Rn 6

Die Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn Abkömmlinge des Erblassers in dieser Weise eingesetzt sind (OGH MDR 49, 482, 483). Auch sie setzt voraus, dass der Bedachte bereits lebt oder gezeugt ist.

 

Rn 7

Sie greift ein, wenn kein anderer Wille des Erblassers feststeht. Zu bedenken ist jedoch, dass die Begriffe ›Nacherbe‹ und ›Ersatzerbe‹ dem Rechtslaien oft nicht vertraut sind (BGH LM Nr 1 zu § 2100). Entscheidend ist allemal die Auffassung des Erblassers, die sich auch mit der des Notars nicht zu decken braucht (BGH aaO), obwohl idR vom Rechtsbegriff ausgegangen werden darf, wenn ein Rechtskundiger bei der Abfassung des Testaments mitgewirkt hat (RGZ 160, 109).

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