Entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Sondereigentums durch die Wohnungseigentümer, werden in Einzelfällen Gemeinschaftseinrichtungen stärker in Anspruch genommen. In diesen Fällen ist stets auf die Zweckbestimmung des jeweiligen Sondereigentums in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung abzustellen: Bei einer zulässigen Nutzung aufgrund der Zweckbestimmung des Sondereigentums kann keine pauschale Kosten(mehr)belastung beschlossen werden, da insoweit eine bestimmungsgemäße Nutzung des Gemeinschaftseigentums vorliegt.

Möglich ist hingegen eine entsprechende Kostenmehrbelastung durch beschlussweise Änderung des Kostenverteilungsschlüssels auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG.

 

Musterbeschluss: Änderung der Kostenverteilung (Treppenhausreinigung im Bereich einer Arztpraxis)

TOP XX Kostenverteilungsänderung hinsichtlich der Kosten der Treppenhausreinigung wegen der im 1. Obergeschoss betriebenen Arztpraxis

Gemäß § ___ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Miteigentums unter den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen.

Die Kosten der Reinigung des Treppenhauses betragen jährlich durchschnittlich _____ EUR. Nach Auskunft des Reinigungspersonals ist der Reinigungsaufwand im Bereich des Treppenlaufs zum 1. Obergeschoss aufgrund erheblicher Verschmutzung in etwa doppelt so groß, wie in den übrigen Bereichen. Insgesamt sind 4 Treppenläufe einschließlich der Podestflächen zu reinigen, sodass sich hinsichtlich der intensiveren Reinigung im Bereich des Treppenlaufs zum 1. Obergeschoss ein Mehraufwand in Höhe von 20 % ergibt. Da der Reinigungsmehraufwand aus dem Betrieb der stark frequentierten und im 1. Obergeschoss betriebenen Arztpraxis resultiert, beschließen die Wohnungseigentümer eine Sonderbelastung des jeweiligen Eigentümers der im 1. Obergeschoss belegenen und mit Nr. ___ im Aufteilungsplan mit Teilungserklärung des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ bezeichneten Sondereigentumseinheit.

Die Kostenbelastung erfolgt im Wege eines Vorababzugs in Höhe von 20 % der Jahresgesamtreinigungskosten. In dieser Höhe erfolgt die entsprechende Belastung des Wohnungseigentümers im Rahmen der Jahreseinzelabrechnung. Die Verteilung der übrigen Kosten erfolgt nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung unter sämtlichen Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen.

Die Verpflichtung zur Leistung dieses beschlossenen Mehraufwandausgleichs endet mit Ablauf des Monats, in dem dem Verwalter die Beendigung der konkreten Nutzung des Sondereigentums als Arztpraxis nachgewiesen wird.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Hinweis

Anfechtungsrisiko

Ein Anfechtungsrisiko ist nicht auszuschließen. Es dürfte nämlich im jeweiligen Einzelfall nicht unproblematisch sein, überhaupt eine Kostenmehrverursachung konkret festzulegen. Soweit eine Mehrverursachung nicht durch Zähler exakt zu ermitteln ist, sollte dies so konkret wie möglich und nachvollziehbar anhand weiterer Kriterien erfolgen. Jedenfalls sollten "grobe Schätzungen über den Daumen" unterbleiben, da ansonsten eine Mehrbelastung willkürlich sein kann.

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