Rz. 3

Beim maschinellen Grundbuch sind anders als beim Papiergrundbuch weder die Einsichtnahme in das Grundbuch noch die Erstellung von Ausdrucken an das örtlich zuständige Grundbuchamt gebunden. Vielmehr kann sich der Einsichtnehmende unter den allgemeinen Voraussetzungen (insb. Darlegung eines berechtigten Interesses) an jedes Grundbuchamt wenden, dessen besonders benannte Bedienstete Zugang zum fraglichen Grundbuchdatenspeicher haben (§ 132 GBO, § 79 Abs. 3, 4 GBV). Es bleibt daher zu hoffen, dass eines Tages eine möglichst weitgehende, auch länderübergreifende Vernetzung der Grundbuchämter – wie in § 79 Abs. 3 S. 4 GBV vorgesehen – erfolgen wird. Freilich wenden sich in der Praxis inzwischen viele Eigentümer – dies wurde im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform und dem Stichtag 31.01.2023 zuletzt wieder deutlich spürbar – direkt an den Notar, um zeitnah und effizient einen Ausdruck oder gleich die pdf-Datei des Grundbuchauszuges zu erhalten (vgl. § 85 GBV Rdn 5).

 

Rz. 4

Weitere Änderungen im Verfahrensablauf ergeben sich mit Rücksicht auf die Natur des maschinellen Grundbuchs, bei dem eine Sichtbarmachung und Verkörperung der gespeicherten Inhalte mittels Bildschirmen bzw. Druckern erst erfolgen muss, vgl. §§ 77 GBV ff.

 

Rz. 5

Sowohl für die Einsicht als auch für Ausdrucke gilt § 63 GBV. Die Darstellung der Inhalte erscheint in beiden Fällen optisch identisch wie im Papiergrundbuch, was die Orientierung beim Lesen erleichtert, allerdings dürfen Rötungen mit Rücksicht auf den höheren Kostenaufwand bei der Anschaffung von Farbdruckern schwarz dargestellt werden, § 91 S. 2 GBV.

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