Rn 1

Beurkundungen sind nach § 1 BeurkG Aufgabe der Notare, doch kann nach § 127a die notarielle Beurkundung durch Aufnahme in ein gerichtliches Vergleichsprotokoll ersetzt werden. Die Form des § 127a ersetzt die notarielle Beurkundung nach § 1585c S 2 auch bei einer außerhalb einer Ehesache geschlossenen Vereinbarung (BGH NJW 14, 1231 [BGH 26.02.2014 - XII ZB 365/12] Tz 169). Ein wirksamer Prozessvergleich ersetzt auch die öffentliche Beglaubigung, § 129 III (früher II), bzw die Schriftform, § 126 IV. Für Auflassungserklärungen vgl § 925 I 3, zum Insolvenzplan § 254 I 2 InsO und für das Vaterschaftsanerkenntnis § 641c ZPO. Ein Anspruch auf Protokollierung resultiert aus der Formvorschrift nicht (Zempel NJW 15, 2859).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge