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Teilungserklärung: Vollzug und § 878 BGB / 3 Das Problem

Dr. Oliver Elzer
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Die B ist Eigentümerin von Grundstück 1 und Grundstück 2, die sich im räumlichen Geltungsbereich der auf der Grundlage von § 250 Abs. 1 Satz 3 BauGB erlassenen und am 12.5.2022 in Kraft getretenen Hessischen Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung befinden. In einer notariellen Urkunde vom 17.3.2022 teilt B "ein Grundstück" in Wohnungseigentum auf. In der Urkunde sind als aufzuteilender Grundbesitz aber beide Grundstücke bezeichnet. Nach den der Urkunde beigefügten Planunterlagen erstreckt sich das vorhandene Gebäude auch auf beide Grundstücke.

Am 29.3.2022 reicht ein Notar die Teilungserklärung beim Grundbuchamt ein und beantragt den Vollzug der Teilung. Die von ihm beigefügte Abgeschlossenheitsbescheinigung bezeichnet im Betreff nur eines der Grundstücke. Das Grundbuchamt teilt der B mit, es sei klarzustellen, welches der Grundstücke aufgeteilt werden solle (ggf. müssten die Grundstücke zunächst vereinigt werden). Mit Eingang vom 13.5.2022 bewilligt und beantragt B die Vereinigung der Grundstücke, die am 24.5.2022 in das Grundbuch eingetragen wird. Das Grundbuchamt weist jetzt unter Setzung einer Frist auf das Fehlen einer Genehmigung gem. § 250 Abs. 5 BauGB hin. Hiergegen legt B Beschwerde ein.

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