Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Formstatut

Rz. 352 Für Verfügungsgeschäfte schreibt Art. 11 Abs. 4 EGBGB die Einhaltung der Formerfordernisse des Geschäftsstatuts vor, so dass auch insoweit die Lex rei sitae maßgebend ist. Anders als beim schuldrechtlichen Geschäft scheidet hier die Form des Ortes, an dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, aus. Das Eigentum an deutschem Grundbesitz kann deshalb nur in der durch § 9...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 133a GBO wurde 2013 eingefügt mit Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare.[1] Die bereits im Entwurf des Gesetzes in § 132 GBO-E vorgesehene Möglichkeit der Grundbucheinsichten durch Notare (mit der VO-Ermächtigung an die Landesregierungen), wurde im Rechtsausschuss[2] zu einer grundsätzlichen Befugnis der Notare, de...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Insbesondere: Notarielle Eigenurkunde

Rz. 134 Von Notaren können auch bewirkende Urkunden in Form der Eigenurkunde errichtet werden.[352] Es handelt sich dabei um verfahrensrechtliche Grundbucherklärungen, welche der Notar aufgrund ausdrücklicher Vollmacht im Namen eines Beteiligten zur Ergänzung oder Änderung einer Erklärung abgibt, welche er selbst vorher bereits beurkundet oder beglaubigt hat. Als Form genügt...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Bei berechtigtem Interesse

Rz. 5 Die Mitteilung, d.h. die Weitergabe des eingesehenen Grundbuchinhaltes an denjenigen, der ein berechtigtes Interesse darlegt, ist dem Notar gestattet. Der Notar wird sich vor der Einsicht das berechtigte Interesse[8] darlegen lassen und am Maßstab des § 12, § 43 GBV in eigener Verantwortung überprüfen. Die Einsicht ist dabei auch in Zweifelsfällen zulässig, etwa um die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Tatsächliche Vorgänge

Rz. 77 Tatsächliche Vorgänge wie Geburt, Verheiratung, Tod, Ehescheidung, Erreichung eines bestimmten Lebensalters – hier erfolgt der Nachweis durch standesamtliche Urkunden (auch wenn diese zunächst für andere Zwecke erteilt waren[207]) oder beglaubigte Auszüge aus Geburten-, Familien- und Sterbebüchern. Aus dem Personalausweis/Reisepass soll hingegen das Geburtsdatum nicht...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Antragsmonopolisierung bei Auflassungen

Rz. 30 Die Ergänzung von § 13 GBO um den neuen Abs. 1 S. 3 erfolgte durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II[57] im Zuge der Bemühungen um eine schärfere Geldwäschebekämpfung. Die vom Gesetzgeber vermuteten vielen Bartransaktionen bei Immobilienkäufen sollen zurückgedrängt werden, indem lediglich Überweisungen Erfüllungswirkung haben (§ 16a GWG) und Notare den bargeldosen Z...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verweis auf § 21 BNotO

Rz. 14 § 21 BNotO hat folgenden Wortlaut: (1) Die Notare sind zuständig, 1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie 2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft, die Änderung einer Firma oder des Namens, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen, wenn sich diese U...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Einsicht

Rz. 12 Nach Abs. 1 S. 5 kann in Verzeichnisse nur inländischen Gerichten, Behörden und Notaren Einsicht gewährt werden; andere Antragsteller sind auf die Auskunft verwiesen. Nicht eindeutig ist, ob die Norm nur die Einsicht in das offengelegte Verzeichnis zulässt, oder auch in die nicht offengelegten. Letzteres ist anzunehmen, denn auch vor der Neuregelung war anerkannt, das...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / hh) Österreich

Rz. 404 Nach österreichischem Recht können öffentliche Testamente vom Gericht oder Notar durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer vom Testator eigenhändig unterschriebenen Urkunde errichtet werden, §§ 587 ff. ABGB, 70 ff. Notariatsordnung. Rz. 405 Beim gerichtlichen Testament müssen der Richter und eine zweite beeidete Gerichtsperson, z.B. ein Schriftführer, mitwirken.[1...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Offenlegung der Stellvertretung

Rz. 37 Zweck des Grundbuchverfahrens ist es, für formelle Klarheit zu sorgen. Der Notar muss daher notwendig zum Ausdruck bringen, dass und für wen er den Antrag stellt.[55] Der Antrag ist auslegbar in Bezug auf die beteiligten Personen und den Inhalt des Antrages. Dabei kann die Formulierung des Urkundeninhaltes ebenso berücksichtigt werden wie die Interessenlage der Beteil...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Anforderungen

Rz. 3 Auch künftig wird der Notar zwar keine "amtlichen Ausdrucke" erstellen, aber seine nach § 133a Abs. 1 GBO erteilten stehen diesen nunmehr gleich, wenn der Abdruck die Kennzeichnung "beglaubigter Abdruck" trägt. Außerdem muss der Abdruck einen Beglaubigungsvermerk tragen. Dieser Begriff ist nirgends legal definiert, aber erfasst in der notariellen Praxis die Vermerke üb...mehr

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Bearbeiterverzeichnis

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Maßnahmen zum Schutz des Verkäufers

Rz. 31 Dem Schutz des Verkäufers gegen die Risiken des Verlustes seines Eigentums vor Kaufpreiszahlung dienen z.B.:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a)1. Voraussetzung

Rz. 80 Die materiell-rechtliche Bindung tritt ein[201] durch:mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / IV. Testierfreiheit

Rz. 50 Der Berater muss sich zudem vergewissern, ob der Erblasser nicht durch eine frühere Verfügung von Todes wegen, insbesondere durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, gebunden und damit in seiner Testierfreiheit beschränkt ist.[48] Hierbei darf sich der Notar oder anwaltliche Berater auf die Angaben des Mandanten verlassen. Selbstverständlich sollte...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Gesetzeskritik

Rz. 88 Die Gesetzesnovelle vertritt im Kern ein berechtigtes Anliegen, wenngleich sie in der derzeitigen Auslegung jedenfalls bei den Grundbuchämtern zu Mehraufwand führt (etwa durch Zwischenverfügung auf Nachholung trotz eintragungsfähigen Antrags).[175] Rz. 89 Aus der ursprünglichen reinen Identitätsbestätigung, die mit der verfahrensrechtlich verlangten Unterschriftsbeglau...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Widerlegbare Vermutung

Rz. 25 Da es sich um eine bloße gesetzliche Vermutung handelt, ist diese jederzeit widerlegbar und widerruflich.[31] Der Gegenbeweis kann vor und nach Antragstellung geführt werden. Er kann sich bereits aus dem Inhalt der vorgelegten Urkunde selbst oder dem Handeln des vorlegenden Notars[32] ergeben, oder wenn eine entsprechende Vermutung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Ebe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Mitteilung durch Erteilung eines Grundbuchabdrucks

Rz. 8 § 85 GBV enthält die Regelungen, die nun den Abdruck des Notars dem "amtlichen Ausdruck" gleichstellen, wenn bestimmte Formalien beachtet werden. Unabhängig von der Terminologie hatte sich – entsprechend der Bedeutung des Grundbuches als öffentliches Register in einer Volkswirtschaft und unabhängig vom langwierigen Gesetzgebungsprozess bei der Aufgabenübertragung – in ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Norm wurde mit dem Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare mit Wirkung zum 1.9.2013 beim seit 2009 unbelegten § 85 GBV[1] eingefügt. Die bisherige Regelung des § 80 S. 2 GBV a.F., wonach Abdrucke den Ausdrucken nicht gleichstehen, war mit der Neuregelung überholt und wurde aufgehoben. Mit dem DaBaGG wurde die Regel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Übermittlung von Entscheidungen, Verfügungen, Mitteilungen

Rz. 3 Die den Beteiligten bekannt zu gebenden Beschlüsse und Zwischenverfügungen liegen dem Grundbuchamt regelmäßig als elektronische Dokumente vor.[6] Diese und, wo der ERV zunächst in Etappen umgesetzt wurde wie etwa in Sachsen, insbesondere die Mitteilungen über Grundbucheintragungen nach § 55 GBO,[7] können nach Abs. 2 S. 1 in elektronischer Form übermittelt werden. Besc...mehr

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Vorbemerkung zu § 126 GBO / Literaturtipps

