Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Prüfungspflicht des Notars

Rz. 12 Auch das Prüfprogramm ergibt sich aus § 21 Abs. 3 BNotO. Vom Notar wird zunächst eine inhaltliche Überprüfung der Vertretungsmacht verlangt. Der Notar muss in der zusammenfassenden Bescheinigung zwar nicht den Inhalt der Vollmacht referieren. Er muss aber angeben, aufgrund welcher Vollmachten bzw. Vollmachtsurkunde er zur Ausstellung der Vollmachtsbescheinigung kommt....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Deutsche Notare

Rz. 15 Die Vollmachtsvermutung greift nur für deutsche Notare.[20] Für Notare des nicht-EU-Auslands gilt Abs. 2 selbst dann nicht, wenn die von ihnen errichteten Urkunden den Formerfordernissen des § 29 entsprechen. Ob Notare des EU-Auslands als bevollmächtigt vermutet werden, ist str. Wegen der engen Verknüpfung mit der besonderen Amtspflicht des nationalen deutschen Rechts ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Vermutung der Ermächtigung des Notars ("gilt")

Rz. 22 Der Notar "gilt" im Rahmen des § 15 GBO als ermächtigt: I. Gesetzliche Vermutung Rz. 23 Die h.M. ordnet, ausgehend vom durchaus zu Recht unterstellten Willen der Beteiligten, Abs. 2 als gesetzliche Vermutung ein.[27] Tatsächlich hat aber Abs. 2 eine eigentümliche Zwitterstellung inne, die sich allen sonst üblichen Kategorien des materiellen Rechts und des Verfahrensrech...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / II. Allgemeine Pflichten des Notars bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Im Folgenden sollen zunächst kurz die allgemeinen Pflichten des Notars bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses dargestellt werden, um dann darauf aufbauend die möglicherweise neuen Pflichten des Notars bezüglich Krypto-Assets im Nachlass darstellen zu können. Weiterhin sollen im ersten Abschnitt auch auf die bereits bestehenden Fragen und Schwierigkeiten ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Alternative Handlungsmöglichkeiten des Grundbuchamts und des Notars

Rz. 127 Nach der Formulierung des § 18 GBO bestehen die ausschließlichen Handlungsmöglichkeiten des GBA in Stattgabe des Antrags durch Eintragung, Zurückweisung oder Zwischenverfügung. Die überwiegende Kommentarliteratur, insbesondere unter Berufung auf z.T. ältere Literatur, hält sich (indes mit Widersprüchen im Einzelnen) an diesen Wortlaut und betrachtet die angebotenen A...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / 2. Belehrungspflicht des Notars

Rz. 43 In diesem Zusammenhang stellt sich natürlich die Frage, ob der Notar den geschiedenen Erblasser darüber belehren muss, dass der frühere Ehegatte möglicherweise über die gemeinsamen Kinder an dem Nachlass des Erblassers teilhaben kann. Grundsätzlich ist die Belehrungspflicht des Notars über die rechtliche Tragweite und Bedeutung des Geschäfts auf Umstände begrenzt, die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Bescheinigung eines Notars im Ausland

Rz. 65 Ebenso ist § 32 GBO i.V.m. § 21 BNotO unanwendbar auf Vertretungsbescheinigungen eines ausländischen Notars.[84] Dessen Bescheinigung soll aber verwendbar sein, wenn das ausländische Recht dies vorsieht und die Bescheinigung der Anforderung des ausländischen Rechts entspricht.[85] Teils wird dies mit der Einschränkung versehen, das ausländische Register müsse dem deut...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets im notariellen Nachlassverzeichnis und die Pflichten des Notars

1 Als im Jahre 2018 ein US-amerikanischer "Krypto-Millionär" verstarb, führte sein Tod zu einer medialen Aufmerksamkeitswelle. Nach Schätzungen gehörten zu seinem Vermögen bei seinem Tod auch circa 350 Millionen US-Dollar in der Kryptowährung Ripple.[1] Bei der damaligen medialen Berichterstattung stand vor allem im Fokus, dass die Erben durch das Fehlen des sog. "private k...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Die Vollmachtsvermutung für Notare

Rz. 14 § 15 GBO gilt nur für Notare. I. Deutsche Notare Rz. 15 Die Vollmachtsvermutung greift nur für deutsche Notare.[20] Für Notare des nicht-EU-Auslands gilt Abs. 2 selbst dann nicht, wenn die von ihnen errichteten Urkunden den Formerfordernissen des § 29 entsprechen. Ob Notare des EU-Auslands als bevollmächtigt vermutet werden, ist str. Wegen der engen Verknüpfung mit der b...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 43 [Einsichtsrecht von Behörden und Notaren]

