Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ausnahmen.

Rn 6 Nach Abs 1 S 2 ist auch für Rechtsanwälte, Notare, Behörden sowie deren Zusammenschlüsse die Abgabe von Anträgen und Erklärungen nach den bisher geltenden Vorschriften zulässig, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Die Vorschrift erfasst damit bspw vorübergehende Ausfälle der EDV aufgrund von Stromausfällen, technischem Versage...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Begriffsabgrenzung.

Rn 4 Der Wohnsitz einer Person ist mit Ausnahme der gesetzlich angeordneten Wohnsitzregelungen (§§ 9, 11 BGB) an den Ort der ständigen Niederlassung gebunden (§ 7 BGB). Ort iSd § 7 BGB ist dabei die kleinste politische Einheit (BGH WM 10, 439; Grüneberg/Ellenberger § 7 Rz 1), die Mittel- oder der Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person ist (vgl BGH MDR 62, 3...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Beamte.

Rn 3 Die Stellung des Beamten folgt aus den beamtenrechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder; vom Beamtenbegriff des § 376 I werden sowohl Lebenszeit- als auch Probe- und Widerrufsbeamte erfasst, und zwar der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kommunen, Zweckverbände oÄ) sowie der öffentlich-rechtlich organisierten Körperschaften, Stiftungen und Anstalten. Für Notar...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Beurkundungen sind nach § 1 BeurkG Aufgabe der Notare, doch kann nach § 127a die notarielle Beurkundung durch Aufnahme in ein gerichtliches Vergleichsprotokoll ersetzt werden. Die Form des § 127a ersetzt die notarielle Beurkundung nach § 1585c S 2 auch bei einer außerhalb einer Ehesache geschlossenen Vereinbarung (BGH NJW 14, 1231 [BGH 26.02.2014 - XII ZB 365/12] Tz 169...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen der Vermutung.

Rn 2 Die Echtheitsvermutung des § 437 betrifft nur inländische öffentliche Urkunden (zum Begriff der öffentlichen Urkunde vgl § 415 Rn 9 ff). Es kann sich um öffentliche Urkunden über Erklärungen iSv § 415 I, wirkende Urkunden (§ 417) oder Zeugnisurkunden (§ 418) handeln. § 437 erfasst auch die sog Eigenurkunden eines Notars oder einer Behörde (BGH DNotZ 81, 118, 120 [BGH 09...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bezugnahme auf andere Schriftstücke.

Rn 8 Der Erblasser kann im Rahmen seines Testaments wegen des Inhalts seiner Verfügungen auf andere Schriftstücke Bezug nehmen. Unproblematisch ist dies möglich, wenn es sich bei dem in Bezug genommenen Schriftstück um eine wirksame letztwillige Verfügung des Erblassers selbst handelt, auch wenn sich die Gesamtverständlichkeit dann erst aus beiden Urkunden ergibt (BGH ZEV 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Auch die Mitwirkung des Nachlassgerichts, des Notars oder einer sonstigen Behörde bietet keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vom Erben errichteten Inventars (vgl Zimmer ZEV 2008, 365). Auch kann die Auskunftspflicht der §§ 1978, 666, 681, 259, 260 nur im Klagewege durchgesetzt werden. Daher haben die Nachlassgläubiger die Möglichkeit, die eidesstatt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1080 ZPO – Entscheidung.

Gesetzestext (1) 1Bestätigungen nach Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und Artikel 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. 3Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2.

Rn 6 Die Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn Abkömmlinge des Erblassers in dieser Weise eingesetzt sind (OGH MDR 49, 482, 483). Auch sie setzt voraus, dass der Bedachte bereits lebt oder gezeugt ist. Rn 7 Sie greift ein, wenn kein anderer Wille des Erblassers feststeht. Zu bedenken ist jedoch, dass die Begriffe ›Nacherbe‹ und ›Ersatzerbe‹ dem Rechtslaien oft nicht vertraut s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beglaubigungszuständigkeit.

Rn 4 Die Abschriftsbeglaubigung muss von einer zuständigen Stelle unter Beachtung des für die Abschriftsbeglaubigung vorgesehenen Verfahrens erfolgen (vgl § 415 I). Inhaltlich beschränkte Beglaubigungskompetenzen sind in verschiedenen Verfahrensgesetzen geregelt (zB § 13 III 2 FamFG, § 12 II GBO). Allgemein zuständig für die Beglaubigung von Abschriften sind Notare (§ 20 BNo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsbehelfe.

Rn 12 Es gibt für den Gläubiger im Klauselverfahren keine besonderen Rechtsbehelfe, wohl aber die allgemeinen. Wurde die Erteilung der Klausel durch Beschl des Urkundsbeamten verweigert (s Rn 11), steht dem Gläubiger die befristete Erinnerung nach § 573 I zu. Hat der Rechtspfleger anstelle des Urkundsbeamten die vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt, ist dagegen unmittel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zuständige Stelle.

Rn 8 Nur in Deutschland bestellte Notare (vgl BGH DNotZ 20, 742 [BGH 13.02.2020 - V ZB 3/16]) und im Ausland mit Beurkundungszuständigkeit ausgestattete Personen (Konsularbeamte, §§ 10, 12 KonsG) sowie Gerichte in den Fällen des I 3 sind zuständig, die Auflassung bzgl eines in Deutschland belegenen Grundstücks entgegen zu nehmen (ganz hM KG Rpfleger 86, 428 f; Köln Rpfleger ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Anwendungsbereich.

Rn 12 § 308 gilt in allen Verfahrensarten, auch im PKH-Verfahren und trotz § 938 I auch im einstweiligen Rechtsschutz (näher dort § 938 Rn 1), auch im Verfahren bei Abschluss eines Gesamtvertrags nach dem VGG (§ 129 II VGG; BGH GRUR 21, 1181 [BGH 01.04.2021 - I ZR 45/20] Rz 32); nicht aber bei einstweiliger Anordnung nach § 620 aF, § 246 FamFG aber § 620 aF gewährt dem Geric...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Pflicht zur zügigen Bearbeitung.

Rn 21 Jedem Amtsträger obliegt die Amtspflicht, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald die Prüfung abgeschlossen ist, unverzüglich zu entscheiden (BGHZ 170, 260). Die zuständigen Stellen haben ferner die Amtspflicht, die zur Sachentscheidung berufene Behörde in den Stand zu setzen, ihre Sachentscheidung in angemessener Frist zu treffen (BGHZ 170, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Erfasster Personenkreis.

Rn 3 Nach Abs 1 S 1 ist die Vorschrift auf die Tätigkeit des Richters und aller anderen ›Gerichtspersonen‹ anwendbar, dh ehrenamtliche Richter, Rechtspfleger und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie Notare, soweit ihnen gerichtliche Aufgaben übertragen wurden (etwa nach §§ 363 ff FamFG, dazu Holzer ZEV 13, 656, 657). Für Verfahrensbeistände gilt die Vorschrift nicht (Büc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 247 ZPO – Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr.

Gesetzestext Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen. Rn 1 Nach dieser Vorschrift kann das Gericht vAw das Verfahren aussetze...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Neufassung.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die ›Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis‹ als eigene Zustellungsart, mit der die Zustellung an die benannten Zustellungsadressaten weiterhin nachgewiesen wird. Damit können elektronische Dokumente wie bisher gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, an Notarinnen und Notare, Gerichtsvollzieherinn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Tatsächliche Verfügungsgewalt des Beweisgegners.

Rn 4 Der Beweisantritt nach § 421 setzt voraus, dass der Beweisgegner die Urkunde in den Händen hält. Das heißt, dass der Beweisgegner die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Urkunde ausüben muss (MüKoZPO/Schreiber § 421 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 421 Rz 6). Er ist Urkundenbesitzer iSd Prozessrechts, wenn er die unmittelbare Sachherrschaft entweder bereits selbst au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. 2Dies gilt nicht, wennmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Erklärung über Tatsachen.

Rn 2 Der Zeuge, der sich hierbei nicht von einem Anwalt vertreten lassen muss (arg e § 387 II), hat die Tatsachen zu erklären, aus denen sich sein Zeugnisverweigerungsrecht ergibt. Hiermit sind die tatsächlichen Umstände gemeint, nicht aber die Beweggründe, die den Zeugen dazu veranlassen, nicht aussagen zu wollen (§ 383 unter III). Darzulegen hat der Zeuge daher zB, woraus ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anknüpfung (Abs 1).

Rn 1 Eine besondere Anknüpfung besteht für Erbverträge. Ihre Zulässigkeit (›admissibiliy‹), die materielle Wirksamkeit (›substantial validity‹, s Art 26) u die Bindungswirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer einzigen Person betrifft, unterliegen dem Erbstatut (Art 25 I). Für den einseitig verfügenden Erbvertrag ist das hypothetische Erbstatut zum Zeitpunkt des Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Natürliche Personen.

