Die Wasser- und Abwasserkosten sind ein klassischer Fall der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG. Bis auf den wohl äußerst seltenen Fall, dass entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1a HeizkostenV die Aufwendungen für den Einbau von Messgeräten unverhältnismäßig sind, weil sie die im Verlauf von 10 Jahren zu erwartenden Einsparungen übersteigen[1], entspricht lediglich eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Wohnanlage bereits Verbrauchserfassungsgeräte vorhanden sind, der Einbau durch die Bauordnungen der Länder vorgeschrieben ist oder aber jede andere Abrechnungsmethode als grob unbillig anzusehen wäre.[2]

 

Musterbeschluss: Änderung der Kostenverteilung (Wasser- und Abwasserkosten)

TOP XX Änderung des Kostenverteilungsschlüssels hinsichtlich der Wasser- und Abwasserkosten

Gemäß § ___ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums unter den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen (Alternativ: nach Fläche/Objekten/Personen).

Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Verteilung der Wasser- und Abwasserkosten künftig ab der Wirtschaftsperiode _____ nach Verbrauch entsprechend den bereits vorhandenen Verbrauchserfassungsgeräten vorzunehmen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Entscheiden sich die Wohnungseigentümer für eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung unter erstmaligem Einbau von Verbrauchserfassungsgeräten, stellt der entsprechende Einbau keine bauliche Veränderung, sondern eine Verwaltungsmaßnahme dar.

 

Musterbeschluss: Änderung der Kostenverteilung (Wasser- und Abwasserkosten mit Einbau von Verbrauchserfassungsgeräten)

TOP XX Änderung des Kostenverteilungsschlüssels hinsichtlich der Wasser- und Abwasserkosten und Einbau von Verbrauchserfassungsgeräten

Gemäß § ___ der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft des Notars _______________ (Name und Kanzleisitz) vom _____ zu der Urkundenrollen-Nummer _______ erfolgt die Verteilung der Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums unter den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen (Alternativ: nach Fläche/Objekten/Personen).

Abweichend hiervon beschließen die Wohnungseigentümer, die Verteilung der Wasser- und Abwasserkosten künftig ab der Wirtschaftsperiode _____ nach Verbrauch vorzunehmen.

Um eine entsprechende verbrauchsabhängige Kostenverteilung zu gewährleisten, beschließen die Wohnungseigentümer den Einbau von Verbrauchserfassungsgeräten in den einzelnen Sondereigentumseinheiten.

Aufgrund der von der Verwaltung eingeholten Vergleichsangebote und aufgrund entsprechender Vorbesprechung mit dem Verwaltungsbeirat, schlägt die Verwaltung die Firma _________ mit der Umsetzung dieser Maßnahme zu einem Gesamtkostenaufwand in Höhe von ________ EUR vor.

Die Wohnungseigentümer ermächtigen die Verwaltung, die Firma _________ mit dem Einbau der Verbrauchserfassungsgeräte in den einzelnen Sondereigentumseinheiten zu einem Gesamtkostenaufwand in Höhe von ________ EUR zu beauftragen. Die Verteilung dieser Kosten erfolgt entsprechend der Bestimmungen in der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung unter den Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen (Alternativ: nach Fläche/Objekten/Personen). Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt aus der Erhaltungsrücklage.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

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