Auch bei den Versicherungsbeiträgen (Gebäudeversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung) wurde die Auffassung vertreten, eine Änderung des gesetzlichen oder vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels nach Miteigentumsanteilen (etwa künftig nach Objekten) widerspreche den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.[1] Der BGH[2] hatte allerdings bei einer Kostenverteilungsänderung von Miteigentumsanteilen in Fläche keine Bedenken. Maßgeblich sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls.
Musterbeschluss: Änderung der Kostenverteilung (Versicherungen)
TOP XX Änderung der Kostenverteilung hinsichtlich der Kosten der Versicherungen
Gemäß § ____ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums unter den Wohnungseigentümern nach Sondereigentumseinheiten (Alternativ: Fläche/Personen).
Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Kosten der für das Gemeinschaftseigentum bestehenden Versicherungen (Gebäudeversicherung, Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, Glasversicherung, Gewässerschadensversicherung) künftig ab der Wirtschaftsperiode _____ nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
________________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
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