Rn 8 Jede natürliche Person kann Verbraucher sein, auch der Unternehmer, der lediglich zu privaten Zwecken handelt. Folglich kann der Verbraucher nicht durch ein Wissensdefizit definiert werden – maßgeblich ist lediglich der private Zweck des rechtsgeschäftlichen Handelns (Rn 9). Entgegen dem Wortlaut sind auch natürliche Personen, die keinerlei Tätigkeit nachgehen, mögliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gewöhnlicher Aufenthalt (Abs 1).

Rn 3 Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist unionsrechtsautonom auszulegen (Dörner ZEV 16, 117). Es kommt auf die persönliche, soziale u familiäre Eingliederung des Erblassers an. Dabei kann man sich auch an der Rspr zu anderen Verordnungen orientieren. Die VO definiert zwar den gewöhnlichen Aufenthalt nicht verbindlich, erläutert ihn aber in Erw 23. Danach ist eine Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB E

eBay Vertragsschluss vor 145 ff 49 eBay, Widerruf 356 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt 449 23 EC-Karte 807 1; 675f 14 E-commerce Vertragsschluss im ~ 145 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; vor ROM I 14 EG-Recht Art 11 ROM I 2, 4; Art 12 EGBGB 2; Art 6 EGBGB 11; Art 6 EGBGB 3; vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtliche Art 17b EGBGB 1, 23 so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.

Rn 6 Während in der Vergangenheit bei Eheverträgen nahezu völlige Vertragsfreiheit angenommen wurde, hat sich die Rspr insb aufgrund der Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 01, 343) und des BGH (FamRZ 04, 601) stark gewandelt. Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle zu zwei verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Prüfungskriterien und andersartigen Rechtsfolgen: Zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO V

Vaterschaftsfeststellungsklage Kosten 91a ZPO 35 Vaterschaftstest heimlicher 284 ZPO 37 Veräußerungsverbot und Drittwiderspruchsklage absolute Verfügungsverbote 772 ZPO 5 relatives Veräußerungsverbot 772 ZPO 1 Verbandsgericht 1059 ZPO 4 Verbandsklage 50 ZPO 47 konkurrierende 5 UKlaG 14 Rechtskraftwirkung 5 UKlaG 15 Verbesserungsverbot 528 ZPO 11 Verbindung Geltungsbereich 20 FamFG 2 Zweck...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB B

Bagatellunterhalt Ausschluss 1573 1 Bagatellvertrag 359 12 Balkon 566 26 Bank 280 62, 78 Einlösung von Schecks und Wechseln 826 44 Insolvenzverschleppung 826 39 Widerspruch gegen Lastschrift 826 43 Bankgeheimnis 399 10 Bankgeschäft 248 3 Bankkontokorrent 782 3 Banknoten 798 2 Bankvertrag 328 19; vor 328-335 18 Bargeld 245 2 Bargeldlose Zahlungen 675c 3 Barkaution 551 5 Barvermögen 1960 38 Ba...mehr

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ZErb 06/2023, Zur Erbaussch... / 2 Gründe

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet (I.) und unterliegt lediglich im Hinblick auf Zinsansprüche und Nebenforderungen einer teilweisen Abweisung (II.). I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gem. den §§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2306 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Auszahlung ihres Pflichtteils in Höhe des zugesprochenen Betrags von 542.731,70 EUR. Die nach ...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 2. Afilio.de

Die in ihrer gesamten Erscheinung auf Vorsorge ausgerichtete Webseite Afilio.de [21] versucht Kunden durch ein breites Sortiment an Dokumenten, Versicherungen sowie Beratungsmöglichkeiten für sich zu gewinnen. Hauptofferte ist ein "Komplettpaket" auf dem Gebiet der Vorsorge. Der Anbieter wirbt mit "maßgeschneiderten Lösungen" und der Verzichtbarkeit von anwaltlicher/notariell...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. §§ 823 ff BGB.

Rn 4 Sämtliche Tatbestände der §§ 823 ff BGB fallen unter § 32 (allgM; BGH NJW 56, 911; BGHZ 189, 320; Zö/Schultzky Rz 5; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2; ThoPu/Hüßtege Rz 1), also auch Verletzungen des Apr (vgl BGH NJW 77, 1590 f [BGH 03.05.1977 - VI ZR 24/75]; vgl jetzt auch § 823 II iVm § 201a StGB), Ansprüche aus § 826 BGB wegen unrichtiger Vollstreckungstitel (s dazu näher ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 Der § 13 GVG hat nicht mehr die ursprüngliche Bedeutung der Eröffnung eines Zugangs zu ›ordentlichen‹ (unabhängigen) Gerichten. Er ist heute unter Geltung der Rechtsweggarantie (Art 19 IV GG) Teil eines Abgrenzungskatalogs für die Rechtswege zu verschiedenen gleichwertigen Gerichtsbarkeiten (Art 95 I GG). Seit der Neufassung auch des § 13 GVG durch das FGG-RG zum 1.9.09...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sonstige Scheidungen (Abs 2).

