Rn 15

Geschützt werden hiernach die Personen, die aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, Zeit, Probe oder Widerruf bzw aufgrund besonderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften in einem besonders geregelten Treueverhältnis zu einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts stehen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850 Rz 57). Dies sind Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden sowie die von den Kirchen beamtengleich Angestellten. Dazu gehören auch Richter, Berufs- und Zeitsoldaten, Beamtenanwärter sowie Referendare (Bambg Rpfleger 74, 30) sowie ggf Notare (Stöber/Rellermeyer Rz C.6). Vollstreckungsrechtlich gleichgestellt sind Minister und Bundes- sowie Landtagsabgeordnete. Landesrechtlich ist vielfach die Unpfändbarkeit der Abgeordnetenentschädigung angeordnet, doch auch sonst wird der überwiegende Teil der Entschädigung zur Sicherung der verfassungsrechtlichen Aufgaben unpfändbar sein (NRW hälftig Düsseldorf MDR 85, 242). Die Freibeträge nach § 850c sind dem pfändbaren Teil der Abgeordnetenentschädigung zu entnehmen (Bergner ZInsO 16, 1189, 1190 ff).

 

Rn 16

Dienst- und Versorgungsbezüge stellen alle wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge dar, die nach den Besoldungs- und Versorgungsgesetzen zu zahlen sind. Dazu gehören Bezüge, die Beamte nach den Besoldungs- und Versorgungsgesetzen erhalten, wie Ortszuschläge, Auslandszuschläge (BGH FamRZ 80, 342, 343f), Amts-, Stellen-, Familien- und Leistungszulagen, Sonderzuwendungen und Anwärterbezüge (Bambg Rpfleger 74, 30), Diäten, Gebührenanteile der Gerichtsvollzieher (Stöber/Rellermeyer Rz C.7), Dienstbezüge der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nach § 30 SoldatenG, Bezüge der Zivildienstleistenden und die Bezüge Wehrpflichtiger nach den §§ 12a, 13, 13a USG (vgl Neustadt Rpfleger 62, 383, 384), außerdem Übergangsgeld, Entlassungsgeld (Hamm JurBüro 85, 631), da es sich nicht um eine wiederkehrende Vergütung handelt, erfolgt dessen Pfändung nach § 850i (Stöber/Rellermeyer Rz C.47), Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung.

 

Rn 17

Zweckgebundene Ansprüche der Beamten aus den §§ 18, 33, 34, 35 und 43 BeamtVG, etwa über die Erstattung der Kosten eines Heilverfahrens, unterliegen nach § 51 BeamtVG nicht der Pfändung (Stöber/Rellermeyer Rz C.9).

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