Rz. 16

Zum Inhalt der Notarbescheinigung verlangt § 21 Abs. 2 BNotO zwingend ("hat […] anzugeben") die Angabe von Datum der Einsichtnahme und Datum der Ausstellung. Verstöße hiergegen machen die Notarbescheinigung unwirksam und als Nachweismittel im Grundbuchverfahren unbrauchbar. Das ist vom GBA zu prüfen. Im Übrigen enthält § 21 Abs. 2 BNotO nur berufsrechtlich sanktionierte Vorschriften. Verstöße gegen die Mindestform der eingesehenen Unterlagen (einfacher statt beglaubigter Registerauszug) machen die Bescheinigung nicht unwirksam. Gleichwohl sind beide Anforderungen ineinander verschränkt: Ein Tag der Einsichtnahme kann nur angegeben werden, wenn die Einsichtnahme auch tatsächlich stattgefunden hat. Eine persönliche Einsichtnahme muss nicht erfolgen; der Notar kann sich dabei Hilfspersonen bedienen.[17]

[17] Schippel/Bracker/Reithmann, § 21 Rn 11; BeckOK/Hügel/Otto, § 32 Rn 49.

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