Entspricht die Nutzung hingegen nicht mehr der Zweckbestimmung des Sondereigentums und verursacht einen erhöhten Kostenaufwand, dürfte eine pauschale Kostenmehrbelastung möglich sein – gesichert ist dies allerdings nicht.

 

Musterbeschluss: Änderung der Kostenverteilung (Treppenhausreinigung im Bereich einer zweckbestimmungswidrig genutzten Arztpraxis)

TOP XX Kostenverteilungsänderung hinsichtlich der Kosten der Treppenhausreinigung wegen der im 1. Obergeschoss betriebenen Arztpraxis

Gemäß § ___ der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ dürfen die Sondereigentumseinheiten lediglich zu Wohnzwecken genutzt werden. In dem im 1. Obergeschoss belegenen und mit Nr. ___ des Aufteilungsplans und vorbezeichneter Teilungserklärung bezeichneten Sondereigentum wird seit _____ Jahren/Monaten eine stark frequentierte Arztpraxis betrieben, ohne dass die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung entsprechend geändert worden wäre. Die Patienten nutzen intensiv sowohl den Aufzug als auch das Treppenhaus, weshalb ein verstärkter Reinigungs-, Allgemeinstrom-, Aufzugswartungs- und Aufzugsinstandsetzungsbedarf im Vergleich zu den Vorjahren der zweckbestimmungsgemäßen Nutzung des mit Nr. ____ im Aufteilungsplan mit Teilungserklärung bezeichneten Sondereigentums entstanden ist. Der Kostenmehraufwand beläuft sich im Durchschnitt der letzten ____ Jahre/Monate auf ca. ___ %. Dies entspricht einem Mehraufwand in Höhe von ____ EUR.

Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer zur Abgeltung des durch die zweckbestimmungswidrige Nutzung entstandenen Mehraufwands eine Sonderbelastung des jeweiligen Wohnungseigentümers der im 1. Obergeschoss belegenen und mit Nr. ___ im Aufteilungsplan mit Teilungserklärung bezeichneten Sondereigentums in Höhe von ____ EUR monatlich. Die Zahlung hat zusammen mit dem Hausgeld zu erfolgen, das jeweils zum ___ eines Kalendermonats auf das Girokonto der Gemeinschaft zu bezahlen ist. Der jeweilige Wohnungseigentümer ist verpflichtet, dem Verwalter auch hinsichtlich der Mehraufwandspauschale eine Einzugsermächtigung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren für die laufenden monatlichen Zahlungen zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erteilen. Einzug und Abbuchung erfolgen entsprechend der Hausgeldvorauszahlungen jeweils im Voraus am 3. Werktag eines Kalendermonats. Alle Lastschrifteinzüge erfolgen ausschließlich auf das Gemeinschaftskonto.

Für den Fall, dass dem Verwalter bis zum ______ seitens des Wohnungseigentümers ein entsprechendes Lastschriftmandat nicht erteilt ist, wird eine monatliche Mehraufwandspauschale in Höhe von ___ EUR bis zur Erteilung des Lastschriftmandats an den Verwalter erhoben. Die entsprechende Belastung mit der Mehraufwandspauschale erfolgt auf Basis der Jahreseinzelabrechnung.

Die Verpflichtung zur Leistung dieser beschlossenen Sonderpauschale endet mit Ablauf des Monats, in dem dem Verwalter die zweckbestimmungsgemäße Nutzung des Sondereigentums zu Wohnzwecken nachgewiesen wird.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

 
Achtung

Erst Unterlassungsanspruch prüfen

Neben einem grundsätzlichen Anfechtungsrisiko birgt ein solcher Beschluss das weitere Risiko, dass insbesondere bei langjähriger Duldung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung etwaige Unterlassungsansprüche verwirkt sein könnten. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich die Wohnungseigentümer ausdrücklich mit der zweckbestimmungswidrigen Nutzung auseinandergesetzt und zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht haben, diese zu dulden. Insoweit sollte vor einer entsprechenden Beschlussfassung zunächst abgewogen werden, ob nicht die Unterlassung der zweckbestimmungswidrigen Nutzung durchgesetzt werden soll.

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