Rn 4 Abs 2 erfasst Scheidungen, die nicht unter die ROM III-VO fallen. Diese Vorschrift schließt die Lücke, die durch eine EuGH-Entscheidung (C-372/16 Sahyouni, FamRZ 18, 169 m Anm C Mayer = NJW 18, 44 m Aufs Antomo, NJW 18, 435 = IPRax 18, 261 m Aufs Coester-Waltjen, IPRax 18, 238 = ECLI:EU:C:2017:988) entstanden ist. Danach erfasst die VO nur Entscheidungen, die entweder v...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 4 Die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gelten nur für die Verfahren, die in der ZPO geregelt sind, und für solche Verfahren, in deren Verfahrensordnungen die Vorschriften gesondert für anwendbar erklärt worden sind. Neben den Zwangsvollstreckungsverfahren der ZPO gelten die §§ 114 ff auch für die im ZVG geregelten Verfahren ohne gesonderten Verweis, da das ZVG als...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 2 Brüssel IIb-VO – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ›Entscheidung‹ eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats einschließlich einer Verfügung, eines Beschlusses oder eines Urteils, mit der die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe ausgesprochen wird, oder in Verfahren betreffend die elter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Die anpassungsfähigen Anrechte im Einzelnen.

Rn 3 § 32 Nr 1 erfasst Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung. Darunter fallen Anrechte auf Renten wegen Alters (§§ 35–42 SGB VI) und wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§§ 43, 45 SGB VI) einschließlich der Steigerungsbeträge, die auf (bis 1997 möglichen) Beiträgen der Höherversicherung beruhen (§ 269 SGB VI). Rn 4 Unter Nr 2 fällt zum einen die Beamtenversorgung. Dazu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten.

Rn 15 Geschützt werden hiernach die Personen, die aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Zeit, Probe oder Widerruf bzw aufgrund besonderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften in einem besonders geregelten Treueverhältnis zu einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts stehen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850 Rz 57...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Art der Forderung.

Rn 5 Gehaltsforderungen stellen die Arbeitseinkommen iSv § 850 II, III dar (dazu § 850 Rn 11 ff; zur Titulierung BAG NZA-RR 09, 79 [BAG 09.04.2008 - 4 AZR 104/07] Rz 33), einschl etwa der nach § 850b nur bedingt pfändbaren Bezüge (Gottwald § 832 Rz 3) und der verschleierten Einkünfte nach § 850h (Wieczorek/Schütze/Lüke § 832 Rz 3), nicht aber die fiktiv aufgelaufenen Lohn- o...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / e) Verletzung der Aufklärungs-, Hinweis- und Beratungspflicht.

Rn 81 Die beweisrechtlichen Folgen einer Verletzung der Aufklärungs-, Hinweis- und Belehrungspflicht werden sehr uneinheitlich beurteilt. Ein Teil der Rspr nimmt eine Umkehr der Beweislast für die Kausalität zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden an (grdl BGHZ 61, 118, 122 = NJW 73, 688; BGH NJW 01, 2163, 2165 – Verkauf von GmbH-Anteilen). Diese Rspr h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Vergütung.

Rn 60 § 652 I bezeichnet die Vergütung als Maklerlohn. In der Praxis sind andere Bezeichnungen üblich: Provision, Courtage, Gebühr oder Lohn. Auf die Bezeichnung kommt es aber nicht an. Die Vergütungspflicht kann im Hauptvertrag auf Dritte abgewälzt werden. Dabei handelt es sich insoweit um eine Vereinbarung zugunsten des Maklers (§ 328 I; BGHZ 138, 172; NJW 05, 3778). Wurde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Vollrechtstreuhand (echte Treuhand).

