Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 3. Behördliche Genehmigung nach dem GrdStVG

Rz. 26 Im Genehmigungsverfahren nach dem GrdStVG vor der Grundstücksverkehrsbehörde (nicht aber vor dem Landwirtschaftsgericht) werden nach § 23 GrdStVG keine Gebühren und Auslagen erhoben.mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / I. Übergabevertrag über einen landwirtschaftlichen Betrieb

1. Allgemeines Rz. 1 Für die Beurkundung eines Übergabevertrages über einen landwirtschaftlichen Betrieb fällt eine 2,0-Gebühr gemäß KV-Nr. 21100 GNotKG an. Hinzukommt eine Vollzugsgebühr gemäß KV-Nr. 22112 GNotKG in Höhe von 50 EUR für die Einholung der behördlichen Genehmigung nach dem GrdStVG bzw. (bei der Übergabe eines Hofes im Sinne der HöfeO) für die Einholung der Gene...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / I. Übergabe eines landwirtschaftlichen Betriebes

1. Grundbuch Rz. 24 Für die Eigentumsumschreibung des übertragenen Grundbesitzes fällt eine 1,0-Gebühr nach Nr. 14110 Nr. 1 KV GNotKG an. Der Geschäftswert ist gemäß § 69 GNotKG der Wert der Grundstücke. Ist jedoch ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der die Voraussetzungen des § 48 GNotKG erfüllt,[42] Gegenstand der Übertragung, so ist Geschäftswert nicht der Verke...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / II. Gerichtskosten im Zusammenhang mit Hoferklärungen nach der HöfeO

1. Landwirtschaftsgericht Rz. 27 Hat der Eigentümer eines Hofes im Sinne der HöfeO gegenüber dem Landwirtschaftsgericht eine positive oder eine negative Hoferklärung abgegeben, so ersucht das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO um Eintragung des Hofvermerks bzw. (im Falle einer negativen Hoferklärung) um Löschung des Hofvermerks. Für das Ver...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 2. Grundbuchamt

Rz. 29 Für die Eintragung des Hofvermerks aufgrund positiver Hoferklärung und die Löschung des Hofvermerks aufgrund negativer Hoferklärung fallen beim Grundbuchamt aufgrund insoweit fehlenden Gebührentatbestandes keine Gebühren an.[57]mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / A. Notarkosten

I. Übergabevertrag über einen landwirtschaftlichen Betrieb 1. Allgemeines Rz. 1 Für die Beurkundung eines Übergabevertrages über einen landwirtschaftlichen Betrieb fällt eine 2,0-Gebühr gemäß KV-Nr. 21100 GNotKG an. Hinzukommt eine Vollzugsgebühr gemäß KV-Nr. 22112 GNotKG in Höhe von 50 EUR für die Einholung der behördlichen Genehmigung nach dem GrdStVG bzw. (bei der Übergabe ...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 3. Voraussetzungen des § 48 GNotKG

Rz. 6 Für die Inanspruchnahme des Bewertungsprivilegs des § 48 GNotKG müssen folgende gesetzliche Voraussetzungen erfüllt werden: a) Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit Hofstelle Rz. 7 § 48 GNotKG ist nur anwendbar, wenn ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit Hofstelle vorliegt. Hofstelle im Sinne des § 48 GNotKG ist derjenige Ort, von dem aus die landwirtsc...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / f) Das nach § 48 GNotKG begünstigte Vermögen

Rz. 18 Sind die Voraussetzungen des § 48 GNotKG erfüllt, erstreckt sich das Bewertungsprivileg (halber Grundsteuersatz) auf das gesamte land- und forstwirtschaftliche Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes ( BewG).[31] Nach § 158 Abs. 2 BewG ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Dazu gehören ...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 1. Grundbuch

Rz. 24 Für die Eigentumsumschreibung des übertragenen Grundbesitzes fällt eine 1,0-Gebühr nach Nr. 14110 Nr. 1 KV GNotKG an. Der Geschäftswert ist gemäß § 69 GNotKG der Wert der Grundstücke. Ist jedoch ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der die Voraussetzungen des § 48 GNotKG erfüllt,[42] Gegenstand der Übertragung, so ist Geschäftswert nicht der Verkehrswert der ...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / c) Übergabe oder Zuwendung an natürliche Personen