Gesetzestext (1) Beauftragte inländischer öffentlicher Behörden sind befugt, das Grundbuch einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf. (2) Dasselbe gilt für Notare sowie für Rechtsanwälte, die im nachgewiesenen Auftrag eines Notars das Grundbuch einsehen wollen, für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 85 Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare

A. Allgemeines Rz. 1 Die Norm wurde mit dem Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare mit Wirkung zum 1.9.2013 beim seit 2009 unbelegten § 85 GBV[1] eingefügt. Die bisherige Regelung des § 80 S. 2 GBV a.F., wonach Abdrucke den Ausdrucken nicht gleichstehen, war mit der Neuregelung überholt und wurde aufgehoben. Mit dem DaBaGG w...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBO § 133a Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare; Verordnungsermächtigung

Gesetzestext (1) Notare dürfen demjenigen, der ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 12 darlegt, den Inhalt des Grundbuchs mitteilen. Die Mitteilung kann auch durch die Erteilung eines Grundbuchabdrucks erfolgen. (2) Die Mitteilung des Grundbuchinhalts im öffentlichen Interesse oder zu wissenschaftlichen und Forschungszwecken ist nicht zulässig. (3) Über die Mitteilu...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 7 Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Na...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 34 Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Nam...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Antragstellung bei gleichlautenden Anträgen der Beteiligten

Rz. 40 Die heutigen Standardformulierungen notarieller Urkunden enthalten nach ihrer Formulierung nicht nur Eintragungsbewilligungen (zu denen dann in einem zusätzlichen Dokument wie dem Anschreiben an das Grundbuchamt ein auf Abs. 2 gestützter Antrag hinzukommen müsste), sondern auch Vollzugsanträge der (oder einzelner) Urkundsbeteiligten selbst.[66] Damit stehen eigene Ant...mehr

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§ 3 Partnerschaftsvertrag / D. Praxisrelevante Regelungsgegenstände

Rz. 14 In der Literatur sind verschiedentlich Muster für Partnerschaftsverträge nichtehelicher Lebensgemeinschaften vorgestellt worden.[46] Da derartige Verträge, wie oben gezeigt (siehe oben Rdn 2), grundsätzlich nicht der notariellen Beurkundung bedürfen, dürften diese Muster in der Kautelarpraxis eine vernachlässigenswerte Rolle spielen. Gleichwohl spricht vieles dafür, b...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / bb. Ermittlungspflicht

Der Notar ist zur Vornahme von Ermittlungen ermächtigt und regelmäßig auch verpflichtet.[31] Allerdings werden vom Notar bei der Vornahme seiner Ermittlungen weder hellseherische Fähigkeiten erwartet noch die Fähigkeiten eines Detektivs.[32] Zur Durchführung seiner Ermittlungspflicht kann der Notar bspw. die erforderlichen Register- und Bankauskünfte einholen.[33] Weiterhin ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Zum Umfang der Vollmacht

Rz. 54 Die vermutete Vollmacht gibt dem Notar lediglich die Befugnis zur Stellung des reinen Eintragungsantrages. Der Notar kann daher nicht fehlende Eintragungsunterlagen aufgrund dieser Vollmacht ersetzen,[86] wie z.B. die Zustimmung des Grundstückseigentümers (§§ 22, 27 GBO), Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses[87] oder die fehlende Bezeichnung des Grundstücks.[88] Rz. 5...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / aa. Vollständigkeit und Richtigkeit

Bei der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses ist der Notar verpflichtet, die Vermögensgegenstände zu ermitteln und den Nachlassbestand vollständig und umfassend sowie transparent und übersichtlich darzustellen.[25] Dabei muss der Notar alle möglichen Berechnungsfaktoren für die Pflichtteilsberechnung in das Nachlassverzeichnis aufnehmen.[26] Zum Nachlassbestand gehört dabei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Inhalt des Protokolls

Rz. 2 In den Fällen, in denen der Notar ein Protokoll über die Mitteilung des Grundbuchinhaltes zu führen hat (vgl. § 133a GBO Rdn 16), ist ein zwingender Mindestinhalt vorgeschrieben. Freilich kann der Notar im Rahmen der sachlichen Unabhängigkeit[2] auch weitere Aspekte mit in ein solches Register aufnehmen. Rz. 3 Der Notar hat in das Protokoll das Datum der Mitteilung an d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Vorgaben für den ERV

Rz. 5 Um eine zwar föderale, aber doch bundeseinheitliche Lösung zu finden, sind für die Umsetzungen der Anforderungen einheitliche Vorgaben wichtig. Die Anforderungen, die nach Abs. 1 S. 2 Nr. 2 an die Datenübermittlung gestellt werden können, soll der Landesgesetzgeber regeln.[3] Die Begründung des Gesetzes verweist bereits auf den Datensatz XJustiz[4] als Standard, was au...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Notarielle Nachlassvermittlung

Rz. 15 Das Überweisungszeugnis kann auch aus einer notariellen Nachlassvermittlung hervorgehen (§§ 363 ff. FamFG). Entsprechend wurde Abs. 2a neu eingefügt. Zuvor ergab sich eine notarielle Zuständigkeit über §§ 487 FamFG, 20 Abs. 4 BNotO nur aus Landesrecht: Baden-Württemberg;[28] Hessen;[29] Niedersachsen;[30] ehemaliges Preußen,[31] wobei jedoch zu beachten ist, dass die Z...mehr

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ZErb 01/2024, Zur Beurkundu... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer klägerseits behaupteten notariellen Amtspflichtverletzung des Beklagten, der bis zum 31.3.2022 Notar mit dem Amtssitz in D (Westfalen) war. Die Klägerin ist Tochter und aufgrund eines notariellen Testaments vom 14.12.2005 (Bl. 8-10 LG-Akte), vom Beklagten unter der Urk.-Nr. 004/2005 beurkundet, Hofes- und Alleinerbin des am 0.0...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. "Abhanden gekommene" Löschungsbewilligung

Rz. 51 Gibt der Grundschuldgläubiger zugunsten des Eigentümers eine Löschungsbewilligung ab, die er einem vom Eigentümer beauftragten Notar zu treuen Händen aushändigt, und reicht dieser Notar die Löschungsbewilligung an den Eigentümer weiter, so führt die Löschung des Rechts auch im Falle eines Verstoßes gegen Treuhandauflagen nicht zur Unrichtigkeit, denn der Gläubiger hat...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Kosten

Rz. 77 Der Notar ist nur als Bevollmächtigter tätig. Die Kostenpflicht trifft daher stets nur denjenigen, für welchen er im Rahmen der Vollmacht den Antrag gestellt hat.[146] Hat der Notar einen Eintragungsantrag gestellt ohne anzugeben, für wen, so ist der Antrag als im Namen aller Antragsberechtigten gestellt anzusehen, auch für einen Begünstigten, der keine beurkundete od...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / I. Allgemeines

Rz. 41 Bei der Gestaltung einer Verfügung von Todes wegen ist sowohl der Notar als auch der Rechtsanwalt verpflichtet, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite und Bedeutung des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Für die Notare ergibt si...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / H. Mitarbeitervollmacht

Rz. 69 Auch eine gegenüber Abs. 2 erweiterte rechtsgeschäftliche Vollzugsvollmacht für den Notar erweist sich häufig noch als zu eng. Sie wird dann durch zusätzliche (rechtsgeschäftliche) Mitarbeitervollmachten flankiert. Aufgrund einer ihm erteilten Vollzugsvollmacht kann der Notar nur formlose Erklärungen abgeben; formbedürftige Erklärungen nur, soweit diese in Eigenurkund...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Nach § 55 GBO haben Anspruch auf Nachricht

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Überprüfung und Schutz des Protokolls

Rz. 7 Die protokollierten Daten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen, was sich aus dem Verweis auf § 83 Abs. 2 S. 6 GBV ergibt (vgl. § 83 GBV Rdn 12). Diese Vorgabe entspricht dem Datenschutz. Rz. 8 Nach Ablauf des auf die Erstellung der Protokolle nächstfolgenden Kalenderjahres sind die Protokolle über die Mit...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / 5. Dokumentation der Ergebnisse

Ein weiteres Problemfeld kann sich hinsichtlich der Dokumentation der Ermittlungsergebnisse des Notars ergeben. Nach dem § 5 BeurkG ist die Sprache der zu errichtenden Urkunde deutsch, allerdings werden viele Texte/Informationen zu den Krypto-Assets nur auf Englisch vorhanden sein. Eine denkbare Option wäre es hierbei für den Notar, dass er auf die englischsprachigen Dokumen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Dokumente in öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden

Rz. 6 Hat der Nachweis von Eintragungsbewilligungen oder sonstigen erforderlichen Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu erfolgen, ist für die Übermittlung an das Grundbuchamt ein Transformationsprozess erforderlich, um die elektronische Form des § 39a BeurkG zu erreichen. Zentrales Anliegen ist auch im Bereich des Grundbuchwesens die Sicherheit und das Vertrauen in ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 11 Ausgehend von dem Grundsatz, dass die in § 43 GBV genannten Personengruppen oder Behördenvertreter, zu denen auch die Notare gehören, berechtigt sind, das Grundbuch auch ohne Darlegung des berechtigten Interesses einzusehen und gerade deswegen bei der Einführung des automatisierten Abrufverfahrens in den 1990er Jahren bewusst keine Veränderung bezüglich der in der Pap...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Elektronische Archivurkunden in der elektronischen Grundakte

Rz. 18 Eine wichtige Auswirkung dieser hohen Anforderungen an die Qualität der elektronischen Register- und inzwischen auch Aktenführung sei hier bereits erwähnt, auch wenn sie sich erst mit der elektronischen Grundakte entfaltet hat.[17] Sie hat aber hier, in der Qualität der elektronischen Sicherung ihren Ursprung. Während das Urkundenarchiv der Bundesnotarkammer erst die ...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / D. Freies Rücktrittsrecht im Erbvertrag der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 20 Schließen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebende Personen einen Erbvertrag,[59] so entspricht die Aufnahme eines freien, nicht an einen Grund gebundenen Rücktrittsrechts regelmäßig dem Willen der Beteiligten.[60] Von einem an die Trennung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gebundenen Rücktrittsrecht ist abzuraten, weil damit im Rücktrittsfall Streit über das ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Staatsverträge

Rz. 42 Der in Art. 3 EGBGB statuierte Vorrang der Staatsverträge gebietet die Beachtung der bilateralen Handels- und Niederlassungsabkommen, die Deutschland mit vielen anderen Staaten geschlossen hat und in denen häufig eine gegenseitige Anerkennung von Handelsgesellschaften vorgesehen ist.[150] Aus diesen Abkommen ergibt sich, teils ausdrücklich, teils konkludent, nach welc...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Bekanntmachung der Entscheidung

Rz. 74 Die auf den gestellten Antrag hin ergehende Entscheidung muss dem Notar bekanntgegeben werden.[134] Eine Bekanntmachung an den Antragsberechtigten selbst ist unwirksam.[135] Dabei spielt es keine Rolle, ob der Notar den Antrag bereits ursprünglich selbst gestellt hat oder erst den Antrag stellte, nachdem die Beteiligten selbst den Antrag beim Grundbuchamt eingereicht ...mehr

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Autorenverzeichnis

Richterin Aline Kalb Mühlhausen, Bearbeitung §§ 22 bis 26, 53, 54 GBO in der 8. Auflage Prof. Dipl.-Rpfl. Ulrich Keller Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin Dr. iur. Patrick Meier Notar in Bischofsheim i.d. Rhön, Privatdozent an der Universität Würzburg Dr. iur. Dipl.-Kfm. Jörg Munzig Notar in Neu-Ulm Prof. Dr. Matthias Nicht Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin Dr. iur....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Weitere Entwicklung

Rz. 14 Pilotversuche der Bundesnotarkammer in Zusammenarbeit mit den Justizverwaltungen des Freistaats Bayern und des Freistaats Sachsen hatten gezeigt,[16] dass weitere Rationalisierungs- und Entlastungseffekte durch eine stärkere Integration der Datenverarbeitung von Grundbuchamt und Notaren erreicht werden könnten, etwa durch die Übernahme und Übergabe von elektronischen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Frankreich

Rz. 396 Das öffentliche Testament wird vor einem Notar unter Mitwirkung von zwei Zeugen oder vor zwei Notaren errichtet, Art. 971 ff. CC. Der Erblasser diktiert seinen letzten Willen, der von dem/den Notar(en) niedergeschrieben und vom Erblasser, Notar und Zeugen bzw. den Notaren unterzeichnet wird.[1186] Die Zeugen müssen französische Staatsangehörige, volljährig, schreib-,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Ausnahme: Protokollierung in bestimmten Fällen

Rz. 16 Somit verbleiben für eine Protokollierung die Sachverhalte, in denen der Notar ein berechtigtes Interesse bejaht und den Grundbuchinhalt mitteilt, obwohl keine der vorstehenden Fallgruppen einschlägig ist.[17] Dies könnte etwa der Fall sei, wenn der Notar kollegialiter Einsichten für einen anderen Notar vornimmt. Da allerdings die Vermutung für die Verwendung im Rahme...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Die Gesetzesgenese

