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ZErb 12/2025, Wer ist Schuldner der Testamentsvollstreck ... / 1. Ausdrückliche Regelung

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Wenn der Erblasser im Testament bzw. Erbvertrag ausdrücklich geregelt hat, wer die Vergütung sowie die erforderlichen Auslagen des Testamentsvollstreckers zu zahlen hat, gilt diese Anordnung; der Zahlungspflichtige muss nicht der Erbe sein, sondern kann auch ein Vermächtnisnehmer sein. Wenn Anwälte und Notare ein Testament ohne eine solche Regelung entwerfen, ist das ein Kunstfehler. Allerdings ist die Diskussion der Beraters mit dem künftigen Erblasser über die Höhe der Vergütung meist zeitaufwendig.[2] Der Erblasser kann die Regelung der Höhe ausdrücklich dem Testamentsvollstrecker selbst übertragen, was wegen des Streits um die Höhe nicht empfehlenswert ist.[3] Wenn die Erben der Meinung sind, der Testamentsvollstrecker habe sich dabei zu viel berechnet, kann jede Partei beim Prozessgericht eine Bestimmung der Vergütung nach billigem Ermessen durch Urteil beantragen, § 315 Abs. 3 S. 2 BGB.

In ca. 8 % der Fälle[4] steht im Testament ausdrücklich, dass der Testamentsvollstrecker "keine Vergütung erhält, nur Ersatz der Auslagen". Da riskiert der Erblasser, dass die ausgewählte Person das Amt, das mit viel Arbeit, Ärger und Haftung verbunden ist, nicht annimmt. Durch das Nachlassgericht oder das Prozessgericht ist das nicht abänderbar,[5] § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht einschlägig. Wenn der Testamentsvollstrecker damit nicht einverstanden ist, kann er versuchen, mit den Erben eine Vergütung zu vereinbaren (unten III. 1) oder das Amt ablehnen (§ 2202 BGB); auch kann er das Amt jederzeit kündigen (§ 2226 BGB). Das Nachlassgericht wird dann keinen Testamentsvollstrecker bestellen (§ 2200 BGB),[6] weil von Berufsträgern nicht kostenlos gearbeitet wird.

[2] Vgl. Rott, ErbR 2017, 386.
[3] Staudinger/Dutta, § 2227 Rn 30.
[4] Schiffer/Rott/Pruns, Die Vergütung des Testamentsvollst...

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