Rz. 10 § 48 GNotKG begünstigt nur Übergaben und Zuwendungen an natürliche Personen. Eine Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebes an eine juristische Person wie etwa eine Kapitalgesellschaft oder eine Stiftung wird nicht von § 48 GNotKG erfasst.[15] Rz. 11 Ebenfalls nicht privilegiert ist der Erwerb durch eine Personengesellschaft, auch nicht durch eine Gesellschaft bür...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / a) Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit Hofstelle

Rz. 7 § 48 GNotKG ist nur anwendbar, wenn ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit Hofstelle vorliegt. Hofstelle im Sinne des § 48 GNotKG ist derjenige Ort, von dem aus die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet werden; sie umfasst Betriebswohnungen und Wohnteil ebenso wie Ställe, Scheunen, Hallen, Werkstatt und Garagen.[9] Zur Hofstelle gehört ein ausreichendes...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / II. Hoferklärungen

Rz. 20 Im Anwendungsbereich der HöfeO gilt fakultatives Höferecht. Der Eigentümer eines Hofes im Sinne der HöfeO, der die Geltung der HöfeO für seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht wünscht, kann die Hofeigenschaft durch negative Hoferklärung (Hofaufhebungserklärung) und Löschung des Hofvermerks im Grundbuch aufheben (§ 1 Abs. 4 S. 1 HöfeO). Umgekehrt kann er die Hofeige...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 2. Gerichtliche Genehmigung des Übergabevertrages bei einem Hof i.S.d. HöfeO

Rz. 25 Der Übergabevertrag über einen Hof im Sinne der HöfeO bedarf, sofern eine Genehmigung nach dem GrdStVG erforderlich ist, nach § 17 Abs. 3 HöfeO der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht. Das Verfahren über die Erteilung dieser Genehmigung löst nach KV Nr. 15112 GNotKG eine 0,5-Gebühr aus.[44] Der Geschäftswert bestimmt sich nach §§ 60, 48 GNotKG,[45] also nach ...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / b) Zusammenhang mit einer Übergabe oder einer Zuwendung

Rz. 9 § 48 GNotKG privilegiert weder den Land- oder Forstwirt als solchen noch dessen Vermögen als solches, sondern ausschließlich Vorgänge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Übertragung oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle stehen,[13] einschließlich der Abfindung weichender Erben. Erfasst werden daher insbesondere Übergabever...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / d) Unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber

Rz. 13 Weitere Voraussetzung ist, dass eine unmittelbare Fortsetzung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG). Der Betrieb muss daher zum maßgeblichen Zeitpunkt objektiv fortführbar sein und seine Fortführung dem erkennbaren Willen der Beteiligten entsprechen.[20] Rz. 14 Bei verpachteten Betrieben ist zu unterscheiden: Ein landwirtscha...mehr

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§ 17 Gesamtmuster von Überg... / A. Vertrag über die Übergabe eines Hofes i.S.d. HöfeO (Hofübergabevertrag)

Rz. 1 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.1: Hofübergabevertrag Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, _________________________, Notar mit dem Amtssitz in _________________________, erschienen:mehr

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§ 17 Gesamtmuster von Überg... / B. Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nicht Hof im Sinne der HöfeO ist

Rz. 2 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 17.2: Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes, der nicht Hof im Sinne der HöfeO ist Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, _________________________, Notar mit dem Amtssitz in _________________________, erschienen:mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 1. Landwirtschaftsgericht

Rz. 27 Hat der Eigentümer eines Hofes im Sinne der HöfeO gegenüber dem Landwirtschaftsgericht eine positive oder eine negative Hoferklärung abgegeben, so ersucht das Landwirtschaftsgericht das Grundbuchamt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO um Eintragung des Hofvermerks bzw. (im Falle einer negativen Hoferklärung) um Löschung des Hofvermerks. Für das Verfahren vor dem Landwirtsc...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / 2. Das Kostenprivileg des § 48 GNotKG

