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FF 11/2025, Praxis und Strategie im Güter- und Unterhalt ... / II. Inhaltskontrolle eines Ehevertrages mit Globalverzicht

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Der Vertrag, um den es in der Entscheidung des OLG Zweibrücken[59] geht, stammt noch aus einer Zeit, als es bei Eheverträgen nach dem Prinzip des Wilden Westens[60] gegangen war: Die Regeln und damit der Inhalt des Ehevertrages ist ausschließlich von Männern bestimmt worden, es herrschte das Recht des Stärkeren: Der Totalverzicht war die Regel, die differenzierende vertragliche Regelung war die Ausnahme. Bergschneider spricht in seiner Besprechung der Entscheidung bildhaft von einer "Ehevertragsleiche" aus dem Jahr 1995.

Es geht in der Entscheidung um die Gesamtwürdigung des Vertrages, die bekanntlich unter dem Gesichtspunkt zweier Voraussetzungen zu prüfen ist: unter der evident einseitigen Lastenverteilung und der unterlegenen Verhandlungsposition (subjektive Imparität). Der BGH hatte in seinen Entscheidungen insgesamt vier Anwendungsfälle der unterlegenen Verhandlungsposition diskutiert: Einmal die Zwangslage, so bei Ausländerinnen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben, die soziale und wirtschaftliche Unterlegenheit und die intellektuelle, gemeint ist die sprachliche Unterlegenheit.[61] Neuerdings hinzugekommen ist das unfaire Protokollierungsverfahren vor dem Notar. Die Entscheidung des OLG Zweibrücken fügte diesen Anwendungsfällen einen weiteren hinzu, den man mit dem Stichwort "Täuschung über gesellschaftliche Risiken" bezeichnen könnte.

Sachverhalt:

Der Ehemann ist Unternehmer und führte schon zum Zeitpunkt der Eheschließung das Familienunternehmen X – GmbH, welches er später offiziell von seiner Mutter übernommen hatte. Er ist Alleineigentümer des vormals gemeinsam bewohnten Hausanwesens, das er in der Ehezeit zu Alleineigentum erworben hatte. Darüber hinaus ist er Alleineigentümer eines Mehrfamilienhauses. Die im Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung ist ...

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