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / aa) Belgien

Rz. 394 Im belgischen Erbrecht gibt es das Testament in öffentlicher Urkunde ("testament par acte public"), das errichtet wird durch einen Notar als Niederlegung des Erblasserwillens in Anwesenheit zweier Zeugen, die die Kundgabe des letzten Willens durch den Testator, die Niederschrift durch den Notar, das Vorlesen sowie die eigenhändige Unterschrift bestätigen, oder durch ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Form und Inhalt der Beglaubigung

Rz. 150 a) Die Form der öffentlichen Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens richtet sich nach den §§ 39, 40 BeurkG;[382] diese Bestimmungen gelten sowohl für die notarielle als auch für die konsularische Beglaubigung und für die Beglaubigung anderer Urkundspersonen oder Stellen (§ 1 Abs. 2 BeurkG). Rz. 151 b) Beurkundet wird nur die Tatsache der Unterzeichnun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Das berechtigte Interesse

Rz. 5 § 12 GBO setzt für die Gewährung der Einsicht das Bestehen eines berechtigten Interesses und dessen Darlegung voraus. Der Begriff des berechtigten Interesses ist weiter gefasst, als der des rechtlichen Interesses. Während letzteres regelmäßig eine Beziehung zu einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis, eine Beeinflussung der privat- oder öffentlich-rechtlichen Situati...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 1. Muster: Klage des Erwerbers auf Übertragung von Wohnungseigentum aufgrund der Tilgung des Kaufpreises durch Zahlung, Minderung und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs

Rz. 22 Muster 6.2: Klage des Erwerbers auf Übertragung von Wohnungseigentum aufgrund der Tilgung des Kaufpreises durch Zahlung, Minderung und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Verzugs Muster 6.2: Klage des Erwerbers auf Übertragung von Wohnungseigentum aufgrund der Tilgung des Kaufpreises durch Zahlung, Minderung und Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wege...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / ff) Luxemburg

Rz. 402 Wie in Frankreich und Belgien erfolgt auch nach luxemburgischem Recht die Errichtung des öffentlichen Testaments vor zwei Notaren oder einem Notar in Gegenwart zweier Zeugen, wobei der Erblasser seinen letzten Willen diktiert, dieser vom Notar niedergeschrieben, danach vorgelesen und schließlich von allen Beteiligten unterzeichnet wird.[1194] Auch hier ist der Pflich...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Umfang

Rz. 66 Für diese rein privatautonom erteilte Verfahrensvollmacht gelten die allgemeinen Vorschriften, z.B. hinsichtlich Erlöschen bei Insolvenzeröffnung[118] und ihrer Gebundenheit an die persönliche Beziehung.[119] Der Umfang ist nach der Formulierung und den dort abgesteckten Befugnissen zu bestimmen.[120] Zu berücksichtigen ist dabei, dass sie sinnvoll nur als Erweiterung...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / 1. Pflicht zur Willensermittlung

Rz. 42 Von zentraler Bedeutung ist sowohl für den anwaltlichen Berater als auch den Notar, den wahren Willen des Mandanten zu ermitteln. Die Pflicht zur Willenserforschung obliegt dem Notar persönlich. Er darf diese Pflicht nicht auf andere Personen delegieren.[38] Diese Pflicht soll gewährleisten, dass Wille und Erklärung übereinstimmen und Irrtümer und Zweifel vermieden we...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsätze

Rz. 22 Der von den Beteiligten gewünschte Rang kann ausdrücklich bestimmt werden, dann findet § 45 GBO keine Anwendung (Abs. 3). Die Rangbestimmung kann enthalten sein in der Bewilligung oder im Eintragungsantrag. Dass es möglich ist, die Rangbestimmung in der Bewilligung zu treffen, kann keinem Zweifel unterliegen, unabhängig davon, ob man nun den Rang des Rechts als Bestan...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. "Gesichertes" Anwartschaftsrecht

Rz. 6 Das durch § 878 BGB, §§ 13, 17 GBO gesicherte Recht des Auflassungsempfängers, der selbst den Umschreibungsantrag gestellt hat, ist nach BGH ein vom schuldrechtlichen Anspruch unabhängiges, dem späteren Vollrecht vergleichbares, selbstständig verkehrsfähiges Recht (Anwartschaftsrecht).[17] Weil der Erwerb des Eigentums am Grundstück Einigung und Eintragung erfordert (§...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Begriff

