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Teil II Mietprozessrecht / 1.3 Darlegungs- und Beweislast

Harald Kinne
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Rz. 54

Darlegungslast bedeutet im Prozess die Verpflichtung, dass jede Partei sämtliche Tatbestandsmerkmale einer für sie günstigen Rechtsnorm behaupten muss.

 
Hinweis

Schlüssig- und Erheblichkeit des Sachvortrags

Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urteil v. 21.6.2024, V ZR 79/23 ,GE 2024, 847; Urteil v. 26.1.2024, V ZR 162/22, GE 2024, 353). Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH, Beschluss v. 27.04.2022, XII ZR 37/21, GE 2022, 734; BGH, Beschluss v. 18.12.2019, XII ZR 67/19, GE 2020, 465; BGH, Beschluss v. 18.12.2019, XII ZR 67/19, GE 2020, 465). Betrifft ein im Ansatzpunkt erfolgversprechender Parteivortrag fachspezifische Fragen und ist besondere Sachkunde gefragt, dürfen an den die Klage begründenden Sachvortrag der Partei nur maßvolle Anforderungen gestellt werden; die Partei darf sich insoweit auf ihre – hier: privatgutachtlich unterlegte – Vermutung stützen, zumal sie zur Ermittlung von ihr unbekannten Umständen im Zivilprozess grundsätzlich nicht verpflichtet ist (BGH, Beschluss. v. 22.3.2023, V ZR 128/22, NZM 2023, 510).

Zu den vorzutragenden Tatsachen gehören auch die negativen Tatsachen, die Voraussetzungen eines Anspruchs sind. Für den Vermieter, der Rechte aus dem Mietverhältnis herleitet, bedeutet dies, er muss im Prozess zunächst den Mietvertragsabschluss mit dem beklagten Mieter im Einzelnen behaupten. Ist der Mietvertrag ursprünglich mit einem anderen...

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