Entscheidungsstichwort (Thema)

Bescheinigung der Vertretungsberechtigung gegenüber dem Grundbuchamt durch einen (ausländischen) Notar nach Einsichtnahme in ein entsprechendes Register bei ausländischen Gesellschaften

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bescheinigung der Vertretungsberechtigung durch einen deutschen Notar reicht als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt jedenfalls dann gemäß § 21 BNotO aus, wenn der Notar Einsicht in ein ausländisches funktionsäquivalentes Register genommen hat, das seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht.

2. Eine Vertretungsbescheinigung durch einen ausländischen Notar reicht - auch wenn § 21 BNotO nicht direkt anwendbar ist - ebenfalls als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt aus, wenn für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen und wenn die Bescheinigung den für eine solche Bescheinigung geltenden Bestimmungen des ausländischen Rechts entspricht. Das gilt für Notare aus dem Bereich des lateinischen Notariats, das geprägt ist durch das Verständnis der Notarin oder des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege.

3. Die Vertretungsbescheinigung eines niederländischen Notars nach Einsicht in das Register der niederländischen Handelskammer ist ein tauglicher Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, weil es sich bei dem niederländischen Register um ein funktionsäquivalentes Register handelt und niederländische Notare solche des lateinischen Notariats sind.

 

Normenkette

GBO §§ 21, 32

 

Tenor

Ziffer 1 der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 07.08.2020 und Ziffern 1 a und b der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 15.09.2020 sowie die Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes vom 09.11.2020 und vom 11.05.2021, soweit in diesen an den vorgenannten Zwischenverfügungen festgehalten wird, werden aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin im Grundbuch nicht davon abhängig zu machen, dass die Vertretungsberechtigung bzw. die Gesellschafterzusammensetzung der Veräußerin nachgewiesen wird.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt als Eigentümerin im Grundbuch von X Blatt ... eingetragen zu werden.

Im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist die A. GbR mit Sitz in Amsterdam (NL), bestehend aus den Gesellschaftern B. B.V. und F. GbR, letztere bestehend aus den Gesellschaftern C. B.V., D. B.V., B. B.V. und E. B.V..

Am 23.05.2019 schloss die Antragstellerin mit der A. GbR (im folgenden Verkäuferin) einen Kaufvertrag über den Erwerb des im Grundbuch von X Blatt ... eingetragenen Grundbesitzes (UR-Nr. ... des Notars Dr. H. in H.). Die Verkäuferin und deren Gesellschafter wurden dabei durch eine Vertreterin ohne Vertretungsmacht vertreten.

Am 19.06.2019 beglaubigte der Vertreter und Kandidatsnotar M. als Stellvertreter der niederländischen Notarin G. die Unterschriften der Gesellschafter der Veräußerin unter der Genehmigungserklärung zum Kaufvertrag vom 23.05.2019 (UR-Nr. ... des Notars Dr. H. in H.). Zugleich bestätigte er, dass er am gleichen Tage Einsicht in das Register der niederländischen Handelskammer genommen habe. Hieraus ergebe sich, dass die B. B.V. und die F. GbR, letztere bestehend aus den Gesellschaftern C. B.V., D. B.V., B. B.V. und E. B.V. Gesellschafterinnen der Verkäuferin seien. Zudem wird unter Berufung auf weitere Einsichtnahmen durch den niederländischen Notar in das Register der niederländischen Handelskammer vom gleichen Tage die Vertretungsbefugnis der unterzeichnenden Personen für die C. B.V., die D. B.V., die B. B.V. und die E. B.V. bestätigt. Der Schluss der notariellen Bestätigung enthält den Hinweis, dass die F. GbR und die A. GbR als ausländische Gesellschaften registriert seien und dass nach deutschem Recht und/oder den Gründungsdokumenten der jeweiligen Gesellschaft (zu deren Auslegung er nicht qualifiziert sei) Ausnahmen vorgesehen sein können hinsichtlich der Vertretungsberechtigung. Zudem gelte die Bescheinigung nur unter der Voraussetzung, dass die Auslegung niederländischem Recht unterliege.

Auf Antrag der Antragstellerin wurde am 27.06.2019 zugunsten der Antragstellerin eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch unter Bezugnahme auf die Bewilligung in der Urkunde mit der UR-Nr. ... des Notars Dr. H. in H. eingetragen.

Mit Schreiben vom 03.02.2020 hat die Antragstellerin beantragt, die Eigentumsumschreibung gemäß dem Kaufvertrag, UR-Nr. ... des Notars Dr. H. in H., einzutragen.

Durch Zwischenverfügung vom 07.08.2020 hat das Grundbuchamt in Ziffer 1 der Verfügung der Antragstellerin aufgegeben, die Vertretungsberechtigung/Gesellschafterzusammensetzung durch Auszüge aus dem niederländischen Handelsregister samt Apostille nachzuweisen, weil der niederländische Notar bei Beglaubigung der Unterschriften vom 19.06.2019 seine Bestätigung der Vertretungsberechtigung/Gesellschafterzusammensetzung dahingehend eingeschränkt habe, dass diese nur gelte, sof...

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