Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Genehmigung

Rz. 27 Die mündliche Erklärung nach der Vorlesung des vom Notar aufgenommenen Textes, mit der der Erblasser diese Textform genehmigt, umfasst und deckt zugleich die Form und den Inhalt der gesamten Verhandlung. Der Gebrauch bestimmter Worte ist nicht vorgeschrieben. Es genügt, wenn der Erblasser auf die an ihn gerichtete Frage, ob er mit dem verlesenen Text so einverstanden ...mehr

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Autorenverzeichnis

Dr. Michael Bonefeld Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, München Dr. Hanspeter Daragan Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Bremen Dr. Rainer Deininger, LL.M. (Univ. Kapstadt) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Schondorf a.A. Dr. Thomas R. Gleumes Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Kempen Uwe Gottwald Rechts...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins (DNotV) 2000

Rz. 10 Die Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins[30] stellen quasi eine Fortentwicklung der alten Rheinischen Tabelle dar. Deshalb werden sie häufig, aber falsch, bereits als "neue Rheinische Tabelle" tituliert. Beide Tabellen haben unterschiedliche Ansatzpunkte hinsichtlich der Vergütung. Hier wird unterschieden zwischen einer Regelvergütung und verschiedenen Ve...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Anzeigepflicht

Rz. 2 Adressat der Anzeigepflicht ist das Nachlassgericht, da nicht immer feststeht, wer Gläubiger ist.[2] Die Anzeige ist unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, zu erstatten und umfasst den schuldrechtlichen Erbschaftskauf, aber auch die dingliche Übertragung beim Erbteilskauf und den Namen des Käufers.[3] Eine Vertragsabschrift zu übersen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Örtliche Absperrung

Rz. 3 Nach § 2250 Abs. 1 BGB kann ein Erblasser, der sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände derart abgesperrt ist, dass ein Notar zur Testamentserrichtung nicht oder nur unter erheblich erschwerten Umständen zu erreichen ist, ebenfalls ein Bürgermeistertestament errichten. Zu den Voraussetzungen der örtlichen Absperrung vgl. die Kommentierung zu § ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Erbverzicht

Rz. 68 Im Rahmen der lebzeitigen Planung sollen künftige Pflichtteilsansprüche vielfach durch die Vereinbarung von Verzichtsverträgen ausgeschlossen werden. Insoweit ist zu beachten, dass ein Erbverzicht zwar nach § 2336 BGB i.d.R. auch den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden umfasst,[288] dessen ungeachtet aber oft keine wirtschaftliche Entlastung des pflic...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Rechtsanwaltskosten

Rz. 72 Der Entwurf eines Pflichtteilsverzichts ist keine rein notarielle Aufgabe (siehe § 2348 BGB) – im Gegenteil. Der Rechtsanwalt kann und muss den Aufwand betreiben, den Sachverhalt und die Interessen ausreichend aufzuklären und die für den Mandanten individuell passende Formulierung zu finden. Als Parteivertreter kann und muss er insbesondere hinsichtlich des Kausalgesc...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2353 ff.... / III. Weitere Nachweismöglichkeiten

Rz. 12 Eine Erleichterung hinsichtlich der Nachweise der Erbfolge stellt § 35 Abs. 3 GBO dar, wonach es dem Grundbuchamt erlaubt ist, von den unter § 35 Abs. 1 u. 2 GBO vorgegebenen Nachweisen abzuweichen, sofern der Grundstückswert nicht höher ist als 3.000 EUR und die Beschaffung der Erbfolgenachweise unverhältnismäßig schwierig und kostenintensiv wäre. Das Grundbuchamt ka...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Anfechtung kann nur höchstpersönlich erklärt werden; dadurch soll verhindert werden, dass der Wille des Erblassers verfälscht wird.[1] Die notarielle Beurkundung der Anfechtungserklärung (Abs. 3) dient dem Schutz des Erblassers vor Übereilung und der Rechtsklarheit. Das Erfordernis der Höchstpersönlichkeit besteht aus dem gleichen Grund auch bei der Errichtung (§ 2...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Irrtum in der Erklärungshandlung (Abs. 1 Alt. 2)