Rz. 78 § 15 Abs. 3 GBO wurde auf Betreiben des Bundesrates im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer [153] eingefügt. Parallel wurde § 378 FamFG um einen neuen Abs. 3 mit folgendem Wortlaut erweitert: (3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahmen der Genosse...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / 4. Wahl des Stichtags

Problematisch erscheint zudem der Stichtag, welchem das notarielle Nachlassverzeichnis zugrunde gelegt wird. Laut dem Gesetz gilt gem. § 2311 Abs. 1 BGB als Stichtag der Todestag. Bei Krypto-Assets stellt sich daher die Frage, wie genau die Werte aus dem Wallet für den Stichtag des Todestags ermittelt werden können. In diesem Zusammenhang kann mittlerweile die Stuttgarter Bör...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Dokumente, die keiner Form bedürfen

Rz. 11 Entsprechend der Regelung in § 13 Abs. 2 S. 1 GBO wonach ein Antrag, wenn er nicht zu Protokoll erklärt wird, in einem Schriftstück niedergelegt sein muss und es genügt, wenn die Person des Antragstellers zweifelsfrei erkennbar ist, sieht Abs. 4 S. 1 vor, dass die Beantragung einer Grundbucheintragung mittels eines elektronischen Dokuments lediglich voraussetzt, dass ...mehr

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§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / G. Mitfinanzierung der Immobilie des Partners

Rz. 53 Im vorangegangenen Abschnitt ging es darum, dass eine Immobilie auf den Namen beider Partner erworben wird. Gestaltungsbedarf besteht jedoch auch, wenn ein Partner die Immobilie nur deshalb allein erwirbt, weil der andere Partner den Zugriff seiner Kinder aus (geschiedener) Vorehe verhindern möchte, sich jedoch bei der Finanzierung mit engagiert, beispielsweise, indem...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Deutliche Formulierung

Rz. 52 Der Notar muss deutlich zum Ausdruck bringen, dass er von der vermuteten Vollmacht Gebrauch macht.[78] Eine Vorlage "zum Vollzug", "zur weiteren Veranlassung" oder "mit der Bitte, den gestellten Anträgen stattzugeben" sind in ihren Formulierungen so zweifelhaft, dass eine Antragstellung des Notars sich nicht ersehen lässt; sie bezeugen daher lediglich eine bloße Boten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Formstatut

Rz. 352 Für Verfügungsgeschäfte schreibt Art. 11 Abs. 4 EGBGB die Einhaltung der Formerfordernisse des Geschäftsstatuts vor, so dass auch insoweit die Lex rei sitae maßgebend ist. Anders als beim schuldrechtlichen Geschäft scheidet hier die Form des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, aus. Das Eigentum an deutschem Grundbesitz kann deshalb nur in der durch § 9...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 133a GBO wurde 2013 eingefügt mit Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare.[1] Die bereits im Entwurf des Gesetzes in § 132 GBO-E vorgesehene Möglichkeit der Grundbucheinsichten durch Notare (mit der VO-Ermächtigung an die Landesregierungen), wurde im Rechtsausschuss[2] zu einer grundsätzlichen Befugnis der Notare, de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Insbesondere: Notarielle Eigenurkunde

Rz. 134 Von Notaren können auch bewirkende Urkunden in Form der Eigenurkunde errichtet werden.[352] Es handelt sich dabei um verfahrensrechtliche Grundbucherklärungen, welche der Notar aufgrund ausdrücklicher Vollmacht im Namen eines Beteiligten zur Ergänzung oder Änderung einer Erklärung abgibt, welche er selbst vorher bereits beurkundet oder beglaubigt hat. Als Form genügt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Bei berechtigtem Interesse

Rz. 5 Die Mitteilung, d.h. die Weitergabe des eingesehenen Grundbuchinhaltes an denjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist dem Notar gestattet. Der Notar wird sich vor der Einsicht das berechtigte Interesse[8] darlegen lassen und am Maßstab des § 12, § 43 GBV in eigener Verantwortung überprüfen. Die Einsicht ist dabei auch in Zweifelsfällen zulässig, etwa um die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Tatsächliche Vorgänge

Rz. 77 Tatsächliche Vorgänge wie Geburt, Verheiratung, Tod, Ehescheidung, Erreichung eines bestimmten Lebensalters – hier erfolgt der Nachweis durch standesamtliche Urkunden (auch wenn diese zunächst für andere Zwecke erteilt waren[207]) oder beglaubigte Auszüge aus Geburten-, Familien- und Sterbebüchern. Aus dem Personalausweis/Reisepass soll hingegen das Geburtsdatum nicht...mehr