Rz. 56

a) Die Zurückweisung ergeht mit schriftlichem Beschluss (§ 38 FamFG). Die Bezeichnung des Beschlusses als Verfügung oder Aufklärungsverfügung ist unschädlich. Sie ist zu begründen. Liegen neben den die Zurückweisung begründenden Hindernissen weitere Hindernisse vor, so sind sie sämtlich zu bezeichnen, um die Gefahr erneuter Zurückweisung zu beseitigen.[147]

 

Rz. 57

b) Der Beschluss wird erst mit der Bekanntmachung an den Antragsteller oder die ersuchende Behörde wirksam (§ 41 FamFG). Für die Bekanntmachung gilt grundsätzlich § 42 FamFG.[148] Zustellung nach § 41 Abs. 1 S. 2 FamFG ist nur dort erforderlich, wo die Zurückweisung ausnahmsweise der sofortigen Beschwerde unterliegt. Wurde der Antrag durch den Notar gestellt, so muss die Bekanntmachung an ihn erfolgen (vgl. § 15 GBO Rdn 74). Der Beschluss kann nicht mehr abgesandt werden, wenn das Hindernis vor Wirksamwerden der Bekanntmachung beseitigt worden ist.

 

Rz. 58

Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus GNotKG. Ein Ausspruch darüber ist daher i.d.R. entbehrlich.[149]

[147] RG RGZ 84, 274; BeckOK/Hügel/Zeiser, § 18 Rn 19; Meikel/Böttcher, § 18 Rn 54.
[148] Für Bayern vgl.: § 4 JMBek. v. 10.5.1957 BayBS. VJu III, 295.
[149] OLG München JFG 15, 174; BayObLG BayObLGZ 1948, 51, 314; BayObLG BayObLGZ 1952, 78; BayObLG BayObLGZ 1955, 276; BayObLG BayObLGZ 1958, 31; BayObLG BayObLGZ 1963, 80; OLG Hamm JMBl. NRW 1955, 34; OLG Hamm Rpfleger 1958, 87; vgl. dazu auch: Wegh, Rpfleger 1954, 511; Keidel, Rpfleger 1954, 176.

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