Keinerlei Diskussion bedarf es in den äußerst seltenen Fällen, in denen der Müll tatsächlich individuell erfasst wird, dass dann auch eine verbrauchsbezogene bzw. verursacherbezogene Kostenverteilung allein ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Wie aber ist mit dem Problem Müll umzugehen, wenn eine individuelle Verursachungsermittlung tatsächlich nicht stattfindet? Hier würde es zwar nahe liegen, etwa einen personengebundenen Verteilungsschlüssel zu wählen. Gleichwohl stellt ein solcher sicherlich auch den streitträchtigsten Verteilungsschlüssel dar. Wie etwa wäre ein Hund zu berücksichtigen oder aber ein Säugling oder auch Langzeitbesucher von Wohnungseigentümern? Auf Grundlage einer Entscheidung des AG Gladbeck käme eine Kostenverteilung auch nach Personen dann in Betracht, wenn hiermit keine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer verbunden ist.[1] Das aber kann lediglich dann ausgeschlossen werden, wenn Müll nicht in einem Sammelbehälter entsorgt wird, sondern für jede Sondereigentumseinheit ein gesonderter Müllbehälter.[2] Weiter könnte es vor diesem Hintergrund natürlich nahe liegen, etwa einen objektbezogenen Verteilungsschlüssel zu wählen.[3] Doch auch hier scheiden sich indes die Geister, ob etwa in einer 200 m² großen Penthousewohnung genauso (wenig) Müll anfällt, wie in einem 20-m²-Apartment. Insoweit ist das LG München I[4] der Auffassung, der Wechsel von einer Kostenverteilung nach Personen zu einer nach Fläche entspreche im Fall der Müllbeseitigungskosten nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Letztlich wiederum ist im Einzelfall abzuwägen, welcher Verteilungsschlüssel in der konkreten Wohnanlage der interessengerechteste ist. Dann drohen auch keine Anfechtungsrisiken.[5]

 

Musterbeschluss: Änderung der Kostenverteilung (Müllbeseitigung)

TOP XX Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten der Müllbeseitigung

Gemäß § ___ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern nach Sondereigentumseinheiten (Alternativ: Fläche).

Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten der Müllbeseitigung künftig ab der Wirtschaftsperiode ______ nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Nach Auffassung des AG Gladbeck[6] könnten die Kosten der Müllbeseitigung bei vereinbartem Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen auch nach Personen umgelegt werden, soweit keine unbillige Beeinträchtigung einzelner Wohnungseigentümer hiermit verbunden ist. Diesseits wird von einer entsprechenden Kostenverteilungsänderung abgeraten, da der Personenschlüssel sicherlich der streitträchtigste ist.

[1] AG Gladbeck, Urteil v. 18.12.2009, 21 C 21/09.
[3] AG Lüneburg, Urteil v. 3.12.2008, 48 C 24/08.
[6] AG Gladbeck, Urteil v. 18.12.2009, 21 C 21/09.

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