Auch bei den Versicherungsbeiträgen (Gebäudeversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung) wurde die Auffassung vertreten, eine Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels nach Miteigentumsanteilen (etwa künftig nach Objekten) widerspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.[1] Der BGH[2] hatte allerdings bei einer Kostenverteilungsänderung von Miteigentumsanteilen in Fläche keine Bedenken. Maßgeblich sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls.

 

Musterbeschluss: Änderung der Kostenverteilung (Versicherungen)

TOP XX Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten der Versicherungen

Gemäß § ____ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern nach Sondereigentumseinheiten (Alternativ: Fläche/Personen).

Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten der für das Gemeinschaftseigentum bestehenden Versicherungen (Gebäudeversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, Glasversicherung, Gewässerschadensversicherung) künftig ab der Wirtschaftsperiode _____ nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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