Rz. 207
Das Vorkaufsrecht entsteht durch Einigung und Eintragung.[780] Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft zur Vorkaufsrechtsbestellung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB).[781] Ein Formmangel wird durch Einigung und Eintragung insoweit geheilt, als zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Erfüllungsgeschäfts eine Willensübereinstimmung über die Bestellung des Vorkaufsrechtes noch besteht.[782] Beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht (und der zu seiner Sicherung eingetragenen Vormerkung) ist die Beurkundungsform des § 311b Abs. 1 BGB Wirksamkeitsvoraussetzung,[783] deren Verletzung durch Eintragung der Vormerkung nicht geheilt wird.
Rz. 208
Für Grundbucheintragung genügt die Bewilligung des betroffenen Grundstückseigentümers (§ 19 GBO),[784] weil das Vorkaufsrecht eine Belastung des Grundstücks ist.[785] Das notariell beurkundete Verpflichtungsgeschäft muss dem Grundbuchamt weder vorgelegt noch in der Bewilligung erwähnt werden.[786] Das Verpflichtungsgeschäft ist vom Grundbuchamt nicht zu prüfen;[787] aber der Notar hat es zu prüfen und ggf. die Unterschriftsbeglaubigung abzulehnen,[788] wenn die Beurkundungspflicht verletzt ist.[789]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen