Rz. 3
Zurücknahme ist die verfahrensrechtliche Erklärung, dass die beantragte Eintragung ganz oder zum Teil nicht erfolgen soll. Von § 31 GBO erfasst wird daher nicht nur die vollständige, sondern auch die teilweise Rücknahme[7] oder die Rücknahme eines von mehreren Anträgen.[8] Um eine solche teilweise Rücknahme handelt es sich bei jeder inhaltlichen Änderung, insbesondere bei einer Einschränkung des gestellten Antrags.[9] Die Bestimmung erfasst infolgedessen nicht eine Ergänzung des Antrags, welche seinen Inhalt unverändert lässt, wie z.B. das nachträgliche Hinzufügen einer Bestimmung nach § 16 Abs. 2 GBO oder die Nachholung der Bezeichnung des Grundstücks. Zulässig ist die Rücknahme bis zur Vollendung der Eintragung oder endgültigen Zurückweisung.[10]
Eine eingetretene Bindung der Beteiligten hindert die Rücknahme nicht,[11] ebenso wenig ein Widerrufsverzicht des die Eintragung Bewilligenden.[12] Der Rücknahme eines Eintragungsantrags steht die Verbindlichkeit der erklärten Auflassung nicht entgegen.[13]
Jeder Antragsteller kann seinen Antrag zurücknehmen, auch wenn er durch den Notar gestellt wurde. Auch der Gemeinschuldner kann seinen eigenen Antrag – nicht den vom Insolvenzverwalter gestellten – zurücknehmen, weil in der Rücknahme keine Verfügung über Massegegenstände liegt.[14]
Rz. 4
Keine Rücknahme liegt vor, wenn vor dem Eingang des Antrags oder gleichzeitig mit diesem ein Widerruf eingeht, da in diesem Fall der Antrag als nicht gestellt gilt. Keine Rücknahme stellt auch das bloße Verlangen dar, eine eingereichte Urkunde zurückzugeben.[15]
Rz. 5
Erklärt der Antragsteller, dass einer von mehreren in der Urkunde vorhandenen Anträgen nicht gestellt sein soll oder nicht erledigt werden soll, vielmehr zunächst bei den Grundakten bleiben solle, so liegt ebenfalls keine Rücknahme vor. Vielmehr wird der Antrag von vornherein erst gar nicht gestellt.[16]
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