Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuch: Übersendung der Eintragungsnachricht durch Notar

 

Leitsatz (amtlich)

Die Übersendung der Eintragungsnachricht kann für alle Urkundsbeteiligten an den Notar erfolgen, wenn dieser den Eintragungsantrag gem. § 15 GBO gestellt hat. (Abweichung von OLG Saarbrücken, Beschl. v. 26.10.2010 - 5 W 214/10-82 = DNotZ 2011, 549).

 

Normenkette

GBO §§ 15, 55

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 1.000,- EURO.

 

Gründe

I. Der verfahrensbevollmächtigte Notar beantragte mit Schreiben vom 1.8.2012 den Vollzug des von ihm beurkundeten Kaufvertrages UR-Nr. 30/2011 auch zu Blatt 32461. Mit UR-Nr. 30/2011 hatten die Antragsteller zu 1) und 2) das Wohnungseigentum Blatt 32341 und das (zugehörige) Teileigentum Blatt 32461 an die Antragsteller zu 3) und 4) veräußert. Auf Grund des mit Schreiben des Notars vom 24.5.2011 gestellten Antrages auf Vollzug gem. § 15 GBO war zunächst am 20.7.2011 nur die Eigentumsumschreibung zu Blatt 32341 vollzogen worden.

Nach antragsgemäßer Eigentumsumschreibung zu Blatt 32461 am 4.8.2011 übersandte das Grundbuchamt am 5.8.2011 die Eintragungsmitteilung an den Notar unter Beifügung von weiteren Eintragungsmitteilungen für die Antragsteller zu 1) bis 4).

Daraufhin sandte der Notar mit Schreiben vom 9.8.2011 die für die Antragsteller zu 1) bis 4) bestimmten Eintragungsnachrichten mit dem bemerken zurück, er habe dem Grundbuchamt nicht mitgeteilt, dass er die Aufgaben des Postillions für das AG übernehme.

Das Grundbuchamt sandte die Eintragungsmitteilungen unter Bezugnahme auf den Beschluss des 20. Zivilsenates vom 1.11.2004 (Az. 20 W 53/04, OLGReport Frankfurt 2005, 563 = NotBZ 2005, 366) an den Notar zurück.

Der Notar legte sodann mit Schreiben vom 17.8.2011 gegen die konstante Weigerung des Grundbuchamtes zur Befolgung des § 55 Abs. 1 GBO unter Hinweis auf den Beschluss des Saarländischen OLG vom 26.10.2010 (Az. 5 W 214/10-82 = DNotZ 2011, 549) Beschwerde ein.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes half der Beschwerde mit Beschluss vom Verfügung vom 22.8.2011 nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.

II. Die Beschwerde, über die nach der Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamtes gem. §§ 72, 75 GBO der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, ist zulässig. Hierbei geht der Senat allerdings davon aus, dass das Rechtsmittel von dem Notar für die Antragsteller aufgrund der Ermächtigung des § 15 GBO eingelegt wurde, weil nur dann eine zulässige Beschwerde gegeben ist. Denn für eine Beschwerdeeinlegung im eigenen Namen würde dem Notar, der eine Eintragungsbekanntmachung selbst gem. § 55 GBO unmittelbar erhalten hat, die Beschwerdebefugnis fehlen würde (so bereits Senatsbeschluss vom 1.11.2004, a.a.O., m.w.N.).

In der Sache führt die Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg.

Gemäß § 55 Abs. 1 GBO soll jede Eintragung dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekannt gemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird. Dabei entspricht es ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass im Falle einer Antragstellung durch den Notar nach § 15 GBO die nach § 55 GBO vorgeschriebene Eintragungsnachricht nur an den Notar und nicht zusätzlich an den oder die von ihm vertretenen Antragsteller bzw. Urkundsbeteiligten zu erfolgen hat, wobei auch eine ausdrückliche Vollmachtsbeschränkung bezüglich der Entgegennahme der Eintragungsmitteilung ganz überwiegend nicht als wirksam erachtet wird (vgl. BayObLGZ 1988, 307/310; OLG Köln Rpfleger 2001, 123 und FGPrax 2011, 277; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 11; OLG Jena FGPrax 2002, 150/151; OLG Brandenburg RNotZ 2008, 224; Bauer/von Oefele/Meincke, GBO, 2. Aufl., § 55 Rz. 6; Meikel/Morvillius, GBO, 10. Aufl., Rz. 6 und 26 sowie Meikel/Böttcher, a.a.O., § 15 Rz. 33; KEHE/Munzig, GBO, 5. Aufl., § 15 Rz. 38 und § 55 Rz. 2; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 15 Rz. 19 und § 55 Rz. 10; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 186; Hügel/Wilsch, Beck'scher Onlinekommentar GBO, § 55 Rz. 4).

Der Senat hat sich dieser Auffassung bereits mit Beschluss vom 1.11.2004 angeschlossen (OLGReport Frankfurt 2005, 563 = NotBZ 2005, 366) und hält an dieser Auffassung auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des Saarländischen OLG vom 26.10.2010 (DNotZ 2011, 549; so auch LG Schwerin NotBZ 2003, 401 mit zust. Anm. Biermann-Ratjen) fest.

Der Argumentation des Saarländischen OLG, wonach der Wortlaut des § 55 GBO auch im Falle der Antragstellung durch den Notar gem. § 15 GBO eine zusätzliche unmittelbare Benachrichtigung des oder der Antragsteller ebenso wie dessen eigenes Informationsinteresse gebiete, vermag der Senat nicht zu folgen.

Der Wortlaut des § 55 Abs. 1 GBO sieht zwar eine Benachrichtigung des Antragstellers und der sonstigen näher aufgeführten Personen vor, jedoch kann dem Wortlaut der Vorschrift keine z...

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