Rz. 20 Wenn der Erblasser eine bestimmte Erklärung überhaupt nicht abgeben wollte, kommt eine Anfechtung in Betracht. Das äußere Erklärungsverhalten des Erblassers entspricht nicht seinem tatsächlichen, inneren Willen. Hierunter fällt das Verschreiben hinsichtlich einer Zahl oder eines Namens im eigenhändigen Testament, das Versprechen des Erblassers bei der Testamentserrich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 In außergewöhnlichen Katastrophenfällen, in denen weder ein Notar noch ein Bürgermeister greifbar ist, und bei drohender Todesgefahr wollte der Gesetzgeber dem Erblasser die Errichtung eines Testaments ermöglichen. Es handelt sich beim Dreizeugentestament um eine Privaturkunde von Laien, die grundsätzlich juristisch nicht vorgebildet sind. Daher ist die Rspr. großzügig...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Anordnung

Rz. 3 Die Anordnung der Umverteilung hat durch Testament oder Erbvertrag zu erfolgen. Eine ausdrückliche Anordnung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich die Absicht des Erblassers aus dem Gesamtzusammenhang ergibt.[3] Rz. 4 Ist jedoch aus einem notariellen Testament die nach § 2324 BGB getroffene Umverteilung der Pflichtteilslast nicht eindeutig zu erkennen und erwächs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Erbschaftsteuer

Rz. 66 Für die Erbschaftsteuer ist die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ohne Bedeutung, da jeder Erbe nach seinem Anteil an der Erbengemeinschaft besteuert wird, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, vgl. ErbStR R E 3.1. Bei einer Auseinandersetzung nach den gesetzlichen Vorschriften kommt es zu keiner Verschiebung der Werte, sondern lediglich zur Vert...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Form des Verzeichnisses

Rz. 6 Für das Verzeichnis genügt grundsätzlich die Schriftform. Das Verzeichnis ist mit Datum und Unterschrift zu versehen, Abs. 1 S. 2. Auf Verlangen des Nacherben ist die Unterschrift öffentlich zu beglaubigen (Abs. 1 S. 2 Hs. 2). Rz. 7 Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zust...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Ausübung des Rücktritts

Rz. 5 § 2295 BGB sieht das Rücktrittsrecht nur für den Erblasser vor; die Rücktrittserklärung bedarf nach § 2296 Abs. 2 BGB der notariellen Beurkundung. Ein formnichtiger Aufhebungsvertrag, der sich daraus ergibt, dass nicht beide Vertragsschließenden gleichzeitig, sondern zunächst nur der Erblasser allein die Aufhebung des Erbvertrages vor dem Notar erklärt, kann in eine Rü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Bis zum Tod andauernde Testierunfähigkeit

Rz. 6 Die Besorgnis einer bis zum Tode andauernden Testierunfähigkeit wird der Besorgnis des vorzeitigen Ablebens gleichgestellt.[7] Es muss die Gefahr bestehen, dass der Erblasser ununterbrochen oder nur mit wenigen Unterbrechungen bis zum Tod testierunfähig bleibt, so dass eine Testamentserrichtung nicht mehr gewährleistet ist.[8] Dabei ist es nicht erforderlich, dass die ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Soll-Vorschriften

Rz. 27 Nicht zwingend erfüllt werden müssen die Soll-Vorschriften des Abs. 2 S. 1 BGB, des Abs. 3 S. 1 und des Abs. 3 S. 2. In dem Testament soll schriftlich festgehalten werden, dass die Besorgnis bestand, der Erblasser werde sein Testament nicht mehr vor einem Notar errichten können (Abs. 2 S. 1). Der Bürgermeister soll den Erblasser darauf hinweisen, dass das Nottestament...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / VI. Soll-Vorschriften

Rz. 26 Nicht zwingend erfüllt werden müssen die folgenden Soll-Vorschriften: In dem Testament soll schriftlich festgehalten werden, dass die Besorgnis bestand, der Erblasser werde sein Testament nicht mehr vor einem Notar errichten können (Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 2249 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 BeurkG soll die Niederschrift Ort und Tag der Verhandl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Erbscheinsverfahren

