Rz. 97

Der Begriff der öffentlichen Urkunde ist gesetzlich definiert in § 415 ZPO. Diese Definition gilt auch für die Grundbuchordnung.[269] Maßgeblich ist vorrangig deren Form, allerdings wirkt auch der Inhalt über die Einhaltung der Amtsbefugnisse auf die Charakterisierung ein.[270]

 

Rz. 98

Die Begriffsbestimmung gilt unmittelbar nur für die öffentlichen Urkunden des Inlandes. Auf öffentliche Urkunden des Auslandes ist die Begriffsbestimmung entsprechend anzuwenden. Jedoch ist die Echtheitsprüfung in beiden Fällen verschieden.

 

Rz. 99

Innerhalb des gezogenen Rahmens gilt die Begriffsbestimmung nach h.M. andererseits für Urkunden aller Art, seien es bewirkende Urkunden (Urkunden, die eine Eintragungsbewilligung verkörpern) oder Zeugnisurkunden (Urkunden, die den Eintritt von Tatsachen/Vorgängen bezeugen).[271]

 

Rz. 100

Diese Differenzierung jedoch gerade vor dem Hintergrund des § 29 GBO ist wenig hilfreich. Besser wäre eine sorgfältige Subsumtion der jeweiligen Urkunde unter das Tatbestandsmerkmal des "beurkundeten Vorgangs" bei § 415 ZPO. Insbesondere bei Notarurkunden wird nur die Abgabe der Erklärung vor dem Notar voll bezeugt. Dann wiederum ist zu differenzieren: Handelt es sich um eine Willenserklärung, geht es nur um rechtliche Wirksamkeit und Unwirksamkeit der Erklärung, zu erschließen aus der Rechtsordnung. Hier liefert die Urkunde vollen Beweis. Handelt es sich hingegen um eine Wissenserklärung, macht die Beurkundung den Erklärungsinhalt aber nicht zwingend richtig.[272]

[269] KG KGJ 40, 115; BGH BGHZ 25, 168 = NJW 1957, 1673; OLG München NJW-RR 2018, 645.
[270] BayObLG Rpfleger 1975, 316.
[271] Vgl. dazu i.E.: Reithmann, Allgemeines Urkundenrecht, S. 8 ff., 18 ff.
[272] KG FGPrax 2009, 55 = Rpfleger 2009, 147; OLG München DNotZ 2013, 444.

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