechende Beiträge nicht in der LSt-Bescheinigung ausgewiesen, tragen Sie die Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen (Pflichtversicherung für Freiberufler und vergleichbare Personen, z. B. angestellte und selbstständig tätige Ärzte, Apotheker, Architekten etc.) h...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Digitaler Vollzug von Immobilienverträgen

Immobiliengeschäfte sollen künftig komplett digital vollzogen werden und notarielle Beurkundungen von Kaufverträgen direkt elektronisch im Präsenztermin erstellt und signiert werden können. Das sind die Gesetzesvorhaben. Das Kabinett hat am 6.11.2025 einen Gesetzentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) beschlossen, in dem es um den digital...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.7.1 Notare und Ratschreiber (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 UStG)

Rz. 420 Nach dem bis zum 1979 geltenden Recht unterlagen nur die Leistungen der freiberuflichen Notare der USt, während die Leistungen des Landes als hoheitliche Tätigkeit nicht besteuert wurden. Aus dieser unterschiedlichen Behandlung hatten sich Wettbewerbsverzerrungen ergeben. Die Gesetzesregelung bezweckt, im Land Baden-Württemberg gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Checkliste Jahresabschluss ... / 8.1.4 Allgemeine Ansatzvorschriften für die Eröffnungsbilanz

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.1 Allgemeines

Rz. 371 Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind grundsätzlich als juristische Personen unternehmerfähig, sodass sich die Unternehmereigenschaft aus den allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG ergibt. Wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) diese Voraussetzungen in ihrer Person erfüllt, sind allerdings bestimmte Einschränkungen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1.4 ABC zur Selbstständigkeit

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Mustertexte / III. Änderung von Gegenstand und Inhalt

Rz. 5 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.5: Nachträgliche Änderung der Miteigentumsanteile Verhandelt zu Frankfurt am Main am 1.8.2024 Vor mir, dem unterzeichneten Notar Franz Maier im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, erschienen heute:mehr

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Mustertexte / I. Begründung des Wohnungseigentums

Rz. 1 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.1: Begründung durch vertragliche Teilungserklärung (§ 3 WEG) Verhandelt zu Frankfurt am Main, am 1.8.2024 Vor mir, dem unterzeichneten Notar Franz Maier im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, erschienen heute:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mustertexte / IV. Aufhebung des Wohnungseigentums

Rz. 10 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.10: Aufhebung des Wohnungseigentums Verhandelt zu Frankfurt am Main am 1.8.2024 Vor mir, dem unterzeichneten Notar Franz Meier im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, erschienen heute:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Formelle Beglaubigungsanforderungen

Rz. 645 Die Anforderungen an die öffentliche Beglaubigung ergeben sich aus § 129 BGB i.V.m. § 40 BeurkG. Danach gilt, dass sofern eine öffentliche Beglaubigung durch Gesetz vorgeschrieben ist, die Erklärung entweder in schriftlicher Form abgefasst und mit den Unterschriften des Erklärenden vor dem Notar von diesem beglaubigt worden ist (§ 129 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB) oder die E...mehr

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Erbauseinandersetzung über ... / [Ohne Titel]

Dr. Martin Lohr, Notar[*] Die Zuweisung eines im Nachlass befindlichen GmbH-Geschäftsanteils an einen von mehreren Erben erfolgt im Regelfall durch eine (Teil-) Erbauseinandersetzung. Hierbei sind die Vorgaben der Satzung zu beachten (insb. Vinkulierungsklauseln). Der Beitrag fasst die wesentlichen Punkte eines solchen Vertrages zusammen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mustertexte / II. Begründung des Wohnungserbbaurechts

Rz. 3 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.3: Begründung durch vertragliche Teilungserklärung (§ 30 Abs. 1 WEG) Verhandelt zu Frankfurt am Main, am 1.8.2024 Vor mir, dem unterzeichneten Notar Franz Maier im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt mit dem Amtssitz in Frankfurt am Main, erschienen heute:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
A. Grundbuchordnung

Vom 24. März 1897 (RGBl. I 1897, S. 139), Amtl. Gliederungsnummer: 315–11 in der Fassung vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) – Auszug – Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 (1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Gr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Notargebühren

Rz. 35 Durch die wegen § 29 GBO [140] erforderliche öffentliche Beglaubigung der Veräußerungszustimmung entstehen Notargebühren. Gebührenschuldner des Notars ist nach § 29 Nr. 1 GNotKG die Person, deren Erklärung durch den Notar beglaubigt wurde, z.B. der Zustimmungsberechtigte.[141] Da der Verwalter bei der Erteilung der Veräußerungszustimmung im Rahmen seines Verwaltungsauf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Zustimmungsberechtigte

Rz. 12 Als Zustimmungsberechtigte können Wohnungseigentümer (s. Rdn 13) oder beliebige Dritte (s. Rdn 28) wie insbesondere der Verwalter (s. Rdn 17) bestimmt sein. Im Zweifel ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer[80] zuständig. Die Prüfung und eine etwaige Zustimmung oder Nichterteilung derselbigen stellt eine Maßnahme der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Erbauseinandersetzung über ... / 6. Musterformulierung zur Erbauseinandersetzung über GmbH-Geschäftsanteile

Erbauseinandersetzung über GmbH-Geschäftsanteilemehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Eintragungsantrag

Rz. 14 Die Eintragung der Begründung von Wohnungseigentum setzt den Eintragungsantrag eines durch die Eintragung in seinem Recht Betroffenen oder Begünstigten (im Falle des § 3 Abs. 1 WEG eines Miteigentümers) voraus (§ 13 GBO). Dieser ist formfrei, wenn er nur die Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts veranlassen soll (vgl. § 30 GBO). Der beurkundende Notar ist berechtigt,...mehr