Rn 1

Da bei Beginn des Rechtsstreits die Auswirkungen des angestrebten Urteils auf die Belange der Parteien nicht immer absehbar sind, wird der Streitwert nicht nach dem Angreiferinteresse (§ 3 Rn 4), sondern unabhängig von der Frage, wer von den Grundstückseigentümern als Kl auftritt, normativ bestimmt (BGHZ 23, 205; § 3 Rn 4). Es entscheidet der höhere Wert. Die Belange des Beklagten werden auf diese Weise mit berücksichtigt (BGH NJW-RR 94, 1145, 1150 [BGH 11.07.1994 - II ZB 13/93]).

 

Rn 2

Erfasst sind alle Streitwertarten (§ 2 Rn 2 ff) außer dem ReS. Für letzteren kommt es auf das Interesse an der Beseitigung der Beschwer an (BGH BeckRS 22, 1805); dieses kann aufgrund des angefochtenen Urteils nach § 3 geschätzt werden, so dass Bedarf an einem normativen Streitwert (Rn 1) nicht besteht (BGHZ 23, 205). Der GeS ergibt sich aus § 48 I 1 GKG, § 23 I 1 RVG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge