Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Ausländische öffentliche Urkunde

Rz. 164 Im Gegensatz dazu kann aber das ausländische Testament, wenn es aus deutscher Sicht öffentlich beurkundet ist, Grundlage einer Grundbuchberichtigung nach Abs. 1 S. 2 sein. Eine Übersetzung kann selbstverständlich verlangt werden. Ebenso müssen die Formalien der Anerkennung, soweit erforderlich, eingehalten sein (Apostille, Legalisation). Entsprechend den Vorgaben zu ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / ll) Türkei

Rz. 413 Im türkischen Erbrecht gibt es das öffentliche Testament, welches der Testator in Anwesenheit von zwei Zeugen gegenüber einem Friedensrichter, Notar oder einem anderen durch das Gesetz dazu ermächtigten Amtsträger errichtet, § 532 ZGB.[1216] Das dabei einzuhaltende Verfahren gleicht dem des schweizerischen Rechts. Die Urkundsperson legt den letzten Willen schriftlich...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Eintragung des Zweiterwerbers C als Eigentümer

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Form

Rz. 132 Für die Form bezeugender Urkunden gelten ausschließlich die Vorschriften des BeurkG, gleichgültig, durch wen die Urkundenerrichtung erfolgt. Rz. 133 Insbesondere kann der Notar gem. § 20 Abs. 1 BNotO Bescheinigungen in Form der öffentlichen Urkunde ausstellen. Eine solche Urkunde ist die Feststellung, dass das Handelsregister eingesehen wurde und dort die Übertragung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Nebenumstände, welche eine Erklärung erst wirksam machen

Rz. 31 Nebenumstände, welche eine nach Abs. 1 S. 1 nachzuweisende Erklärung erst wirksam machen, werden von der Form des § 29 GBO nicht erfasst. Es bedarf daher z.B. keines Nachweises, dass ein vom Notar vorgelegter Grundpfandbrief sich vorher in der Hand des Gläubigers befunden hat,[59] wann die Erklärung dem Empfangsberechtigten zugegangen ist[60] oder wann eine Hypothek z...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / V. Fazit und Empfehlung

Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass die erbrechtlichen Regelungen robust ausgestaltet sind und eine geeignete Handhabe auch für Krypto-Assets erlauben. Dennoch bleiben Fragen unbeantwortet und Probleme ungelöst, was vor allem daran liegt, dass die dezentral aufgebaute Logik der Blockchain von der analogen Welt entkoppelt ist. Zum traditionellen Nachlass gehörten bisla...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Beauftragte inländischer öffentlicher Behörden sind befugt, das Grundbuch einzusehen und eine Abschrift zu verlangen, ohne daß es der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf. (2) Dasselbe gilt für Notare sowie für Rechtsanwälte, die im nachgewiesenen Auftrag eines Notars das Grundbuch einsehen wollen, für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und dinglich Ber...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Unterbleiben der Protokollierung

Rz. 14 Einer Protokollierung über die Mitteilung des Grundbuchinhaltes bedarf es nach Abs. 4 Nr. 1 dann nicht, wenn die Mitteilung der Vorbereitung oder Ausführung eines sonstigen Amtsgeschäfts nach § 20 BNotO oder § 24 Abs. 1 BNotO dient. Die ausdrückliche Nennung von § 24 Abs. 1 BNotO, wonach zum Amt und zur Zuständigkeit des Notars auch die sonstige Betreuung der Beteilig...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Elektronische Übermittlung

Rz. 6 § 78 Abs. 1 S. 2 GBV gestattet die elektronische Übermittlung mittels aller dem Grundbuchamt zur Verfügung stehenden Techniken, etwa per Fax, E-Mail[6] o.Ä., jedoch nur beim einfachen Ausdruck. Für amtliche Ausdrucke schließt § 78 Abs. 2 S. 3 GBV diese Übermittlungsform ausdrücklich aus, um den Anforderungen an Sicherheit und Zuverlässigkeit der öffentlichen Urkunde un...mehr

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KEHE Grundbuchrecht

Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20.12.1994 (BGBl. I 1994, 3900) Eingangsformel Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2, des § 8 Abs. 1 Satz 2 und des § 9 Abs. 8 des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), des § 1 Abs. 4 der ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Form

