Rz. 8

Der Teilbrief muss enthalten:[9]

Bezeichnung als Teilbrief;
Beglaubigte Abschrift der in § 56 S. 2 GBO vorgesehenen Angaben des bisherigen Briefes (vgl. dazu § 48 GBO Rdn 21);
Bezeichnung des Teilbetrages;
Unterschrift, Siegel oder Stempel (vgl. dazu § 56 GBO Rdn 3). Hat der Notar den Teilbrief erstellt, so unterzeichnet natürlich nur er.
[9] Demharter, § 61 Rn 10; Meikel/Wagner, § 61 Rn 30; Bauer/v. Oefele/Weber, § 61 Rn 16.

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