Rz. 2 Bei der Ermittlung des Geschäftswertes ist das kostenrechtliche Bewertungsprivileg des § 48 GNotKG zu beachten. Danach ist als Wert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, der die Voraussetzungen des § 48 GNotKG erfüllt, nicht der Verkehrswert anzusetzen, sondern höchstens 50 Prozent des Grundsteuerwertes des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft. Der halbe ...mehr

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§ 15 Notar- und Gerichtskosten / e) Der Betrieb als Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers

Rz. 16 Des Weiteren muss der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Betriebsinhabers bilden (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG). Damit wird entsprechend dem Gesetzeszweck, leistungsfähige Betriebe im bäuerlichen Familienbesitz zu erhalten, vorausgesetzt, das...mehr

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Autoren- und Bearbeiterverzeichnis

Notar a.D. Dr. Heiner Roemer, Königswinter Kapitel §§ 1 bis 6 Kapitel § 9 Kapitel § 11 Kapitel §§ 14 und 15 Kapitel §§ 17 und 18 Notar Dr. Christian Vaupel, Jülich Kapitel §§ 7 und 8 Kapitel § 10 Kapitel § 12 Notar a.D. Dr. Roemer und Notar Dr. Vaupel Kapitel § 13 Rechtsanwalt und Steuerberater, Geschäftsführer PARTA, Ralf Stephany, Bonn Kapitel § 16mehr

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§ 18 Die Nachfolge in den l... / D. Muster eines Einzeltestamentes des Eigentümers eines Hofes im Sinne der HöfeO

Rz. 19 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 18.1: Einzeltestament des Eigentümers eines Hofes im Sinne der HöfeO Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, _________________________ Notar mit dem Amtssitz in _________________________, erschien: Herr _________________________, geboren am _________________________ in _______...mehr

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§ 9 Übernahme und Freistell... / I. Befreiende Schuldübernahme

Rz. 2 In den meisten Fällen einer befreienden Schuldübernahme wird diese nach § 415 Abs. 1 BGB durch Vertrag zwischen dem bisherigen Schuldner (Veräußerer) und dem Erwerber vereinbart. Ihre Wirksamkeit hängt von der Genehmigung des Gläubigers ab.[1] Durch die vom Gläubiger genehmigte Schuldübernahme tritt der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners; dieser wird fr...mehr

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§ 14 Die Genehmigung des Üb... / B. Die Genehmigung des Übergabevertrages durch die Grundstücksverkehrsbehörde

Rz. 5 Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb übertragen, der nicht Hof i.S.d. HöfeO ist, so bedarf der Übergabevertrag der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (§ 2 GrdStVG). Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist jedoch die Grundstückverkehrsbehörde und nicht, anders als bei der Übergabe eines Hofes i.S.d. HöfeO, das Landwirtschaftsgericht. Entscheidet gle...mehr

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§ 4 Vorbehalt des Wohnungsr... / 3. Erlöschen des Wohnungsrechts

Rz. 7 Das Wohnungsrecht erlischt mit dem Tod des Berechtigten (§ 1061 S. 1 i.V.m. § 1090 Abs. 2 BGB). Zwar wird es zumeist auf die Lebenszeit des Berechtigten eingeräumt. Eine Befristung auf einen früheren Zeitpunkt, z.B. das Erreichen eines bestimmten Alters des Wohnungsberechtigten, ist jedoch zulässig; es erlischt dann mit Ablauf der Zeit, für die es bestellt worden ist. ...mehr

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§ 14 Die Genehmigung des Üb... / A. Die Genehmigung des Hofübergabevertrages durch das Landwirtschaftsgericht

Rz. 1 Da Gegenstand des Hofübergabevertrages die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist, bedarf er der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (§ 2 GrdStVG). Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist bei der Übergabe eines Hofes i.S.d. HöfeO jedoch nicht die Grundstücksverkehrsbehörde, sondern gemäß § 17 Abs. 3 HöfeO das Amtsgericht als...mehr

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§ 9 Übernahme und Freistell... / II. Anderweitige Freistellung im Außenverhältnis zum Gläubiger

