Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Grunddienstbarkeit

Rz. 19 Zitat "Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Grundbuch von … Blatt … Bestandsverzeichnis Nr. …; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …; das Recht ist auf dem Blatte des herrschenden Grundstücks vermerkt." Wie bei beschränkter persönlicher Dienstbarkeit auch hier genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Rechts erford...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Änderung von Zins- und Zahlungsbestimmungen oder andere Inhaltsänderungen

Rz. 20 Zitat "Zinsbestimmungen (– Zahlungsbestimmungen, Kündigungsvereinbarungen, Bedingungen –) sind geändert; eingetragen gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) am …" Liegt eine Erweiterung der Leistungspflicht (also eine inhaltliche Verschlechterung für den Eigentümer) vor, so kann – sofern entsprechend bewilligt – die Unterwerfung gem. § 800 ZPO mit eingetragen ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Die Benachrichtigungsvollmacht

Rz. 12 Ein Benachrichtigungsberechtigter kann einen anderen zur Empfangnahme der Mitteilungen gegenüber dem GBA bevollmächtigten,[12] dann erhält nur dieser die Mitteilung. Dies empfiehlt sich vor allem bei Rechtszessionen außerhalb des Buches (§ 1154 Abs. 1 BGB), damit der tatsächlich Berechtigte die Mitteilungen erhält. Eine Einschränkung der Vollmacht des § 15 GBO dahin, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Protokoll, das nach § 133a Absatz 3 Satz 1 der Grundbuchordnung über die Mitteilung des Grundbuchinhalts durch den Notar zu führen ist, muss enthalten:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur dann erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat. (2) De...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Sonstige Verzeichnisse des Grundbuchamts

Rz. 26 Die Vorschrift ist bewusst offengehalten, um Organisationsabläufe und Dienstleistungsangebote fortentwickeln zu können. Ein gelungenes Beispiel für ein derartiges sonstiges Verzeichnis stellt die sog. Markentabelle [27] dar. Aus Sicht des Grundbuchamtes handelt es sich um ein Verzeichnis, das der Verwaltung der eingehenden Eintragungsanträge dient. Für die Benutzer bie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / gg) Niederlande

Rz. 403 Das Erbrecht der Niederlande ist mit Wirkung zum 1.1.2003 vollständig reformiert worden.[1196] Das neue Erbrecht findet Anwendung auf Erbfälle, die nach diesem Inkrafttreten erfolgen; vorher errichtete Testamente bleiben gültig.[1197] Das notariell beurkundete Testament wird vom Notar oder Konsul errichtet, wobei die Hinzuziehung zweier Zeugen nicht mehr verlangt wir...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Grundbuchabschriften

Rz. 4 § 44 Abs. 1 GBV wird durch § 131 GBO sowie § 78 GBV insoweit ergänzt und abgeändert als der Begriff der "Grundbuchabschrift" dem neuen Medium entsprechend durch die Bezeichnung "Ausdruck" ersetzt wird. Anstelle einer "beglaubigten Abschrift" wird beim maschinellen Grundbuch ein "amtlicher Ausdruck" durch das Grundbuchamt erteilt.[2] Rz. 5 Die Bestätigung oder Ergänzung ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Normzweck

Rz. 2 Die notarielle Vollmachtsbescheinigung soll das Grundbuchverfahren in zwei Richtungen entlasten,[3] wobei der Gesetzgeber vorrangig die vielfach verwendeten Vollmachtsketten in Form mehrfach gestufter Untervollmachten mit umfangreichen Urkundsbelegen vor Augen hatte:[4] Einerseits soll der Aufwand an inhaltlicher Prüfung seitens des GBA durch eine Verlagerung auf den N...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Umfang des Begriffes

Rz. 97 Der Begriff der öffentlichen Urkunde ist gesetzlich definiert in § 415 ZPO. Diese Definition gilt auch für die Grundbuchordnung.[269] Maßgeblich ist vorrangig deren Form, allerdings wirkt auch der Inhalt über die Einhaltung der Amtsbefugnisse auf die Charakterisierung ein.[270] Rz. 98 Die Begriffsbestimmung gilt unmittelbar nur für die öffentlichen Urkunden des Inlande...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Voraussetzungen

