Leitsatz (amtlich)

Wird ein Teil-Grundschuldbrief mit dem Eintragungsantrag nur unvollständig vorgelegt, so unterliegt es der Entscheidung des einzelnen Falles, ob der eingereichte Teil (noch) gemäß §§ 41, 42 GBO als Brief anzusehen ist.

Von einer genügenden Vorlag kann jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn der Brief aufgrund nachträglicher Veränderungen in seiner Substanz - hier: durch Entfernung der beigehefteten beglaubigten Abschrift des Stammbriefes - derart unvollständig ist, dass wesentliche Teile fehlen oder sogar die an den Besitz anknüpfende Legitimationswirkung in Zweifel steht.

Auch wenn daneben der auf den Restbetrag beschränkte Stammbrief vorgelegt wird, vermag dies die vollständige Vorlage des Teilbriefes nicht zu ersetzen, der mit seiner Erstellung für den Teil, auf den er sich bezieht, vollständig an die Stelle des bisherigen Briefes getreten ist.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Aktenzeichen Bexbach Blatt XXXX)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 11. Dezember 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- Euro.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des vorbezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Dieser ist in Abteilung III unter lfd. Nr. X mit einer Brief- Grundschuld über 37.835,60 Euro für die Kreissparkasse Homburg (Saar) belastet; am 19. Dezember 2003 wurde unter lfd. Nr. XX außerdem eingetragen, dass ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe von 15.500,- Euro mit Zinsen seit 24. Oktober 1986 an die ... pp. Bauspar AG in ... pp. abgetreten sei.

Mit notarieller Urkunde vom 25. September 2018 (UR Nr. XXXX/XXXXX, Bl. 139 ff. d.A.) veräußerte die Antragstellerin den vorbezeichneten Grundbesitz an die weiteren Beteiligten; die Urkunde enthält eine Vereinbarung, dass die beiden vorbezeichneten Grundpfandrechte gelöscht werden müssen (Bl. 144 d.A.). In der Folgezeit wurde auf der Grundlage dieser sowie einer weiteren notariellen Urkunde vom 25. September 2018 (UR Nr. XXXX/XXXX X, Bl. 122 d.A.) antragsgemäß eine Buchgrundschuld über 130.000,- Euro im Nachrang zu den vorbezeichneten Grundpfandrechten zugunsten der Kreissparkasse Saarpfalz in Homburg eingetragen.

Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20. November 2018 begehrte die Antragstellerin sodann u.a. die Löschung der in Abteilung III lfd. Nrn. X und XX eingetragenen Grundpfandrechte (Bl. 137 d.A.). Diesem Antrag waren u.a. Löschungsbewilligungen der Kreissparkasse Saarpfalz vom 1. Oktober 2018 (Bl. 152 d.A.) und der ... pp. Bausparkasse vom 12. Oktober 2018 (Bl. 154 d.A.), der mit dem Vermerk "noch gültig über 22.335,60 Euro" versehene Grundschuldbrief vom 10. November 1986 über ursprünglich 74.000,- DM (= 37.835,60 Euro) sowie ein am 23. Dezember 2003 gebildeter Teil-Grundschuldbrief über 15.500,- Euro beigefügt; darin heißt es u.a.: "Bezüglich des Wortlautes des bisherigen Briefes wird auf die beigeheftete Ablichtung des Stammbriefes Bezug genommen". Diese Ablichtung, die ursprünglich unter Verwendung eines Siegels dem Teil-Grundschuldbrief beigeheftet gewesen ist, fehlte (Bl. 159 d.A.).

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung (Bl. 157 d.A.) hat das Amtsgericht die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass von dem Teil-Grundschuldbrief XXX/XX nur die erste Seite vorgelegt und der mit dem Siegel verbundene Stammbrief entfernt worden sei. Zur Behebung des Vollzugshindernisses durch Vorlage des vollständigen Briefes wurde ihr eine Frist bis zum 28. Februar 2019 gesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 13. März 2019, mit der diese unter erneuter Vorlage lediglich des ersten Blattes des Teil- Grundschuldbriefes (Bl. 164 d.A.) die Auffassung vertritt, dass angesichts der Einreichung auch des Stammbriefes trotz Unvollständigkeit des Teilbriefes Zweifel an der Authentizität und Berechtigung der die Löschungsbewilligung ausstellenden und die Löschung beantragenden Beteiligten oder eine Gefährdung von Rechten Dritter nicht ersichtlich seien (Bl. 162 f. d.A.).

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. März 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt (Bl. 165 d.A.).

II. Die erkennbar namens der Eigentümerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG) eingelegte Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 GBO) vom 11. Dezember 2018 ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. März 2019, auf die der Senat vorab zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt und die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, unbegründet. Das Amtsgericht hat die unterbliebene Vorlage des - vollständigen - Teil-Grundschuldbriefes gemäß §§ 41, 42 GBO zu Recht als Eintragungshindernis beanstandet; dieses steht der begehrten Löschung des in Abteilung III Nr. XX eingetragenen Grundpfandrechts entgegen:

1. Gemäß §§ 4...

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