Rz. 6 Sie regelt sich nach § 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FamFG, der in Grundbuchsachen anwendbar ist; § 42 GBV enthält Ergänzungen, darüber hinaus finden sich Regelungen zu Zwischenverfügungen und Mitteilungen in § 140 Abs. 2 GBO. Die Grundlage für die Benachrichtigung von Notaren in rein elektronischer Form [6] ist landesrechtlich umgesetzt, in Sachsen z.B. über das Elektronische G...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Ausdrücklicher und auslegungsfähiger Inhalt

Rz. 15 Zweck des Grundbuchs ist es, sichere Rechtsverhältnisse an Grundstücken zu schaffen und den Rechtsverkehr darüber zuverlässig und erschöpfend zu unterrichten. Dies verlangt einen eindeutigen Wortlaut der Bewilligung, die einen unmissverständlichen und für jedermann zweifelsfreien Grundbuchinhalt schaffen muss.[11] Der Grundsatz darf aber nicht überspannt werden.[12] R...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 133 GBO ergänzt systematisch §§ 131 und 132 GBO, indem er über die Einsichtnahme im Grundbuchamt und die Erteilung von Ausdrucken hinaus ermöglicht, die Grundbuchdaten auch online abzurufen. Die Einführung des automatisierten Abrufverfahrens stellte für die regelmäßigen Nutzer des maschinellen Grundbuchs unter den vorgenannten Vorschriften daher den wesentlichsten Fo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Regel

Rz. 165 Die nach § 29 GBO benötigten Urkunden können vorgelegt werden in Urschrift, Ausfertigung (§ 47 BeurkG) [408] oder beglaubigter Abschrift.[409] Eine Ausfertigung/beglaubigte Abschrift im Auszug genügt, wenn sie nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes zulässig ist und die Auflassung oder sonst eintragungsrelevante Erklärung enthält.[410] Jedoch kann die Vorlage d...mehr

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ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / 3

Dieser Aufsatz[4] möchte sich der Vererbung von Krypto-Assets (zu der genauen Begriffserklärung sogleich unter I.) aus einer anderen erbrechtlichen Perspektive nähern als die bisherige Literatur und dabei nicht den eigentlichen Übergang von Krypto-Assets in das Vermögen der Erben in den Mittelpunkt stellen, sondern sich mit dem notariellen Nachlassverzeichnis und der Rolle d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Übereinstimmung mit Bewilligung

Rz. 48 Der Antrag muss sich mit der Bewilligung decken;[85] andernfalls ist er unbegründet. Er kann sich auf das Begehren der Eintragung "der bewilligten Eintragung" beschränken.[86] Das gilt auch für die Auflassung.[87] Ausnahmsweise ist eine Abweichung des Antrags von der Bewilligung statthaft, wenn sich aus den Erklärungen des Bewilligenden entnehmen lässt, dass der Betro...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Hauptsachenerledigung

Rz. 63 Die Rechtsbeschwerde kann infolge von Ereignissen, die nach ihrer Einlegung eingetreten sind, gegenstandslos und damit unzulässig werden. Allgemein tritt die in Grundbuchsachen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch eine Änderung in der Sach- und Rechtslage fortgefallen und die Forts...mehr

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ZErb 01/2024, Sozialrecht

Erbschaften im SGB II/XII Im SGB II und SGB XII wird Einkommen und Vermögen nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich über die sog. modifizierten Zuflusstheorie abgegrenzt.[1] Für die Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht normativ ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird.[2] Mit der Bürgergeldreform werden...mehr

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ZErb 01/2024, Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Ehegattennotvertretungsrecht

Walter Zimmermann 4. Auflage 2023 335 Seiten, 44 Euro Erich Schmidt Verlag, ISBN 978-3-503-23671-8 "Die Axt im Haus erspart den Zimmermann" – ein Lob der Selbstständigkeit. Die üben wir täglich zur Genüge aus. Entscheidungen treffen und Verantwortung übernehmen sind Kernaufgaben unseres Berufs. Allerdings ist uns bewusst, dass wir immer weiter lernen sollten, um die Entscheidung...mehr

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Literaturverzeichnis

Altmeppen, GmbHG – Kommentar, 11. Aufl. 2023 Anders/Gehle, ZPO mit GVG und anderen Nebengesetzen – Kommentar, 81. Aufl. 2023 (vormals Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle) Armbrüster/Preuß (Hrsg.), BeurkG mit NotAktVV und DONot – Kommentar, 9. Aufl. 2023 Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer/Hintzen/Georg, Rechtspflegergesetz – Kommentar, 9. Aufl. 2022 Balser/Bögner/Ludwig, Volls...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / d) Schutz der anderen Vertragspartei, Art. 13 Rom I-VO/Art. 12 EGBGB

Rz. 18 Im Interesse des Schutzes des gutgläubigen Rechtsverkehrs schränkt Art. 13 Rom I-VO die Wirkungen des Art. 7 EGBGB in erheblicher Weise ein.[50] Nach dem Wortlaut kann sich bei einem Vertragsschluss zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann au...mehr

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ZErb 01/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bornewasser/Klinger/Roth Testamentsvollstreckung Richtig anordnen, durchführen und kontrollieren 4. Auflage, 2023 Beck im dtv, ISBN 978-3-406-78110-0...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Lösungsversuche der Rechtsprechung (Rspr.)

Rz. 121 Scheidet die Möglichkeit einer Klage aus, z.B. weil ein inexistenter Berechtigter eingetragen (also niemand nach § 894 BGB passivlegitimiert) ist, so sollen ausnahmsweise auch in anderer Form vorgebrachte Umstände berücksichtigt werden können, da andernfalls keine Möglichkeit bestünde, die Eintragung aus dem Grundbuch zu entfernen.[293] In Betracht soll auch eine Lös...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / 1. Muster: Kombinierter Antrag nach § 887 Abs. 1, Abs. 2 ZPO

Rz. 143 Muster 11.1: Kombinierter Antrag nach § 887 Abs. 1, Abs. 2 ZPO Muster 11.1: Kombinierter Antrag nach § 887 Abs. 1, Abs. 2 ZPO An das Amtsgericht/Landgericht _________________________[98] Antrag auf Ersatzvornahme und Kostenvorschuss (§ 887 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) In der Zwangsvollstreckungssache des _________________________ – Gläubigers – Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwa...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Vollmachten

Rz. 53 Vollmachten und Vollmachtsbestätigungen unterliegen dem § 29 GBO (wobei diese in öffentlich beglaubigter Form genügen[130] und weitere Nachweise nicht erforderlich sind), ebenso nachträgliche Genehmigungen von Verträgen. Bei einseitigen Erklärungen wäre § 180 S. 2 BGB zu beachten,[131] wobei aber diese Bestimmung nicht für Anträge und Willenserklärungen des Grundbuchv...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Pflichtteilsstrafklausel

Rz. 124 Der Fortbestand des testamentarischen Erbrechts aus einem gemeinschaftlichen Testament/Erbvertrag trotz vorsorglicher Verwirkungsklausel (Pflichtteilsstrafklausel) kann durch eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden, wonach nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht wurden.[232] Die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Auslegung

Rz. 115 Das GBA hat das Testament in eigener Verantwortung auszulegen, auch wenn es sich um die Klärung rechtlich schwieriger Fragen handelt.[210] Bei der Auslegung ist zunächst der Erblasserwille zu erforschen. Diese Auslegung hat Priorität gegenüber Auslegungsregeln.[211] Bei der Auslegung sind auch andere, dem GBA vorliegende öffentliche Urkunden zu berücksichtigen.[212] F...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 27 Nach § 874 BGB kann bei der Eintragung eines Rechts auf die Bewilligung Bezug genommen werden. Das zulässigerweise in Bezug Genommene gilt als eingetragen (sog. "mittelbare Eintragung") und ist Bestandteil des Grundbuchinhalts. Abs. 2 schreibt vor, von der Bezugnahmemöglichkeit soweit wie möglich Gebrauch zu machen. In Abs. 2 S. 2 ist geregelt, wie das eintragungstechn...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Abweichende Bestimmungen

Rz. 3 Abweichende Bestimmungen sind nach Abs. 2 unbeschränkt zulässig. Der Eigentümer kann bestimmen, dass der Brief dem Gläubiger oder einem Dritten ausgehändigt werden soll. Ist der Gläubiger bestimmungsberechtigt (Abs. 1 zweiter Fall), kann er eine entsprechende Bestimmung treffen. Die Bestimmung kann nicht durch den Notar im Rahmen des § 15 Abs. 2 GBO erfolgen.[14] Er be...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck; Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass gem. Abs. 3 eine Beschwerde grundsätzlich (Ausnahme bei Festsetzung eines Zwangsgeldes) keine aufschiebende Wirkung hat (s. § 73 GBO Rdn 20) und damit auch zu keiner Sperre des Grundbuchs führt. Daher verliert ein Eintragungsantrag mit seiner Zurückweisung die durch den Eingang beim Grundbuchamt erreichte Rangstellung.[1] Entspre...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 60 Die Beschwerdeberechtigung ist in der GBO nicht besonders geregelt; § 59 FamFG findet nach h.M. in Grundbuchsachen keine Anwendung.[213] Andererseits kommt eine Popularbeschwerde ebenso wie in den übrigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch in Grundbuchsachen nicht in Betracht.[214] Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre Grundsätze entwickelt, die für d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Bezeichnung mehrerer Grundstücke

Rz. 15 Beziehen sich die von S. 1 erfassten Grundbucherklärungen auf mehrere Grundstücke, ist zu unterscheiden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einreichung einer Beschwerdeschrift, Abs. 2 S. 1 Alt. 1

Rz. 7 Die Beschwerde kann gem. Abs. 2 S. 1 Alt. 1 durch Einreichung einer Beschwerdeschrift per Bote, per Post sowie als Telebrief,[13] Fax [14] oder Computerfax [15] eingelegt werden. Soweit die Möglichkeit der Einreichung per Fax oder Computerfax eröffnet ist (z.B. durch Angabe einer Faxnummer), muss das Gericht für die Funktionsfähigkeit des Empfangsgerätes auch nach Dienst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Voraussetzungen der Grundbucheintragung

Rz. 57 Die Voraussetzungen einer Grundbucheintragung richten sich nach Grundbuchverfahrensrecht der GBO und bestimmten öffentlich-rechtlichen Normen (z.B. GrEStG, BauGB, GrdstVG, GVO). Sind sie nicht erfüllt, kann die Eintragung nicht vorgenommen und der darauf gerichtete Antrag muss zurückgewiesen werden. Gegenstand und Umfang der Prüfung und der Eintragungstätigkeit des Gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Aushändigung und Rückgabe der Bewilligungsurkunde

Rz. 130 Die in einer öffentlichen Urkunde enthaltene Bewilligung kann nicht nur gegenüber dem GBA abgegeben werden, sondern außerhalb des Eintragungsverfahrens auch gegenüber dem durch die Eintragung Begünstigten oder einem Dritten, indem der Bewilligende dem Begünstigten oder dem Dritten den unmittelbaren Besitz an der Urkunde überträgt (§ 854 BGB).[310] Die Bewilligung ver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Rechtsmittelschrift

Rz. 27 Die Rechtsbeschwerde erfordert das Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift nach Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt. Eine Ausnahme besteht nur für (zugelassene) Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen oder über die Bewilligung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Norm regelt die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (UdG) für einzelne Grundbuchgeschäfte. Die Einrichtung von Geschäftsstellen und die Tätigkeit des Urkundsbeamten regelt allgemein § 153 GVG. Dessen Zuständigkeit für Entscheidungen im Grundbuchverfahren war zunächst in der AusfVO zur (AVO v. 8.8.1935, RGBl I S. 117) geregelt und wurde durch das Re...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mehrere miteinander kollidierende Anträge dürfen vom GBA nicht in beliebiger (willkürlicher) Reihenfolge abgearbeitet werden, sondern strikt in der Reihenfolge ihres Eingangs. Wenngleich gewisse Schutzlücken bleiben (siehe Rdn 2), wird damit zum Schutz des Antragstellers[1] seine Eintragung und der ihr letztlich zukommende Rang unabhängig von der konkreten Bearbeitungs...mehr

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§ 5 Weiterbenutzung/Mitbenu... / B. Weiterbenutzung der gemeinsamen Wohnung nach dem Tod des Partners

Rz. 2 Soll er nach dem Tod des Allein-Eigentümers die Wohnung alleine weiter bewohnen können, bietet sich ein aufschiebend auf den Tod des Eigentümers befristetes Wohnrecht an, welches schon zu Lebzeiten durch Eintragung im Grundbuch nach § 1093 BGB abgesichert wird, wenn nicht schon eine Erb- oder Vermächtniseinsetzung erfolgt. Rz. 3 Erwerben die Partner eine Immobilie in Br...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / F. Belastungen aufgrund transmortaler Vollmacht

Rz. 30 Für die auf den/die Erben zurückgehende Verfügung hat die bis 2017 vorherrschende Grundbuchpraxis eine weitere Ausdehnung des § 40 GBO auf andere als die genannten Verfügungen (Aufhebung, Übertragung, Sicherung der Übertragung durch Vormerkung[63]) abgelehnt. Die praktische Relevanz zeigte sich vorrangig an der vom Käufer aufgrund Vollmacht bewilligten Finanzierungsgr...mehr