Rz. 18 Unter solchen von dem Notar beurkundeten oder beglaubigten zur Eintragung erforderlichen Erklärungen sind zu verstehen: Rz. 19mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Antragsberechtigter

Rz. 31 Der Notar hat kein eigenes Antragsrecht. Es besteht lediglich das Recht, in fremdem Namen prozessual zu behandeln.[43] Er stellt den Antrag im Namen eines materiell Beteiligten. An sich muss der Notar bei Antragstellung offenlegen, für welchen Vertreter er als Bevollmächtigter auftritt. Ohne eine solche Angabe vermutet die einhellige Grundbuchpraxis aber ein Auftreten...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Abruf aufgrund Genehmigung

Rz. 38 Waren die Kosten, um überhaupt am Abrufverfahren teilnehmen zu können, für die Anwender historisch betrachtet sehr hoch und die Kostenstruktur eher inhomogen, hat sich dies durch technischen Fortschritt, insbesondere durch die Entwicklung seit SolumWEB deutlich verbessert. Die Gesamtnutzungskosten sind freilich auch im Lichte der zu beachtenden Sicherheitsinfrastruktu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Persönliche Rücknahme durch einen Beteiligten

Rz. 16 Verfahrensrechtlich zulässig ist die Antragsrücknahme durch den Beteiligten selbst, auch wenn der Antrag vom Notar für diesen eingereicht wurde.[31] Hier zeigt sich, dass der Notar verfahrensrechtlich nicht als selbstständiger Akteur auftritt, sondern immer nur für den/die Beteiligten. Auch ist seine Verfahrensstellung – im Gegensatz etwa zum Anwaltsprozess gem. § 78 ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Rechtsmittel

Rz. 75 Gegen die ergangene Entscheidung kann der Notar Beschwerde und weitere Beschwerde einlegen. Dies ist jedoch stets nur möglich im Namen eines Antragsberechtigten, nicht im eigenen Namen.[141] Keine Rolle spielt es, ob der ursprüngliche Antrag bereits im Namen des Beschwerdeführers gestellt wurde.[142] Bezeichnet der Notar nicht genau den Beschwerdeführer, so gelten all...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Löschung

Rz. 13 Für die Vornahme der Löschung derart zeitlich beschränkter, rückstandsfähiger Rechte gilt das zu § 23 GBO Ausgeführte (vgl. § 23 GBO Rdn 27 ff.), wobei für eine Löschung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO anstelle des Todes das Erreichen eines bestimmten Lebensalters, der Eintritt des Endtermins oder der auflösenden Bedingung nachzuweisen ist. Als problematisch kann sich insbe...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / IV. Fazit und Konsequenzen

Rz. 66 Im Hinblick auf die Inhaltskontrolle ist mit einem Anstieg diesbezüglicher Erbstreitigkeiten zu rechnen. Mitunter wird die Meinung vertreten, dass sich, gerade in Bezug auf den Vorwurf, die Verfügung von Todes wegen wäre aufgrund einer ungleichen Verhandlungsposition oder in einer Drucksituation getroffen worden, diese Gefahr vermeiden ließe durch notarielle Beurkundu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Der öffentliche Wille nach Transparenz

Rz. 13 Der Aspekt der Geldwäsche ist bei Immobilientransaktionen durchaus relevant. Man mag dabei zunächst an den Fall der Angabe eines zu niedrigen Kaufpreises bei der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrages denken, um Notargebühren, Grundbuchgebühren und Grunderwerbsteuer zu sparen. Bekanntlich ist der beurkundete Vertrag als Scheingeschäft nach § 117 BGB nich...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / a. Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses findet sich in § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB. Nach dieser Norm kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben verlangen, dass das vom Erben nach § 260 BGB vorzulegende Verzeichnis zur Bestandsaufnahme über den Nachlass von einem Notar aufgenommen wird. Das Recht auf die amtliche Aufnahme eines Verzeic...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / 4. Grundsatz des sichersten Weges

Rz. 45 Darüber hinaus wird verlangt, dass der Notar, als Ausfluss der allgemeinen Betreuungspflicht, auch erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zum langfristigen Ausschluss bestimmter Personen von der Teilhabe am Nachlass aufzeigt und darstellt.[42] Hierbei ist der Grundsatz des "sichersten Weges" zu beachten. Bestehen mehrere Gestaltungsmöglichkeiten, so muss der Notar für...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Die Beurkundung der Auflassung

Rz. 94 Die Errichtung einer Niederschrift gem. §§ 8 ff. BeurkG ist nur für den verfahrensrechtlichen Nachweis der "Erklärung" gegenüber dem GBA nach § 29 GBO, also nicht auch für ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit, notwendig,[234] da der Nachweis gegenüber dem GBA, dass und mit welchem Inhalt Veräußerer und Erwerber die Auflassung vor dem Notar (oder der sonst zuständigen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Dokumentation der Prüfpflicht

Rz. 81 Bei fehlendem Prüfvermerk (sofern dieser nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, Rdn 83) muss das Grundbuchamt durch Zwischenverfügung die Nachholung anmahnen.[160] Die Abgabe des Vermerks ist eine behebbares Hindernis, so dass eine Antragszurückweisung allenfalls dann in Betracht kommt, wenn jemals die durch Zwischenverfügung gesetzte Frist zur Behebung ergebnislos vers...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Protokoll über die Mitteilung

Rz. 1 Wie bereits aus dem Wortlaut des § 133a GBO hervorgeht, ist vom Notar kein Verzeichnis über die Grundbucheinsichten als solches zu führen, sondern nur unter engen Voraussetzungen (vgl. § 133a GBO Rdn 16) ein Protokoll über die Mitteilung des Grundbuches in diesen Ausnahmefällen. Die Anlage oder auch Vorlage eines Protokolls über vom Notar getätigte Einsichten als solch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Rechtsmittel bei Weigerung der Mitteilung

Rz. 10 Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts zur Gewährung der Einsicht findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt (§§ 71 f. GBO). Lehnt ein Notar die Mitteilung des Grundbuchinhaltes ab – etwa weil es an der Darlegung des berechtigten Interesses fehlt – ist die Beschwerde zum Landgericht gegeben, § 15 Abs. 2 BNotO. Da aber die Mitteilung des Grundbuchinhalts keine P...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / 9

Auf einen Blick Dieser Aufsatz erfasst die Vererbung von Krypto-Assets aus einer anderen erbrechtlichen Perspektive als die bisherige Literatur und stellt dabei nicht den eigentlichen Übergang von Krypto-Assets in das Vermögen der Erben in den Mittelpunkt, sondern beschäftigt sich mit dem notariellen Nachlassverzeichnis und der Rolle des Notars bei Krypto-Assets im Nachlass....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausnahme

Rz. 168 Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift genügt jedoch nicht, wennmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Widerruf, Befristungen

Rz. 184 Die Vollmacht muss auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (Eingang des Antrags beim GBA als Zeitpunkt des Wirksamwerdens) fortbestehen.[470] Daraus ergibt sich aber keine Berechtigung des GBA, in jedem Fall einen Fortbestandsnachweis zu verlangen. Das wäre mit den Mitteln des § 29 GBO nicht möglich. Im Gegenteil kann das GBA wegen § 172 BGB bei Vorlage der Vollmachtsurk...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 6 Die Beschwerde kann in drei Formen eingelegt werden: Dem Beschwerdeführer steht hinsichtlich der Nutzung d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Sonstige Fälle

Rz. 76 Die gleiche Befugnis steht dem Notar zu, wenn ihm rechtsgeschäftlich besondere Vollmacht zur Antragstellung erteilt worden ist, sofern dies nicht ausdrücklich in der Vollmacht zur Urkunde ausgeschlossen wurde. Hat der Notar dagegen die Urkunde lediglich als Bote überreicht, bedarf er zur Beschwerde einer besonderen Vollmacht. In diesem Fall kann das Beschwerdegericht ...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 4. Mitteilungen

a) Wird der Eintragungsantrag von einer Notarin oder einem Notar im Namen des Antragsberechtigten gestellt, ist die den Antragstellenden bekannt zu machende Eintragung nur der Notarin oder dem Notar mitzuteilen. b) Die für die Grundbuchführung zuständige Person ordnet die Mitteilungen an und bezeichnet die Empfangsstellen im Einzelnen. c) Die Mitteilung hat schriftlich oder el...mehr