Zwar gehören auch die Kosten der Gartenpflege zu den "grundstücksbezogenen" Kosten, bei denen eine vom vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel nach Miteigentumsanteilen abweichende Kostenverteilung als den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechend angesehen wurde.[1] Gleichwohl hat der BGH eine Kostenverteilungsänderung von Miteigentumsanteilen in Fläche für ordnungsmäßig angesehen.[2] Freilich dürfte umgekehrt bei abweichend vereinbartem Kostenverteilungsschlüssel die Änderung in eine Kostenverteilung nach Miteigentumsanteilen stets ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen.

 

Musterbeschluss: Änderung der Kostenverteilung (Gartenpflege)

TOP XX Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten der Gartenpflege

Gemäß § ___ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern nach Sondereigentumseinheiten (Alternativ: Fläche/Personen).

Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten der Gartenpflege künftig ab der Wirtschaftsperiode ______ nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Kosten der Gartenpflege bei Sondernutzungsrecht

Unabhängig von dem konkret geltenden bzw. vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel, wird es allgemein für zulässig erachtet, die – anteiligen – Kosten der Gartenpflege einem sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer aufzuerlegen, dem die Pflegemaßnahmen für den Bereich seines Sondernutzungsrechts zugutekommen.[3]

 

Musterbeschluss: Änderung der Kostenverteilung (Gartenpflege mit Belastung eines Sondernutzungsrechts)

TOP XX Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten der Gartenpflege; Sonderbelastung des sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümers des mit Nr. _____ im Aufteilungsplan mit Teilungserklärung bezeichneten Sondereigentums

Gemäß § ___ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern nach Sondereigentumseinheiten (Alternativ: Miteigentumsanteile/Fläche/Personen).

Dem jeweiligen Eigentümer der mit Nr. ____ im Aufteilungsplan mit Teilungserklärung bezeichneten Sondereigentumseinheit ist im südwestlichen Bereich der gemeinschaftlichen Außenanlagen ein Sondernutzungsrecht auf einer Fläche von insgesamt ____ m² eingeräumt. Die verbleibende gärtnerisch gestaltete Gemeinschaftsfläche beträgt ____ m². Insoweit ergibt sich ein prozentuales Verhältnis von ____ % Sondernutzungsrechtsfläche zu ___ % übriger gemeinschaftlicher Gartenfläche.

Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten der Gartenpflege künftig ab der Wirtschaftsperiode ______ in der Weise zu verteilen, dass entsprechend des vorbezeichneten prozentualen Verhältnisses ein Vorwegabzug der Kosten der auf das Sondernutzungsrecht entfallenden Kosten stattfindet und dem jeweiligen sondernutzungsberechtigten Wohnungseigentümer des mit Nr. _____ im Aufteilungsplan mit Teilungserklärung bezeichneten Sondereigentums durch entsprechende Belastung in der Jahreseinzelabrechnung auferlegt werden. Die übrigen Kosten werden unter sämtlichen Wohnungseigentümern weiterhin nach Sondereigentumseinheiten (Alternativ: Miteigentumsanteile/Fläche/Personen) verteilt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[3] Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Auflage, § 16 Rn. 73; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 2. Auflage, § 16 Rn. 44 und 53.

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