Rz. 38 Auch im Erbscheinsverfahren erfolgt die Prüfung der Testierfähigkeit gem. § 2338 BGB i.V.m. § 26 FamFG zwar von Amts wegen.[86] Jedoch ist von dieser als Regelfall auszugehen, so dass eine entsprechende gerichtliche Ermittlungspflicht nur besteht, wenn etwa das Vorbringen der Beteiligten, der Inhalt oder die äußere Form der letztwilligen Verfügung oder andere objektiv...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Zeitpunkt

Rz. 3 Die Testierfähigkeit muss beim Abschluss des Testaments vorliegen.[5] Das ist beim privatschriftlichen Testament grundsätzlich der Zeitpunkt der Unterschrift.[6] Ein im testierunfähigen Zustand errichtetes Testament kann daher durch eine erneute Unterschrift im Zustand der Testierfähigkeit bestätigt und damit wirksam werden. Rz. 4 Bei einem öffentlichen Testament ist de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Örtliche Absperrung

Rz. 5 Die Ursachen der örtlichen Absperrung sind vielfältig: Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Lawinen, Erdbeben, Erdrutsche; aber auch Quarantäne oder Maßnahmen der Polizei oder des Militärs in Krisenregionen können zu einer örtlichen Absperrung i.S.v. Abs. 1 führen. Auch Wegzerstörungen können das Vorliegen der örtlichen Absperrung begründen.[4] Diese Gründe müssen k...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Allgemein

Rz. 65 Der den Erbteil oder Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche umfassende abstrakte Verzicht ist einfach zu formulieren[104] und z.B. in Patchworkkonstellationen,[105] bei so genannten "Behindertentestamenten"[106] sowie als Gegenleistung bei lebzeitigen Zuwendungen[107] sehr zu empfehlen. Ein Erbverzicht soll als Mittel der Korrektur einer Ausgleichun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Haftungsfallen

Rz. 23 Der beurkundende Notar muss auf das Vorkaufsrecht gem. §§ 17, 20 BeurkG der Erben hinweisen,[54] nicht hingegen auf die Ausübungsfrist von zwei Monaten.[55] Anders sieht es beim Rechtsanwalt aus, der einen vorkaufsberechtigten Erben vertritt und von einem zum Vorkauf berechtigenden Verkauf erfährt. Hier muss der Rechtsanwalt umfassend nicht nur über die Länge der Fris...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / III. Kosten und Gebühren

Rz. 27 Der Notar erhält für die Beurkundung des Erbschaftskaufvertrages eine doppelte Gebühr gem. Nr. 21100 KV GNotKG. Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist (§ 97 Abs. 1 GNotKG).[50] Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt (§ 47 GNotKG). Vorzunehmen ist ein Wertvergleich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. (2) Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. (3) Tritt im Falle des § 2251 der Erblasser vor dem Ablauf der Frist eine neue S...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Rechtsgeschäftliche Vertretung

Rz. 7 Der vorläufige Erbe kann sich bei der Erklärung der Ausschlagung vor dem Nachlassgericht oder dem Notar grds. nach den allg. Vorschriften der §§ 164 ff. BGB vertreten lassen (arg. Abs. 3), nicht aber einen sonst Ermächtigten im eigenen Namen auftreten lassen.[28] Anscheins- und/oder Duldungsbevollmächtigte kommen nicht in Betracht,[29] da Abs. 3 für Bevollmächtigte bei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. § 206 BGB

Rz. 25 Eine Hemmung kommt bei höherer Gewalt in Betracht. Unter höherer Gewalt ist hierbei ein Ereignis zu verstehen, das auch durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte, wobei schon das geringste Verschulden die höhere Gewalt ausschließt.[49] Es ist auf das "Maß der Sorgfalt abzustellen, das von einer beteiligten Person aus dem jewei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers

