Rn 4

Der Wohnsitz einer Person ist mit Ausnahme der gesetzlich angeordneten Wohnsitzregelungen (§§ 9, 11 BGB) an den Ort der ständigen Niederlassung gebunden (§ 7 BGB). Ort iSd § 7 BGB ist dabei die kleinste politische Einheit (BGH WM 10, 439; Grüneberg/Ellenberger § 7 Rz 1), die Mittel- oder der Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person ist (vgl BGH MDR 62, 380), also idR die Gemeinde/Stadt, dagegen nicht das konkrete Haus oder die konkrete Wohnung (BGH WM 10, 439; BayObLG Rpfleger 90, 73; Köln NJW-RR 03, 864; s PWW/Prütting § 7 Rz 2 f; Grüneberg/Ellenberger § 7 Rz 1; St/J/Roth Rz 3) oder ein Schiff (Staud/Weick § 7 Rz 11; ThoPu/Hüßtege Rz 1; St/J/Roth Rz 3; aA LG Hamburg NJW-RR 95, 183 f [LG Hamburg 23.08.1994 - 302 O 138/]; Grüneberg/Ellenberger § 7 Rz 7). Deshalb ist der Begriff des Wohnsitzes nicht identisch mit dem Begriff des Wohnortes als dem Ort der Wohnung oder des Hauses einer Person (PWW/Prütting § 7 Rz 3; MüKoBGB/Schmitt § 7 Rz 11). Ist eine politische Gemeinde in mehrere Gerichtsbezirke aufgeteilt, so ist der jeweilige durch die Gerichtsbezirksgrenzen umschriebene Gemeindeteil maßgebend (BVerfGE 53, 100, 108 f [BVerfG 15.01.1980 - 2 BvL 1/79]; St/J/Roth Rz 3; MüKoZPO/Patzina Rz 7). Der Wohnsitz einer Person darf auch nicht mit deren Aufenthaltsort gleichgesetzt werden (zum Begriff des Aufenthaltsortes s § 16). Er ist ferner vom möglichen Dienst- oder Amtssitz bestimmter Personen wie zB Soldaten (dazu § 9 BGB, s Rn 13), Richter, Notare und Beamte, und schließlich vom Ort der gewerblichen Niederlassung (vgl § 6 UKlaG) abzugrenzen.

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