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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / 2. Hypothetischer Wille beim Einzeltestament

Ursula Seiler-Schopp, Michael Rudolf
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Rz. 27

Eine Anfechtung ist dann ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde. Auch bei § 2079 BGB ist wie bei § 2078 BGB auf die subjektiven Vorstellungen des Erblassers abzustellen (siehe § 2078 Rdn 41 ff.), nicht hingegen, ob es objektiv vernünftig ist. Somit ist der hypothetische Wille des Erblassers entscheidend. Maßgeblich sind hierbei die Erwägungen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung,[52] des Weiteren ob der Erblasser mit dem Hinzutreten weiterer Pflichtteilsberechtigter gerechnet hat. Die Tatsache, dass sich Eheleute kurz nach der Eheschließung gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben, ohne etwaige spätere Abkömmlinge zu erwähnen, begründet i.d.R. kein Anfechtungsrecht, da die Eheleute das Hinzutreten von Abkömmlingen bereits bedacht haben.

 

Rz. 28

Ist die Anfechtung erfolgt, greift die Vermutungsregel des S. 2 ein. Dies wiederum bedeutet, dass es keine Vermutung gibt, wonach eine Anfechtung durch den Anfechtungsberechtigten auch erfolgt wäre, hätte er sein Anfechtungsrecht gekannt.[53]

Auch bei Gesetzesänderungen ist der maßgebliche Zeitpunkt der der Testamentserrichtung, nicht der der Gesetzesänderung.

 

Rz. 29

Für die Annahme eines Ausschlusses nach S. 2 genügt es nicht, dass der Erblasser sein Testament nicht abändert.[54] In den Fällen, in denen der Erblasser sein Testament absichtlich nicht geändert hat, sondern hat weiterbestehen lassen, obwohl er von der Existenz eines Pflichtteilsberechtigten erfahren hat, kann dies dafür sprechen, dass er den Pflichtteilsberechtigten bereits bei der Testamentserrichtung übergangen hätte unter der Voraussetzung, dass ihm dessen Vorhandensein bekannt gewesen wäre.[55]

In die Prüfung im Zusammenhang mit S. 2 dürfen andere Veränder...

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