Rz. 129 Die wirksame Übertragung des Anwartschaftsrechts setzt voraus, dass dem Auflassungsempfänger B (siehe Rdn 108) überhaupt bereits ein selbstständig verkehrsfähiges Anwartschaftsrecht zusteht.[311] Die Übertragung des Anwartschaftsrechts unterliegt dann denselben materiell-rechtlichen Voraussetzungen wie die Übertragung des Vollrechts Eigentum.[312] Sie muss ihrem Inha...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Wesentlicher Inhalt

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GGV § 13 Bekanntmachungen

Gesetzestext Auf die Bekanntmachungen bei Eintragungen im Grundbuch des mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten oder von einem Gebäudeeigentum betroffenen Grundstücks oder Flurstücks sowie bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt ist § 17 des Erbbaurechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt sind Bekanntmachungen gegenüber dem Eigen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Entgegennahme von materiell-rechtlichen Erklärungen

Rz. 63 Da die Bestimmung des Abs. 2 nicht eng auszulegen ist, kann man auch annehmen, dass der Notar zur Entgegennahme von Genehmigungen zu einem beurkundeten Vertrag ermächtigt ist.[115] Zweckmäßig ist jedoch auch eine besondere, dahingehende rechtsgeschäftliche Vollmacht. Jedenfalls die sog. Doppelvollmacht im Anschluss an § 1856 BGB muss aber ausdrücklich erteilt sein.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Korrektur des ENZ

Rz. 89 Die EuErbVO sieht bei unrichtigem ENZ statt einer Einziehung den Widerruf des ENZ vor, sowie im vorläufigen Rechtsschutz die Aussetzung der Wirkungen (Art. 71, 73 EuErbVO). Selbst wenn letzteres eine Einschränkung des ENZ und der hiervon erteilten (gültigen) beglaubigten Abschriften in ihrer Eignung als Rechtsscheinträger meinen sollte, sind Rückfragen weder durch GBA...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VII. Zinssatzhöhungen

Rz. 28 Eine Erhöhung auf bis zu 5 % (bei Aufbauhypotheken nach ZGB: bis zu 13 %) ist ohne Zustimmung gleich- oder nachrangiger Berechtigter möglich (§ 1119 BGB); über diesen Satz hinaus bedarf ein Zinssatz, der Gleichrang mit dem Hauptrecht haben soll, der Zustimmung der nachrangig Berechtigten. Wird die Zustimmung nicht erteilt, haben die erhöhten Zinsen Nachrang. Einzutrag...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / kk) Spanien

Rz. 411 Nach spanischem CC geschieht das öffentliche Testament vor einem Notar und bedarf eines wenigstens 14-jährigen Testators.[1213] Eine dem deutschen Erbvertrag vergleichbare Institution und das gemeinschaftliche Testament gibt es nur in bestimmten regionalen Foralrechten (zu der in Spanien teilweise herrschenden territorialen Rechtszersplitterung siehe Rdn 309).[1214] ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Inhalt und Wirksamkeit der Zurückweisung

Rz. 56 a) Die Zurückweisung ergeht mit schriftlichem Beschluss (§ 38 FamFG). Die Bezeichnung des Beschlusses als Verfügung oder Aufklärungsverfügung ist unschädlich. Sie ist zu begründen. Liegen neben den die Zurückweisung begründenden Hindernissen weitere Hindernisse vor, so sind sie sämtlich zu bezeichnen, um die Gefahr erneuter Zurückweisung zu beseitigen.[147] Rz. 57 b) D...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ein Teilhypothekenbrief kann von dem Grundbuchamt oder einem Notar hergestellt werden. (2) Der Teilhypothekenbrief muß die Bezeichnung als Teilhypothekenbrief sowie eine beglaubigte Abschrift der im § 56 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Angaben des bisherigen Briefes enthalten, den Teilbetrag der Hypothek, auf den er sich bezieht, bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel o...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XIV. Vereinbarung zwischen Miteigentümern

Rz. 34 Zitat "Die Miteigentümer haben die Verwaltung und Benutzung des Grundstückes geregelt und die Aufhebung der Gemeinschaft für immer ausgeschlossen. Als Belastung jedes Miteigentumsanteiles zugunsten der anderen Miteigentümer; gem. Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …" Einzutragen als Belastung jedes Anteiles. Wegen der näheren Regelung genügt Bezu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Entstehung und Grundbucheintragung

