Rz. 74
Die auf den gestellten Antrag hin ergehende Entscheidung muss dem Notar bekanntgegeben werden.[134] Eine Bekanntmachung an den Antragsberechtigten selbst ist unwirksam.[135] Dabei spielt es keine Rolle, ob der Notar den Antrag bereits ursprünglich selbst gestellt hat oder erst den Antrag stellte, nachdem die Beteiligten selbst den Antrag beim Grundbuchamt eingereicht hatten.[136] Er erhält die Eintragungsnachricht auch dann, wenn er sowohl einen Antrag nach Abs. 2 gestellt als auch einen eigenen Antrag des Antragsberechtigten als Bote überbracht hat.[137] Der von dem Notar vertretene Beteiligte hat keinen Anspruch auf eine eigene Vollzugsmitteilung.[138] Die Eintragungsnachricht ist selbst dann an den Notar zu schicken, wenn dieser ausdrücklich um unmittelbare Mitteilung an die Beteiligten bittet[139] oder er nach der Urkunde zur Entgegennahme der Vollzugsnachricht nicht bevollmächtigt ist (Kritik daran siehe oben Rdn 27).[140] Reicht der Notar nur als Bote ein, so gilt § 55 Abs. 1 GBO.
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