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§ 11 Zwangsvollstreckung / b) Besonderheit: Vollstreckungsabwehrklage des Bauherrn gegen eine Bauträgergesellschaft

Rz. 121 Eine im privaten Baurecht relevante Besonderheit stellt die Vollstreckungsabwehrklage eines Bauherrn gegen eine Bauträgergesellschaft dar. Letztere haben sich in der Vergangenheit in notariellen Verträgen regelmäßig die Möglichkeit einräumen lassen, die Zwangsvollstreckung gegen den Bauherrn ohne einen besonderen Fälligkeitsnachweis betreiben zu können. Üblicherweise...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Die zivilrechtliche Aufgabe des Grundbuchs

Rz. 20 Die Einrichtung des Grundbuchs und der Buchungszwang des § 873 BGB stellen für das Immobiliarsachenrecht und den Rechts- und Kreditverkehr ein hoch zu schätzendes Gut dar. Das Grundbuch gewährleistet mit seinem öffentlichen Glauben (§§ 891 ff. BGB) Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und vermeidet Risiken, die bei einem lediglich fakultativ wirkenden Grundbuch oder ga...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Veräußerer, Erbbaurechtsbesteller

Rz. 45 Die Einigung ist auf Seiten des Veräußerers bzw. Erbbaurechtsbestellers im Namen des wahren Rechtsinhabers (Eigentümer oder Erbbauberechtigten) zu erklären.[108] Er muss verfügungs- und damit einigungsberechtigt sein.[109] Unterliegt er bezüglich seines gesamten Vermögens einer Verfügungsbeschränkung, so ist zu unterscheiden: Ist ihm die Verfügungsberechtigung völlig ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Übermittlung mittels Datenfernübertragung und Eingang

Rz. 3 Die Regelung des Abs. 1 S. 1, nach der ein elektronisch übermitteltes Dokument beim Grundbuchamt eingegangen ist, sobald ihn die für den Empfang bestimmte Einrichtung nach § 135 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 GBO des Grundbuchamtes aufgezeichnet hat, dient der Rechtssicherheit und vermeidet Haftungsgefahren für den Einreicher. Allerdings bedarf der genaue Zeitpunkt einer weiteren K...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Vollmachtsinhalt

Rz. 160 Die Vollmacht muss inhaltlich die Bewilligung bzw. Auflassung decken. Der Umfang der Vollmacht ist notfalls durch Auslegung nach den für Grundbucherklärungen geltenden Grundsätzen zu ermitteln.[386] Die Vollmacht kann eine General-, Gattungs-, Spezial-, Einzel- oder Gesamtvollmacht, Haupt- oder Untervollmacht sein. Im letzteren Fall müssen Haupt- und Untervollmacht a...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Urkundensprache

Rz. 434 Gemäß § 184 GVG ist auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Gerichtssprache deutsch. Rz. 435 Für die Bewilligung (§ 19 GBO) folgt dabei schon aus § 874 BGB, § 44 Abs. 2 GBO, dass das Original in deutscher Sprache abgefasst sein muss und deshalb auch eine Übersetzung nicht ausreicht.[1296] Andernfalls würde das Grundbuchamt wegen der Bezugnahme auf die B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Grundstücksverkehrsgesetz

Rz. 173 Die rechtsgeschäftliche Veräußerung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke und der zugrunde liegende schuldrechtliche Vertrag sind gem. § 2 GrstVG genehmigungspflichtig,[426] dies mit der Folge, dass die entsprechenden Rechtsgeschäfte bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam und mit bestandskräftiger Versagung der Genehmigung endgültig nichtig sind...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verwendung im Grundbuchverfahren

Rz. 26 Einen Sonderstatus nimmt das Handeln des postmortal Bevollmächtigten ein.[33] Wiewohl üblicherweise bei § 35 GBO besprochen, handelt es sich m.E. inhaltlich um eine Erweiterung des § 36 GBO, indem in weiteren Situationen von einer Offenlegung des Erbfalls im Grundbuch abgesehen wird. Anerkannt ist in Fortentwicklung der Dogmatik des BGB, dass eine Vollmacht auch über ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Notarbescheinigung

Rz. 61 Im Übrigen wird dann aber die Auffassung vertreten, dass auch die von einem deutschen Notar erstellte Existenz- bzw. Vertretungsbescheinigung aufgrund Einsichtnahme in ein ausländisches Register dann ausreicht, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht.[74] Außerhalb des § 32 GBO (i.V.m. § 21 BNotO) soll die Bes...mehr