Rz. 207 Das Vorkaufsrecht entsteht durch Einigung und Eintragung.[780] Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zur Vorkaufsrechtsbestellung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB).[781] Ein Formmangel wird durch Einigung und Eintragung insoweit geheilt, als zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Erfüllungsgeschäfts eine Willensübereinstimmung über die Best...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Begriff der Zurücknahme

Rz. 3 Zurücknahme ist die verfahrensrechtliche Erklärung, dass die beantragte Eintragung ganz oder zum Teil nicht erfolgen soll. Von § 31 GBO erfasst wird daher nicht nur die vollständige, sondern auch die teilweise Rücknahme[7] oder die Rücknahme eines von mehreren Anträgen.[8] Um eine solche teilweise Rücknahme handelt es sich bei jeder inhaltlichen Änderung, insbesondere ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) § 29 GBO als vorrangige Verfahrensvorschrift

Rz. 188 Art. 11 EGBGB betrifft nur materiell-rechtliche Formanforderungen. Das Eintragungsverfahren als solches folgt nur dem Recht am Ort des Registers. Soll daher aufgrund einer im Ausland erteilten Vollmacht eine Eintragung in das deutsche Grundbuch vorgenommen werden, bedarf die Vollmacht unabhängig von den Bestimmungen des Formstatuts der Form, die die Verfahrensvorschr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überblick

Rz. 93 Die Auflassung muss vor einem Notar oder einer sonst zuständigen Stelle oder in einem gerichtlichen Vergleich erklärt werden (§ 925 Abs. 1 BGB). Dieser "Stellenzwang" dient den öffentlichen Interessen an einem richtigen Grundbuch. Er erstreckt sich nur auf die Art und Weise der Auflassungserklärungen.[230] Das Gesetz verlangt, dass die Auflassung erklärt, nicht dass s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Nachweis

Rz. 65 Um für das Grundbuchamt bedeutsam zu sein, muss die Vollmacht in der Form der §§ 29, 31 GBO nachgewiesen werden. Für die reine Antragsvollmacht greift damit kein Formgebot. Deswegen ist z.B. die vom (künftigen) Grundpfandrechtsgläubiger im Formularblankett vorgesehene Antragsvollmacht beachtlich.[117] Da die Formularmuster der Banken mit Bedacht entworfen und der jewe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XVI. Vormerkung für den Erwerber künftigen Raumeigentums

Rz. 36 Zitat "Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung eines Miteigentumsanteils von … und auf Bildung und Übertragung eines damit zu verbindenden Sondereigentums an … für …; gem. Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …" Der Gegenstand des Sondereigentums ist genau zu bezeichnen.[16] Dabei ist in der Regel die Vorlage eines Aufteilungs- oder ...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / g) Rechtswirksamkeit und Vollzugsfähigkeit des Vertrags

Rz. 14 Als allgemeine Voraussetzung der Kaufpreisfälligkeit sieht § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MaBV vor, dass der Vertrag rechtswirksam sein muss und die für seinen Vollzug erforderlichen Genehmigungen vorliegen müssen. Betroffen sind alle erforderlichen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Genehmigungen. Hierzu gehören z.B. die Genehmigungen für vollmachtlose Vertreter (§§...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / XV. Vorkaufsrecht

Rz. 35 Zitat "Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für Max Bauer, geb. am 25.5.1967, München, (– oder: für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Moosach Bd. … Bl.… –); gem. Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …" Vorkaufsrecht sowohl bestellbar für eine bestimmte Person als auch subjektiv-dinglich. Ein für einen bestimmten Berechtigten und seinen Rech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Insbesondere: Beglaubigung durch Betreuungsbehörde

Rz. 138 Gem. § 7 BtOG können Betreuungsbehörden auch nach dem 1. Januar 2023 Unterschriften unter Vollmachten öffentlich beglaubigen, d.h. die Vollmacht erfüllt dann die formellen Voraussetzungen des § 29 GBO. Allerdings endet gem. § 7 Abs. 1 S. 2 BtOG die Beglaubigungswirkung mit dem Tod des Vollmachtgebers. Die Vollmacht besteht materiell sodann als nur privatschriftliche ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Inhalt der Regelung

Rz. 2 Nach § 15 Abs. 3 GBO hat der Notar die Eintragungsfähigkeit von Grundbucherklärungen zu prüfen und zu bescheinigen. Die Vorschrift ist umstritten (vgl. § 15 GBO Rdn 78 ff.). § 15 Abs. 3 GBO gilt im Übrigen nicht für Erklärungen einer Behörde sowie für Erklärungen, die von einer nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle beglaubigt worden sind (§ 143 Abs. 4 GBO). § ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Bestellung eines Erbbaurechts

Rz. 101 Für die Bestellung eines Erbbaurechts sind Voraussetzung:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Auflassungsvormerkung

Rz. 10 Zitat "Auflassungsvormerkung bezüglich einer Teilfläche von 1.000 qm aus FlSt. 100 für Hans Meier, geb. am 4.3.1960, gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …"[7]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 52 [Briefvordrucke]

Gesetzestext (1) Für die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe dienen die Anlagen 3 bis 8 als Muster. (2) Für die Ausfertigung der Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe sind die amtlich ausgegebenen, mit laufenden Nummern versehenen Vordrucke nach näherer Anweisung der Landesjustizverwaltung zu verwenden. Rz. 1 Die der Grundbuchverfügung beigefügten Anla...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Ungenaue Fassung der Eintragung, Schreibfehler

Rz. 19 Auch die Richtigstellung einer ungenauen bzw. undeutlichen Fassung des Eintragungsvermerks ist nicht von Abs. 1 erfasst; wie die Berichtigung offenbarer Schreibfehler oder technischer Mängel ist sie durch Klarstellungsvermerk (vgl. § 1 Einl. Rdn 85) von Amts wegen vorzunehmen (siehe § 2 Einl. Rdn 49).[58] Ist das herrschende Grundstück einer Grunddienstbarkeit im Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Belastung eines realen Grundstücksteiles

Rz. 11 Zitat "Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Anpflanzungsrecht) an einer Teilfläche; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …" Die Belastung einer realen Teilfläche nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 GBO ist ausdrücklich einzutragen; wegen der genauen Lage mit Bezugnahme auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster kann auf die Bewilligung Bezug geno...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Fehlerfolgen

Rz. 10 Genügt der ggf. durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der Eintragungsunterlagen nicht den Vorgaben des S. 1, hat das Grundbuchamt die Eintragung zu versagen, auch wenn die Erklärungen materiell-rechtlich wirksam sind.[17] Die fehlenden Angaben können nicht im reinen Antrag nach § 13 GBO ergänzt,[18] sondern müssen in entsprechender Form nachgeholt werden, wofür die Er...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundzüge der Rechtsanwendung

Rz. 59 Ausgangspunkt ist zunächst die einhellige Auffassung, dass § 32 GBO allein auf Existenz- und Vertretungsnachweise abstellt, die deutschen Registern zu entnehmen sind.[69] Daraus folgt immerhin, dass ausländische Gesellschaften mit den im Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassungen in Deutschland sehr wohl nach § 32 GBO zu behandeln sind.[70] Insoweit kann auch ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Abtretung einer Teil-Eigentümergrundschuld

Rz. 18 Zitat "Teilbetrag von … EUR im Range nach dem Restrecht des Gläubigers übergegangen auf … mit den Zinsen seit …; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …" Das Rangverhältnis des § 1176 BGB ist im Buch zu verlautbaren.[16] Die Eintragung einer vor dem Zessionswirksamkeitszeitpunkt liegenden Abtretung von Zinsen ist zulässig.[17]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt

Rz. 16 Zum Inhalt der Notarbescheinigung verlangt § 21 Abs. 2 BNotO zwingend ("hat […] anzugeben") die Angabe von Datum der Einsichtnahme und Datum der Ausstellung. Verstöße hiergegen machen die Notarbescheinigung unwirksam und als Nachweismittel im Grundbuchverfahren unbrauchbar. Das ist vom GBA zu prüfen. Im Übrigen enthält § 21 Abs. 2 BNotO nur berufsrechtlich sanktionier...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VI. Mehrheit von Anträgen

Rz. 74 Bei einer Mehrheit von gestellten Eintragungsanträgen ist die Rücknahme unzulässig für Anträge, welche andere Beteiligte aufgrund der gleichen Urkunde gestellt haben;[139] diese bleiben grundsätzlich unberührt und können eine Grundlage für die Entscheidung des GBA bieten.[140] Erfolgt die Rücknahme durch einen Vertreter, so ist genau zu prüfen, ob die erteilte Vollmach...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Auflassung

Rz. 2 Die "Auflassung" eines Grundstücks ist die zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 Abs. 1 BGB erforderliche materiell-rechtliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers, die bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor dem Notar oder einer sonstigen zuständigen Stelle erklärt werden muss (§ 925 Abs. 1 BGB). Den Gegensatz ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Abtretung einer Grundschuld unter Umwandlung in eine Hypothek

