Rz. 19

Auch die Richtigstellung einer ungenauen bzw. undeutlichen Fassung des Eintragungsvermerks ist nicht von Abs. 1 erfasst; wie die Berichtigung offenbarer Schreibfehler oder technischer Mängel ist sie durch Klarstellungsvermerk (vgl. § 1 Einl. Rdn 85) von Amts wegen vorzunehmen (siehe § 2 Einl. Rdn 49).[58] Ist das herrschende Grundstück einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch durch die Angabe der Flurstücksnummer eindeutig und entsprechend der Bewilligung bezeichnet, ist aber die Bewilligung insoweit unzutreffend, als sie von der materiellen Einigung abweicht, kommt eine Richtigstellung des Eintragungsvermerks nicht in Betracht (siehe Rdn 13).[59] Insoweit kommt nur eine Berichtigung nach § 22 GBO derart in Betracht, dass das eingetragene Recht gelöscht wird, das mangels Eintragung nicht entstanden ist.[60] Ob aufgrund der ursprünglichen Eintragung die Bewilligung durch den Notar nach § 44a Abs. 2 BeurkG berichtigt und in der Folge einer Eintragung der tatsächlich gewollten Dienstbarkeit vorgenommen werden kann, ist demgegenüber eine Frage des Einzelfalls.

[58] KGJ 27, A 244, 248; BayObLG MittBayNot 2004, 191; Meikel/Böttcher, § 22 Rn 86; Demharter, § 22 Rn 26; Bauer/Schaub/Schäfer, § 22 Rn 39 m.w.N.; zur Richtigstellung genauer: BeckOK GBO/Holzer, § 22 Rn 92 ff.
[59] BayObLG DNotZ 1997, 335; vgl. auch: BGH DNotZ 1994, 230.
[60] BayObLG DNotZ 1997, 335.

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