Rz. 74

Die auf den gestellten Antrag hin ergehende Entscheidung muss dem Notar bekanntgegeben werden.[134] Eine Bekanntmachung an den Antragsberechtigten selbst ist unwirksam.[135] Dabei spielt es keine Rolle, ob der Notar den Antrag bereits ursprünglich selbst gestellt hat oder erst den Antrag stellte, nachdem die Beteiligten selbst den Antrag beim Grundbuchamt eingereicht hatten.[136] Er erhält die Eintragungsnachricht auch dann, wenn er sowohl einen Antrag nach Abs. 2 gestellt als auch einen eigenen Antrag des Antragsberechtigten als Bote überbracht hat.[137] Der von dem Notar vertretene Beteiligte hat keinen Anspruch auf eine eigene Vollzugsmitteilung.[138] Die Eintragungsnachricht ist selbst dann an den Notar zu schicken, wenn dieser ausdrücklich um unmittelbare Mitteilung an die Beteiligten bittet[139] oder er nach der Urkunde zur Entgegennahme der Vollzugsnachricht nicht bevollmächtigt ist (Kritik daran siehe oben Rdn 27).[140] Reicht der Notar nur als Bote ein, so gilt § 55 Abs. 1 GBO.

[134] RGZ 110, 361; BGHZ 28, 109 = NJW 1958, 1532; OLG Zweibrücken Rpfleger 1968, 154.
[135] KG KGJ 38, 196; OLG München JLG 1918, 20 für die Zwischenverfügung; OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 311.
[136] KGJ 38, 200.
[137] BayObLG 1988, 307.
[138] OLG Düsseldorf Rpfleger 1984, 311.
[140] OLG Düsseldorf Rpfleger 2001, 125 = DNotZ 2001, 704.

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