Die Kosten des Kabelempfangs werden grundsätzlich in Ermangelung eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels nach Miteigentumsanteilen umgelegt.[1] Dies gilt hinsichtlich der Kabelempfangsgebühren selbst dann, wenn der Kabelbetreiber gegenüber der Eigentümergemeinschaft nach einem anderen Schlüssel abrechnet.[2] Selbstverständlich aber entspricht eine Kostenverteilungsänderung auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ordnungsmäßiger Verwaltung, wonach die Kosten des Kabelempfangs nach Wohneinheiten oder aber unter denjenigen Wohnungseigentümern verteilt werden, die über einen Kabelanschluss verfügen.[3]

 

Musterbeschluss: Änderung der Kostenverteilung (Kabelempfang)

TOP XX Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten des Kabelempfangs

Gemäß § _____ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen (Alternativ: Fläche/Personen).

Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten für den Kabelempfang künftig ab der Wirtschaftsperiode _____ nach Sondereigentumseinheiten zu verteilen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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