Rz. 2 Ein Geschäftsunfähiger oder beschränkt Geschäftsfähiger kann einen Erbvertrag nicht schließen. Dies gilt auch dann, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt;[3] eine nachträgliche Heilung, z.B. nach §§ 108 Abs. 3, 182 BGB ist ebenfalls nicht möglich.[4] Der Einwilligungsvorbehalt bei einem betreuten Erblasser erfasst den Erbvertrag nicht, § 1903 Abs. 2 BGB. Nach § 28 Be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Auch auf Schiffen, in denen i.d.R. weder ein Notar noch ein Bürgermeister greifbar sein wird, wollte der Gesetzgeber dem Erblasser die Errichtung eines Testaments ermöglichen. Eine Notlage ist im Unterschied zu §§ 2249, 2250 BGB nicht erforderlich.[1] Da sich der Anwendungsbereich des § 2251 BGB weitgehend (bis auf die Notlage) mit dem des § 2250 Abs. 1 BGB überschneid...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Gesetzestext

(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. (2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlic...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2274 ff.... / VIII. Steuerliche Fragen

Rz. 10 Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 ErbStG unterliegt auch die vorweggenommene Erbfolge der Schenkungsteuer. Die in §§ 16, 17 ErbStG vorgesehenen Freibeträge gelten jeweils für einen Zeitraum von 10 Jahren, so dass die Freibeträge bei der Schenkung mehrfach in Anspruch genommen werden können. Entscheidend ist, dass die Schenkung einer Erbfolge gleichkommt. Steuerschuldner ist n...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Keine Notlage erforderlich

Rz. 4 Im Unterschied zu §§ 2249, 2250 BGB erfordert § 2251 BGB keine Notlage, um ein Seetestament errichten zu können, insbesondere keine Lebensgefahr oder Seenot.[15] Aus diesem Grunde kann der Erblasser selbst dann auf dem Schiff vor drei Zeugen ein Testament errichten, wenn ein Notar auf dem Schiff greifbar wäre.[16]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Rechtsfolgen

Rz. 6 Werden die vertragsmäßigen Verfügungen (teilweise) aufgehoben oder nur als einseitige aufrechterhalten, dann entfällt die erbvertragliche Bindung und der Erblasser kann wieder frei von Todes wegen verfügen. Bei Aufhebung des gesamten Erbvertrages gelten die einseitigen Verfügungen im Zweifel als mitaufgehoben, § 2299 Abs. 3 BGB. Ein der Form nicht entsprechender Aufheb...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Form der Erklärung

Rz. 5 Der Dritte muss die Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form nach Maßgabe des § 129 BGB, §§ 39 ff. BeurkG abgeben. Eine Erklärung im Rahmen eines handschriftlichen Testaments ist daher nicht ausreichend. Ist die Erklärung nicht formwirksam abgegeben, so muss das Nachlassgericht auf diesen Mangel per Zwischenverfügung hinweisen. Hat der Erblasser statt der ausreichen...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Weiterer "Soll"-Inhalt

Rz. 42 In der Niederschrift soll des Weiteren vermerkt werden,mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1993–2013 BGB

Rz. 1 Der vierte Unterabschnitt regelt im Einzelnen die Errichtung des Inventars und die unbeschränkte Haftung des Erben in den Fällen, in denen er durch Fristversäumnis und Inventarvergehen (Inventaruntreue und Verweigerung der eidesstattlichen Versicherung) das Recht auf Beschränkung seiner Haftung verliert. Nicht geregelt sind allerdings einige weitere Fälle des Verlustes...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 4. Richterliche Beurkundung

Rz. 11 Durch den zum 1.1.1970 aufgehobenen § 167 FGG war die Vornahme gerichtlicher Beurkundungen dem Einzelrichter bei den AG übertragen. Außerhalb ihres Amtsbezirks durften diese nach den §§ 2, 166 FGG nur bei Gefahr im Verzug tätig werden. Ob und inwieweit derartige, vor der Einführung des BeurkG durch Richter außerhalb ihres Amtsbezirks vorgenommene Beurkundungen gültig ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Beweisfragen

Rz. 48 Die über die Errichtung des Testaments aufgenommene Urkunde begründet als öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO vollen Beweis der beurkundeten Erklärung und der anderen bezeugten Tatsachen (vgl. § 418 ZPO)[74] wie insbesondere der Identität des Erblassers[75] oder der Überzeugung des Notars von dessen Testierfähigkeit.[76]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Ausnahmen und deren Abgrenzung

