Leitsatz (amtlich)

Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die vollstreckungsrechtlichen und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbstständig zu überprüfen.

Zu den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen gehört auch bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften die Angabe der Geburtsdaten sämtlicher als Vollstreckungsgläubiger auftretender Wohnungseigentümer.

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Beschluss vom 31.10.2003; Aktenzeichen 26 T 96/03)

AG Offenbach (Aktenzeichen OF-20294-11)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.685,39 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Antragsteller beantragten mit am 21.1.2003 beim Grundbuchamt eingegangenen Schriftsatz (Bl. 11/1 d.A.) unter Vorlage von Vollstreckungsbescheiden des AG Hünfeld vom 9.7.2002 - Az. 02-1536640-03-N und vom 12.9.2002 - Az. 02-1625456-09-N - die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem betroffenen Grundbesitz wegen einer Gesamtforderung von 1.685,39 Euro nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz mit einem Höchstbetrag von 7,57 %.

Mit Zwischenverfügung vom 22.1.2003 (Bl. 11/3 d.A.) verlangte das Grundbuchamt die Angabe des Geburtsdatums zur Überprüfung der Identität des Vollstreckungsschuldners bzw. eingetragenen Eigentümers. Ferner wurde die Eintragung von der Angabe aller Geburtsdaten (Geburtsname und -datum) der Vollstreckungsgläubiger und des Anteilsverhältnisses der Gläubiger untereinander nach § 47 GBO abhängig gemacht und beanstandet, dass die eingereichte Liste der Gläubiger nicht mit dem Vollstreckungsbescheid vom 9.7.2002 durch Siegel verbunden sei. Mit Beschluss vom 8.5.2003 (Bl. 11/5 d.A.) wies das Grundbuchamt den Antrag zurück, nachdem die Zwischenverfügung unerledigt geblieben war.

Die dagegen von den Antragstellern eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Das LG hat zwar die Angabe des Geburtsdatums des Vollstreckungsschuldners nicht für erforderlich erachtet. Im Übrigen hat es aber ausgeführt, von der Angabe der nach § 15 Abs. 1 lit. a GBV zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch vorgeschriebenen Angabe jedenfalls des Geburtsdatums der Gläubiger könne nicht abgesehen werden, die entsprechende Ermittlung sei auch nicht die Aufgabe des Grundbuchamtes. Die nach § 47 GBO erforderliche, in den Vollstreckungstiteln aber fehlende Angabe des Anteilsverhältnisses der Gläubiger könne zwar durch formlose Angabe im Eintragungsantrag ersetzt werden. Da diese fehlende Angabe aber auch nach Zwischenverfügung nicht nachgeholt wurde, sei die Zurückweisung des Eintragungsantrags berechtigt.

Mit der weiteren Beschwerde gegen den ihre Erstbeschwerde zurückweisenden Beschluss des LG machen die Antragsteller geltend, dass eine zweifelsfreie Identifizierung auch anhand der Wohnungs- bzw. Garagennummern erfolgen könne, die Angabe von Namen, Beruf und Wohnort seien keine unabdingbare Eintragungsvoraussetzung. Es sei widersinnig, wenn die Hausverwaltung, die selbst keine Kenntnis von den jeweiligen Nummern der Grundbuchblätter habe, diese beim Grundbuchamt einsehen müsse, während das Grundbuchamt trotz seiner Kenntnisse von der Eintragungsstelle von jeglicher Mitwirkung ausgenommen werde.

Da sich aus dem Rubrum ergebe, dass es sich bei den Vollstreckungsgläubigern um Wohnungseigentümer handele und anerkanntermaßen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Gemeinschaft nach Bruchteilen bilde, sei das für die Gemeinschaft maßgebliche Rechtsverhältnis bereits durch Auslegung zu ermitteln. Jede Verpflichtung zur ausdrücklichen Angabe sei überflüssig.

Die weitere Beschwerde ist zulässig gem. §§ 78, 80 Abs. 1 S. 1 GBO, aber nicht begründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 78 GBO, 546 ZPO). Zu Recht ist das LG davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der beantragten Zwangssicherungshypothek nicht vorliegen.

Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek selbständig zu überprüfen, ob sowohl die Vollstreckungsvoraussetzungen nach der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungserfordernisse gegeben sind (Demharter, GBO, 24. Aufl., Anhang zu § 44 GBO Rz. 67; Bauer/von Oefele, GBO, AT I Rz. 124; Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 867 ZPO Rz. 1). Dabei sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, dass auf Grund eines Titels, der die Wohnungseigentümer als Vollstreckungsgläubiger ausweist, auch diese persönlich als Berechtigte der beantragten Zwangssicherungshypothek nach §§ 1115, 1184 BGB, 866 ff. ZPO einzutragen sind. Weder kann die Gemeinschaft als solche als Berechtigte eingetragen werden, da sie nach derzeit überwiegender Ansicht (Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 10 WEG Rz. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., Überblick vor § 1 WEG Rz. 12; Demharter, GBO, § 19 GBO Rz. 106; Bauer/von Oefele, GBO, AT I Rz. 29 mit Fn. 178 zum Meinungsstand) ni...

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