Rz. 26
Die Vorschrift ist bewusst offengehalten, um Organisationsabläufe und Dienstleistungsangebote fortentwickeln zu können. Ein gelungenes Beispiel für ein derartiges sonstiges Verzeichnis stellt die sog. Markentabelle[27] dar. Aus Sicht des Grundbuchamtes handelt es sich um ein Verzeichnis, das der Verwaltung der eingehenden Eintragungsanträge dient. Für die Benutzer bietet es die Möglichkeit, sich einen Überblick über die dem Grundbuchamt vorliegenden unerledigten Eintragungsanträge zu verschaffen. Obwohl die Einsichtnahme in die Markentabelle weder im positiven noch im negativen Sinn guten Glauben an einen bestimmten Grundbuchinhalt begründen kann und nur dann eine Grundlage etwa zur Erteilung von Rangbescheinigungen darstellt, soweit auf den Charakter als Hilfsverzeichnis hingewiesen wird,[28] bietet sie doch wertvolle Informationen und Anhaltspunkte für weitergehenden Nachforschungsbedarf und sollten daher von den Grundbuchämtern entsprechend den einheitlichen Weisungen auch gewissenhaft geführt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn Anträge zu verschiedenen Grundbuchblättern anhängig sind. Hier kann nur durch eine konsequente und gewissenhafte manuelle Zuordnung Verlässlichkeit (Handlungsanweisung) geschaffen werden, bis das Datenbankgrundbuch hier eventuell Abhilfe schafft.
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