Rn 9 Bei der Vollrechtstreuhand erhält der Treuhänder Vermögensrechte zu eigenem Recht übertragen, darf diese aber nicht oder wenigstens nicht ausschließlich in eigenem Interesse ausüben. Diese Rechtsstruktur ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder nach außen hin ein Mehr an Rechten überträgt, als dieser nach der gleichzeitig getroffenen schuldrechtlich...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verträge: Gestaltung und Ab... / 1.3.3 Gegenleistung (Preis)

In den allermeisten Verträgen ist die Gegenleistung als Zahlung eines Preises ausgestaltet. Ist dieser Preis ausgehandelt und beziffert, wird es darum kaum Streit geben. Dennoch birgt auch die vertragliche Bestimmung des Preises Tücken. Auf diese Punkte sollte geachtet werden: Der Preis muss genau bestimmt sein. Die wörtliche Wiederholung der Ziffern kann sich empfehlen. Die W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Voraussetzungen der Auslegungsregel.

Rn 3 Die Ehegatten müssen einander gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Dies muss nicht wechselbezüglich gem § 2270 erfolgt sein. Ist ein Dritter als Miterbe eingesetzt, findet § 2269 keine Anwendung; die Ehegatten wollen dann offenbar nicht, wie § 2269 es voraussetzt (s Rn 2), ihr Vermögen als Einheit erhalten. Möglich ist, dass sich die nicht ausdrücklich vorgenommene Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Erkenntnisquellen.

Rn 54 Die wichtigsten deutschsprachigen Hilfsmittel bei der Ermittlung fremden Kollisions- und Sachrechts sind die beiden vielbändigen Quellensammlungen Bergmann/Ferid Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht und Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann Internationales Erbrecht, je Losebl, sowie Rieck Ausländisches Familienrecht, 2 Bde, Losebl, 6. Aufl 2010; Süß, Erbrecht in Europa,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff.

Rn 13 Der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen ist, wird als Begehungs- oder Tatort bezeichnet (s nur BGHZ 124, 237, 245; 189, 320; Zö/Schultzky Rz 19; ThoPu/Hüßtege Rz 7; Musielak/Voit/Heinrich Rz 15). Nach allgM liegt der Begehungsort iSd § 32 überall, wo auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist (BGHZ 124, 237, 245; 189, 320; Zö/S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2197 BGB – Ernennung des Testamentsvollstreckers.

Gesetzestext (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. (2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen. Rn 1 Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen für eine wirksame Testamentsvollstreckung. Diese muss nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Ergänzende Beispiele.

Rn 41 Werden Agenturen für bestimmte Tätigkeiten eingesetzt, liegt regelmäßig eine Geschäftsbesorgung vor. Die Anlageberatung ist nur iRd fremden Vermögensbetreuung als Geschäftsbesorgung anzusehen (BGH NJW 02, 1868 [BGH 04.04.2002 - III ZR 237/01]). Wer sie betreibt, benötigt eine Erlaubnis nach dem KWG. Es handelt sich um eine eigenständige Wertpapierdienstleistung (§ 2 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verschulden.

Rn 32 Beim Verschulden gilt ein objektiver Maßstab, es genügt bereits ein objektiver Sorgfaltsverstoß (BGH NJW 03, 1308 [BGH 20.02.2003 - III ZR 224/01]). Jeder Amtsträger muss die Kenntnisse und Einsichten besitzen oder sich verschaffen, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind (BGH NJW 05, 748 [BGH 09.12.2004 - III ZR 263/04]). Er hat bei der Gesetzesau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Hauptpflicht.

Rn 25 Ein Gelddarlehensvertrag verpflichtet den Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer in Vorleistung den vereinbarten Darlehensbetrag in der vereinbarten Währung – je nach Vereinbarung bar o unbar durch Überweisung, Kontogutschrift o Einräumung eines Überziehungsrahmens – am Leistungsort (§ 270 I) zur Verfügung zu stellen u für die Vertragsdauer zur Nutzung zu belassen (I 1). ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Echtheit der Namensunterschrift.

Rn 3 Die Zuordnung des Urkundentextes qua Vermutung kommt nur in Betracht, wenn die Urkunde namentlich unterschrieben (kein generelles Merkmal der Privaturkunde, vgl § 416 Rn 8) oder mit einem notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet ist. Die Unterzeichnung muss sich unter dem Text befinden, also ›die darüber stehende Schrift‹ decken (BGHZ 113, 48 = NJW 91, 487; NJW ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Behandlung sonstiger Urteilswirkungen.

Rn 7 Kommt weder eine Rechtskrafterstreckung noch eine Gestaltungswirkung zum Tragen, so fragt es sich, ob sonstige Urteilswirkungen eine notwendige Streitgenossenschaft konstituieren. Der Rechtsanwender muss sich stets vor Augen halten, dass materiell-rechtliche Erwägungen und Gründe der Logik, die eine einheitliche Entscheidung notwendig oder wenigstens wünschenswert ersch...mehr