Rz. 8 Die Schuldübernahme gemäß § 415 BGB ist nicht der einzige Weg, um den Veräußerer von seinen Verbindlichkeiten zu befreien. Denkbar ist auch, dass der Erwerber die Schuld des Veräußerers tilgt, sei es durch eigene Mittel, sei es durch Aufnahme eines neuen Darlehens bei dem bisherigen oder einem anderen Darlehensgeber, oder auf andere Weise dafür sorgt, dass der Veräußer...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / IV. Der gegenständlich auf den Hof beschränkte Erbverzicht

Rz. 21 Nach dem allgemeinen Erbrecht des BGB ist infolge des Grundsatzes der Universalsukzession ein auf einzelne Vermögensgegenstände oder reale Vermögensteile beschränkter Erbverzicht nicht zulässig.[41] Anders im Höferecht der HöfeO. Da ein Hof i.S.d. HöfeO im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Hoferben übergeht und der Hof und das hoffreie Vermögen sich kraft Gesetze...mehr

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§ 16 Steuerrecht / F. Gebührenrecht: Steuerliche Anmerkungen

Rz. 89 Steuerlich können die Kosten der Hofübergabe, also insbesondere die Notar- und Grundbuchkosten, nicht als Betriebsaufwand geltend gemacht werden. Diese Kosten resultieren aus einer privaten Veranlassung und stellen daher keinen abzugsfähigen Betriebsaufwand dar.mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / G. Die Hofaufhebungserklärung bei fehlendem Hofvermerk

Rz. 45 Von der vorsorglichen Hofaufhebungserklärung zu unterscheiden ist folgende Konstellation: Eine landwirtschaftliche Besitzung erfüllt alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 HöfeO und ist daher Hof im Sinne der HöfeO. Ein Hofvermerk ist jedoch nicht im Grundbuch eingetragen. Der Hofeigentümer möchte die Hofeigenschaft durch negative Hofaufhebungserklärung aufheben. Rz. 46 A...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / 3. Freistellung der weichenden Erben von Unterhaltspflichten

Rz. 65 Da der Übergeber mit dem landwirtschaftlichen Betrieb häufig sein gesamtes bzw. einen wesentlichen Teil seines Vermögens weggibt, besteht für die weiteren Abkömmlinge des Übergeber die erhöhte Gefahr, im Falle einer Pflegebedürftigkeit des Übergebers für dessen Unterhalt aufkommen zu müssen (sog. "Elternunterhalt",[74] §§ 1601 ff. BGB).[75] Dieses Risiko besteht insbe...mehr

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§ 9 Übernahme und Freistell... / III. Freistellung im Innenverhältnis

Rz. 10 Nicht immer gelingt die Freistellung im Außenverhältnis zum Gläubiger. Bisweilen steht schon vor Beurkundung des Übergabevertrages fest, dass der Gläubiger nicht bereit ist, den Veräußerer aus der Schuldhaft zu entlassen. In manchen Fällen verzichten die Beteiligten auch von vornherein auf eine Schuldbefreiung im Außenverhältnis, z.B. bei Verbindlichkeiten in geringer...mehr

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§ 6 Wiederkehrende Geldleis... / 6. Gesamtmuster: Wertgesicherte Leibrente mit Reallast

Rz. 25 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 6.5: Wertgesicherte Leibrente mit Reallast 1. Der Erwerber verpflichtet sich, an den Veräußerer auf dessen Lebensdauer eine Leibrente in Höhe von monatlich 1.500 EUR – in Worten: eintausendfünfhundert EUR – zu zahlen. Die Leibrente ist jeweils monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag des Monats zu zahlen, ers...mehr

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Jung, SGB VIII § 52a Beratu... / 2.1.2 Vaterschaftsfeststellung (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)

Rz. 5 Möglichkeiten der Vaterschaftsfeststellung sind die Anerkennung der Vaterschaft (§ 1592 Nr. 2 i. V. m. §§ 1594 bis 1598 BGB). Sie bedarf gemäß § 1595 Abs. 1 BGB der Zustimmung durch die Mutter. Beides muss gemäß § 1597 Abs. 1 BGB öffentlich beurkundet werden. Dies kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Urkundsperson beim Jugendamt beurkunden. Ferner kann der Notar, das...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 2. Befristung des Rückübereignungsanspruchs

Rz. 78 Es ist auch zulässig, den Rückübereignungsanspruch selbst auf die Lebenszeit des Veräußerers zu befristen.[168] Mit dem Tode des Veräußerers erlischt sodann wegen der Akzessorietät der Vormerkung auch die Auflassungsvormerkung, so dass diese gegen Vorlage einer Sterbeurkunde wegen Unrichtigkeit des Grundbuches gelöscht werden kann. Diese Gestaltung kann aus der Sicht ...mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / I. Muster einer Hofaufhebungserklärung bei einem Ehegattenhof

Rz. 40 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3.4: Hofaufhebungserklärung bei einem Ehegattenhof An das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – in B. Wir sind Eigentümer eines Ehegattenhofes im Sinne der HöfeO mit der Hofstelle in B. Der Grundsteuerwert der Besitzung beträgt 70.000 EUR. Der hofzugehörige Grundbesitz ist in folgenden Grundbüchern eingetragen: Gr...mehr

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§ 5 Vorbehalt des Nießbrauchs / C. Der Vorbehaltsnießbrauch an einem bebauten Einzelgrundstück und einer Teilfläche

Rz. 7 Es kommt vor, dass der Übergeber eines landwirtschaftlich Betriebes sich den Nießbrauch nur an einem einzelnen übertragenen Grundstück vorbehalten möchte. Oft handelt es sich hierbei um ein Grundstück, das mit einem im steuerlichen Privatvermögen befindlichen Wohnhaus bebaut ist, das der Übergeber selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder das vermietet ist. Nicht selten...mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / I. Muster einer Hofeinführungserklärung

Rz. 15 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3.1: Hofeinführungserklärung An das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – in _________________________ Ich bin Alleineigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung. Der Grundbesitz dieser Besitzung ist eingetragen im Grundbuch von _________________________. Blatt 222. Die Hofstelle befindet sich in _____________...mehr

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Literaturverzeichnis

Becker/Bolte/Lückemeier, Höfeordnung mit Höfeverfahrensordnung, 5. Aufl. 2023 Beck OK EStG, Kirchhof/Kulosa/Ratschow, 23. Edition 2025 Beck OK GBO, Hügel, 59. Edition 2025 Beck OK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Diehn/Uhl, 51. Edition 2025 Beck'sches Formularbuch Erbrecht, 5. Aufl. 2023 Beck'sches Formularbuch Immobilienrecht, 4. Aufl. 2023 Beck'sches Notar-Handbuch, 8. Aufl. 20...mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / I. Muster einer Hofaufhebungserklärung

Rz. 29 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3.3: Hofaufhebungserklärung An das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – in B. Ich bin Alleineigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung. Der Grundsteuerwert der landwirtschaftlichen Besitzung beträgt 65.000 EUR. Die Hofstelle befindet sich in B. Zum Hof gehört der in den nachfolgend genannten Grundbüchern ein...mehr

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§ 5 Vorbehalt des Nießbrauchs / a) Neuvalutierung bestehender Grundschulden

Rz. 22 Nicht selten sind auf dem Grundbesitz im Zeitpunkt der Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt noch Grundschulden eingetragen, die noch der Veräußerer (Nießbraucher) selber bestellt hatte und denen keine oder nur noch geringe Verbindlichkeiten zugrunde liegen. Hier können die Beteiligten im Übergabevertrag vereinbaren, dass der Erwerber die Grundschuld dinglich übernimm...mehr

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§ 8 Altenteil / C. Altenteil i.S.d. Art. 96 EGBGB

Rz. 4 Für ein Altenteil i.S.d. Art. 96 EGBGB ist neben der vorgenannten Verknüpfung von dinglich gesicherten Nutzungen und Leistungen zum Zwecke der persönlichen Versorgung eines Berechtigten zusätzlich noch erforderlich, dass der Verpflichtete in eine die Existenz wenigstens teilweise sichernde Wirtschaftseinheit nachrückt.[7] Durch einen Altenteilsvertrag i.S.d. § 96 EGBGB...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / 8. Freies Rückforderungsrecht