Rz. 15 Zitat "Abgetreten mit Zinsen und Nebenleistungen seit … an … unter Umwandlung in eine Hypothek ohne Brief für eine Darlehensrückzahlungsforderung mit geänderten Zins- und Zahlungsbedingungen; vollstreckbar gemäß § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am …"mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zur Eintragung erforderliche Erklärungen

Rz. 94 Sie müssen durch öffentliche Urkunden oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Eine Berufung auf die Offenkundigkeit ist nicht zulässig.[264] Jedoch beweisen im Zweifel formgerecht abgegebene Erklärungen eines Betroffenen, die ihm ungünstig sind, die Richtigkeit des Inhalts.[265] Das GBA ist gehalten, von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintra...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / m) Festpreis (Teil II § 2 Nr. 2)

Rz. 21 Die Vereinbarung eines Festpreises, der die im vorliegenden Mustervertrag genannten Kosten enthält, ist bei Bauträgerverträgen üblich.[31] Sind Erschließungskosten vom Bauträger zu tragen, d.h. sind sie im Kaufpreis enthalten, besteht für den Erwerber das Risiko, dass er später für diese Kosten in Anspruch genommen wird und ein Rückgriff gegen den Bauträger scheitert....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anforderungen im Grundbuchamt

Rz. 34 Der Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die erforderliche Flexibilität und den raschen Fortschritt im Bereich der Informationstechnik zu Recht darauf verzichtet, konkrete Anforderungen an die vom Grundbuchamt einzusetzende Hard- und Software festzuschreiben. Die abstrakten Anforderungen der §§ 126 ff. GBO im Allgemeinen und von § 133 GBO für das Abrufverfahren im Besond...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Einheitshypothek

Rz. 22 Drei Hypotheken von bisher: 1 20.000 EUR 2 10.000 EUR 3 30.000 EUR werden zusammengefasst zu: 60.000 EUR Zitat Die Hypotheken Nr. 1, 2 und 3 sind zusammengefasst zu einer einheitlichen Hypothek für sechzigtausend EUR Darlehen mit bis zu 8 % Jahreszinsen und bis zu 5 % weiteren Nebenleistungen gegen den jeweiligen Eigentümer sofort vollstreckbar. Die bisherigen Hypothekenbrie...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Besonderheiten beim maschinellen Grundbuch

Rz. 3 Beim maschinellen Grundbuch sind anders als beim Papiergrundbuch weder die Einsichtnahme in das Grundbuch noch die Erstellung von Ausdrucken an das örtlich zuständige Grundbuchamt gebunden. Vielmehr kann sich der Einsichtnehmende unter den allgemeinen Voraussetzungen (insb. Darlegung eines berechtigten Interesses) an jedes Grundbuchamt wenden, dessen besonders benannte...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 4. Aushändigung des Briefs

a) Über die Aushändigung neuer Grundpfandrechtsbriefe und die Rückgabe eingereichter Briefe muss sich ein Nachweis bei den Grundakten befinden. Wird der Brief in der Amtsstelle oder durch Bedienstete des Grundbuchamts ausgehändigt, hat die empfangende Person den Empfang schriftlich zu bestätigen. Die Übersendung durch die Post erfolgt durch Einschreiben gegen Rückschein. Auf...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 8. Nachweisung der Briefvordrucke

a) Der Verbleib eines jeden Briefvordrucks muss in einwandfreier Weise nachgewiesen werden können. Die Briefvordrucke dürfen daher nur den Verwahrungsbediensteten zugänglich sein. Sie dürfen insbesondere nicht summarisch an die einzelnen Grundbuchreferate abgegeben und dort zum allmählichen Verbrauch aufbewahrt werden. b) Die Verwahrungsbediensteten haben für jede Vordruckart...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / III. Pflicht zur Sachaufklärung

Rz. 49 Der Berater kann immer nur dann die wahren Ziele der Mandanten richtig erfassen und die hierzu passenden Lösungsvorschläge unterbreiten, wenn er den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt exakt kennt. Diesen Tatsachenkern hat der Berater durch intensives Befragen der Mandanten herauszuarbeiten. Der Notar darf sich dabei grundsätzlich auf die Angaben der Beteiligten verl...mehr