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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / II. Praktische Durchführung

Julia Roglmeier
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Rz. 9

Es ist nicht zwingend, dass das Testament bei dem nach §§ 343, 344 FamFG zuständigen Nachlassgericht abgeliefert wird. Um seine Ablieferungspflicht zu erfüllen, ist es ausreichend, es beim nächstgelegenen AG abzuliefern.[14] Der Erblasser kann wegen § 2263 BGB die Ablieferungspflicht nicht durch eine anderweitige Anordnung verhindern.

 

Rz. 10

Weigert sich der Besitzer, das Testament abzuliefern, so erlässt der Rechtspfleger gem. §§ 35, 358 FamFG eine Ablieferungsanordnung, wonach das Testament unverzüglich, spätestens aber binnen einer bestimmten Frist beim Nachlassgericht abzuliefern ist. Weigert sich der Testamentsbesitzer weiterhin, kann das AG die Ablieferung des Testaments von Amts wegen nach Ablauf der Frist in der Ablieferungsanordnung nach Maßgabe der §§ 35, 87, 90, 92 Abs. 2, 95, 358 FamFG erzwingen, und zwar entweder durch Anordnung und Festsetzung eines Zwangsgeldes oder durch Anwendung von unmittelbarem Zwang. In diesem Fall wird ein Gerichtsvollzieher beauftragt, das Testament durch Wegnahme vom Besitzer selbst in Besitz zu nehmen, wobei er sich polizeilicher Hilfe bedienen darf.

 

Rz. 11

Sofern der Aufbewahrungsort, wie z.B. ein Schließfach, eine Wohnung etc., bekannt ist, nicht aber der Besitzer, der den Zugang gewährleistet, sollte das Gericht auf die Anwendung unmittelbaren Zwangs hingewiesen werden, der in diesen Fällen auch angewendet werden kann.[15] Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang setzen voraus, dass feststeht, dass der Betroffene wirklich im Besitz des Testaments ist.[16] Weigert sich der mutmaßliche Besitzer, an Eides statt zu versichern, dass er nicht wisse, wo sich das Testament befinde, oder behauptet er, er besitze es nicht (vgl. § 883 Abs. 2 ZPO), kann von Amts wegen Haft angedroht werden, nach Maßgabe der §§ 901, 902, 904, 905, 906, 910 und...

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