Rz. 41 Von der Vereinbarung eines freien Rückforderungsrechts, das den Übergeber berechtigt, das Übergabeobjekt nach seinem freien Belieben jederzeit und ohne Angabe von Gründen zurückzuverlangen, ist selbst bei der Übertragung von Privatvermögen regelmäßig abzuraten.[94] Ein derartiges Rückforderungsrecht ist zwar zivilrechtlich zulässig[95] und kann auch durch Eintragung e...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / IX. Absicherung durch Auflassungsvormerkung

Rz. 71 Das vertragliche Rückforderungsrecht begründet einen zweifach, nämlich durch den Eintritt eines Rückforderungsgrundes einerseits und durch die Ausübung des Rückforderungsrechts andererseits, aufschiebend bedingten Rückübereignungsanspruch. Ein derartiger mehrfach bedingter Rückübereignungsanspruch kann durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch gesicher...mehr

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§ 6 Wiederkehrende Geldleis... / IV. Dauernde Last

Rz. 26 Zur Abgrenzung der dauernden Last von der Leibrente siehe Rdn 4. 1. Kennzeichnend für die dauernde Last ist die vereinbarte Abänderbarkeit der wiederkehrenden Geldleistungen entsprechend § 323a ZPO/§ 239 FamFG.[35] Der Abänderungsvorbehalt, zumeist anknüpfend an eine wesentliche Veränderung der Bedürfnisse des Veräußerers und der Leistungsfähigkeit des Erwerbers, birgt...mehr

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§ 2 Vertragsgegenstand "lan... / I. Begriff des Hofes

Rz. 1 Hof im Sinne der HöfeO ist nach § 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO eine im Gebiet der Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen oder Schleswig-Holstein belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenho...mehr

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§ 11 Rückforderungsrechte / III. Abmilderung von Rückforderungsrechten

Rz. 9 Werden vormerkungsgesicherte Rückforderungsrechte in Hofübergabeverträge vereinbart, sollte überlegt werden, die damit für den Übernehmer verbundenen Einschränkungen durch entsprechende Gestaltung abzumildern. Das gilt sowohl in materiell-rechtlicher als auch in formell-rechtlicher (grundbuchlicher) Hinsicht. In materiell-rechtlicher Hinsicht kann etwa beim Rückübertra...mehr

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§ 13 Regelung des Verhältni... / II. Regelungen zur Abfindung ohne Beteiligung der weichenden Erben

Rz. 49 Werden die weichenden Erben an dem Übergabevertrag hingegen nicht beteiligt, etwa weil sie dazu nicht bereit sind, besteht für die Beteiligten jedoch gleichwohl die Möglichkeit, in dem Übergabevertrag Regelungen zur Abfindung der weichenden Erben zu treffen. In diesem Fall verpflichtet sich der Übernehmer dann lediglich gegenüber dem Übergeber, eine entsprechende Abfi...mehr

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§ 5 Vorbehalt des Nießbrauchs / c) Rentenwahlrecht des Nießbrauchers

Rz. 27 Sind die Lasten, die der Nießbraucher insbesondere bei Vereinbarung eines Nettonießbrauchs zu tragen hat, so hoch, dass sie nicht mehr aus den Erträgen aufgebracht werden können, so kann ihm daran gelegen sein, den Nießbrauch gegen Zahlung wiederkehrender Beträge in Form einer Rente oder dauernden Last oder einer einmaligen Abfindung aufzugeben.[57] Ein entsprechendes...mehr

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§ 3 Die Hoferklärung (Hofei... / II. Hoferklärung zur Begründung eines Ehegattenhofes

Rz. 23 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 3.2: Hoferklärung zur Begründung eines Ehegattenhofes An das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – in _________________________ Wir sind Ehegatten. Ich, der Ehemann _________________________, bin Alleineigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die in folgenden Grundbüchern des Amtsgerichts B. _____...mehr