Rz. 40 Allerdings sind nicht alle Verfügungen nichtig, deren Gültigkeit vom Willen eines Dritten abhängen. Ursache dafür, dass ein Dritter entscheiden soll, kann auch der Wille des Erblassers sein, dass künftige Entwicklungen berücksichtigt werden, auch wenn er eine genaue Vorstellung bezüglich seiner Nachfolgeplanung hat.[134] § 2065 BGB findet dann keine Anwendung, wenn de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / D. Praktische Hinweise

Rz. 10 Zwar steht die Annahme durch den Testamentsvollstrecker in seinem freien Ermessen. Liegt aber eine vertragliche Verpflichtung zur Amtsübernahme vor, so kann dieser Anspruch nicht eingeklagt werden.[21] Aus dem Vertrag kann somit nicht auf Annahme geklagt werden, sondern nur Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden.[22] Allerdings dürften in der Praxis erhebli...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Beweislast

Rz. 33 Wie bereits ausgeführt wurde, ist bei § 2079 BGB die subjektive Erheblichkeit keine Voraussetzung für dessen Anwendbarkeit. Vielmehr stellt das Fehlen der subjektiven Erheblichkeit einen Ausschließungsgrund gem. S. 2 dar. Dies bedeutet, dass derjenige, der sich gegen die Anfechtbarkeit wendet (Anfechtungsgegner), etwaige tatsächliche Motive des Erblassers behaupten un...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Nebenpflichten

Rz. 35 Die Nebenpflichten des durch die Vermächtniserfüllung Beschwerten ergeben sich durch die Auslegung des Vermächtnisses und aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Rz. 36 Grundsätzlich ist der Beschwerte nicht zur Auskunft über den Nachlassbestand verpflichtet.[53] Der Erblasser kann jedoch in seinem Testament Auskunftsansprüche des Bedachten einräumen, einschränken, ausschlie...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / E. Prozessuales und praktische Durchsetzung

Rz. 50 Eine Erbteilungsklage kann als Leistungsklage auf Zustimmung zum Teilungsplan erst mit Teilungsreife des Nachlasses erhoben werden.[156] Dies setzt voraus, dass zuvor die Höhe des Ausgleichungsbetrags für Pflegeleistungen nach § 2057a BGB feststeht.[157] Besteht hierüber Streit, kommt die vorgeschaltete Erhebung einer Feststellungsklage in Betracht.[158] Es besteht de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 40 Vom Bürgermeister wird erwartet, dass er die zwingenden Wirksamkeitserfordernisse eines Bürgermeistertestaments kennt. Verursacht der Bürgermeister die Nichtigkeit des Testaments durch die Unkenntnis der Wirksamkeitsvoraussetzungen, liegt hierin grundsätzlich eine Amtspflichtverletzung. Rz. 41 Hat der Bürgermeister Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers, berech...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / F. Erbschaftsteuer

Rz. 37 Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Erwerb von Todes wegen gilt auch der eines Vermächtnisses (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Erbschaftsteuer auf das Vermächtnis entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. In diesem Zeitpunkt fällt das Vermächtnis an. Ausnahmen sind jedoch zu beach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 111 Soweit der gemeine Wert nicht anhand eines tatsächlich erzielten Kaufpreises bestimmt werden kann, kommen für die Schätzung des Verkehrswerts verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht. In diesem Zusammenhang differenziert die h.M. zwischen verschiedenen Arten von Grundstücken, deren Bewertung sich jeweils nach unterschiedlichen Grundsätzen richtet.[438] Dies entspr...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IX. Rechtsgeschäft unter Lebenden in einem Testament

Rz. 41 Auch Rechtsgeschäfte unter Lebenden können in das Testament aufgenommen werden. Da sie ihre Rechtsnatur durch die Aufnahme in ein Testament nicht verändern, müssen auch die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein, insbesondere die Formvorschriften. Handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, kann der Zugang auch noch nach dem Tod des Erblas...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 6. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 44 Einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Pflichtteilsberechtigte nur, wenn Grund zu der Annahme besteht (und substantiiert behauptet wird),[243] dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde.[244] Anzeichen hierfür können sich in erster Linie aus dem Verhalten des Verpflichteten ergeben, wenn er bspw. die Auskunft...mehr