Die Kosten des Kabelempfangs werden grundsätzlich in Ermangelung eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels nach Miteigentumsanteilen umgelegt.[1] Dies gilt hinsichtlich der Kabelempfangsgebühren selbst dann, wenn der Kabelbetreiber gegenüber der Eigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel abrechnet.[2] Selbstverständlich aber entspricht eine Kostenverteilungsänderung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ordnungsmäßiger Verwaltung, wonach die Kosten des Kabelempfangs nach Wohneinheiten oder aber unter denjenigen Wohnungseigentümern verteilt werden, die über einen Kabelanschluss verfügen.[3]
Musterbeschluss: Änderung der Kostenverteilung (Kabelempfang)
TOP XX Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten des Kabelempfangs
Gemäß § _____ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen (Alternativ: Fläche/Personen).
Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten für den Kabelempfang künftig ab der Wirtschaftsperiode _____ nach Sondereigentumseinheiten zu verteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
________________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen