Rz. 12
Ein Benachrichtigungsberechtigter kann einen anderen zur Empfangnahme der Mitteilungen gegenüber dem GBA bevollmächtigten,[12] dann erhält nur dieser die Mitteilung. Dies empfiehlt sich vor allem bei Rechtszessionen außerhalb des Buches (§ 1154 Abs. 1 BGB), damit der tatsächlich Berechtigte die Mitteilungen erhält. Eine Einschränkung der Vollmacht des § 15 GBO dahin, dass der Notar zwar den Antrag stellen kann, jedoch nicht zur Entgegennahme der Benachrichtigung ermächtigt sein soll, ist – nach wohl ganz herrschender Meinung – unwirksam.[13]
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