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Dr. Werner Niedenführ, WEG – Kommentar und Handbuch zum ... / a) Form und Inhalt

Dr. Wendelin Mayer
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Rz. 21

Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, die von der Behörde nicht hergestellt, aber von ihr durch Unterschrift und Siegel bzw. Stempel als richtig verantwortet werden muss. Neu ist seit 2021, dass der Aufteilungsplan elektronisch gestellt werden kann, soweit nach § 135 Abs. 1 S. 2 GBO der elektronische Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt durch die jeweiligen Landesregierungen freigeschaltet ist (§ 3 Abs. 2 AVA). Nach Nr. 2 der früheren Fassung der AVA war ein Maßstab von 1:100 vorgeschrieben; diese Regelung ist nunmehr entfallen. Es ist also kein bestimmter Maßstab einzuhalten, solange die Lesbarkeit gewährleistet ist.[24] Neu ist seit 2021, dass die einzelnen Planseiten für die Erteilung der Bescheinigung das Format DIN-A-3 nicht überschreiten dürfen; dies gilt auch bei elektronischer Antragstellung (in diesem Fall müssen die Seiten im Format DIN-A-3 gedruckt werden können), § 3 Abs. 3 AVA. Um bei größeren Bauwerken die Übersichtlichkeit beizubehalten, bietet es sich daher an, zunächst einen Übersichtsplan eines Stockwerks (mit einem kleineren Maßstab) zu fertigen, um dann das Stockwerk nachfolgend auf mehreren Seiten in einem größeren Maßstab darzustellen.[25] Liegen die Pläne in einem Format größer als DIN-A-3 vor, kann die Baubehörde die Erteilung der Bescheinigung verweigern. Wird sie dennoch erteilt, kann das Grundbuchamt aber weder den Plan als zu groß zurückweisen noch – wenn die Pläne in Papier übermittelt werden – die elektronische Einreichung verlangen, da es sich lediglich um von Baubehörde bzw. Notar zu beachtende Verfahrensvorschriften handelt. Dass sich dies mit dem Desiderat einer elektronischen Grundakte nicht verträgt, ist mangels rechtlicher Handhabe des Grundbuchamts hinzunehmen.[26] Rein formale Mängel des Plans wie das Fehlen von Unterschrif...

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