Rz. 8
Der Teilbrief muss enthalten:[9]
▪ | Bezeichnung als Teilbrief; |
▪ | Beglaubigte Abschrift der in § 56 S. 2 GBO vorgesehenen Angaben des bisherigen Briefes (vgl. dazu § 48 GBO Rdn 21); |
▪ | Bezeichnung des Teilbetrages; |
▪ | Unterschrift, Siegel oder Stempel (vgl. dazu § 56 GBO Rdn 3). Hat der Notar den Teilbrief erstellt, so unterzeichnet natürlich nur er. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen