Rn 41

Werden Agenturen für bestimmte Tätigkeiten eingesetzt, liegt regelmäßig eine Geschäftsbesorgung vor. Die Anlageberatung ist nur iRd fremden Vermögensbetreuung als Geschäftsbesorgung anzusehen (BGH NJW 02, 1868 [BGH 04.04.2002 - III ZR 237/01]). Wer sie betreibt, benötigt eine Erlaubnis nach dem KWG. Es handelt sich um eine eigenständige Wertpapierdienstleistung (§ 2 III Nr 9 WpHG). Lediglich registrierungspflichtig ist die Beratung bei Fondsanteilen. Für den freien, nicht bankgebundenen Anlageberater gelten die Aufklärungspflichten bezüglich der Provisionen (Rn 24) nur bei außerordentlichen Umständen (etwa Höhe der Provision – s BGHZ 185, 185; NJW-RR 11, 248; GWR 16, 279; weitere Pflichten Rn 51), nicht aber, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden. Über das Risiko der wiederauflebenden Haftung eines Kommanditisten bei Einlagenrückzahlung ist aufzuklären (BGH NJW-RR 15, 298 [BGH 04.12.2014 - III ZR 82/14]). Dagegen ist ein geschlossener Immobilienfonds (GbR) für die Absicherung im Alter nicht von vorne herein ungeeignet (BGH NJW-RR 15, 732 [BGH 11.12.2014 - III ZR 365/13]; zu ausreichenden Hinweisen in einem Prospekt bei solchen Fonds, BGH NZG 15, 1275 [BGH 17.09.2015 - III ZR 385/14]). Nach den Regeln ist auch eine 100%-ige Tochtergesellschaft einer Sparkasse zu behandeln (BGH NJW 12, 2952 [BGH 19.07.2012 - III ZR 308/11]). Gleiches gilt für Anlagevermittler oder einen Anlagenvertrag, der regelmäßig Werkvertrag sein wird (MüKo/Heermann § 675 Rz 103). Wird die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds aufgrund einer persönlichen Modell-Berechnung erläutert, muss der Vermittler die Berechnung einer Plausibilitätskontrolle unterziehen (BGH NJW-RR 11, 910 [BGH 17.02.2011 - III ZR 144/10]). Die Verpflichtungen zur anleger- und anlagegerechten Beratung sind nicht ohne weiteres und umfassend anwendbar, wenn es jemand innerhalb seines Familienkreises gegen Gewinnbeteiligung übernimmt, einen größeren Geldbetrag in Aktien anzulegen (BGH NJW-RR 07, 1271 [BGH 19.04.2007 - III ZR 75/06]). Mit Aufsichtsräten einer Gesellschaft besteht ein Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat (RGZ 146, 145; BGH DB 08, 2074). Das gilt auch für die Beziehung zwischen Auktionator bzw Versteigerer und Einlieferer bei Handeln im fremden Namen (RGZ 152, 273), ansonsten Kommission (§ 383 HGB). Geschäftsbesorgung ist ferner ein Betriebsführungsvertrag (BGH NJW 82, 1817). Ein Chartervertrag kann Geschäftsbesorgung sein, wenn der Charterer die Beförderung vermittelt (BGHZ 93, 271). Gerichtsvollzieher werden nur aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften tätig (RGZ 82, 85). Der Geschäftsführer einer GmbH erbringt ebenfalls eine Geschäftsbesorgung, auch wenn er gerichtlich bestellt wird (BayObLG BB 75, 1037). Auch nach seiner Abberufung und der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags ist der (ehemalige) Geschäftsführer der GmbH gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet (BGH DStR 21, 1959 [BGH 22.06.2021 - II ZR 140/20]). Der Handelsvertretervertrag betrifft eine besonderen Vorschriften (§§ 8492c HGB) unterliegende Geschäftsbesorgung. Keine Geschäftsbesorgung erbringt der Handelsmakler (§§ 93 ff HGB) und Makler (§ 652), da er zur Tätigkeit nicht verpflichtet ist. Geschäftsbesorgungsverträge sind Grundlage für die Tätigkeit von Herausgebern von Druckwerken (RGZ 113, 70; 115, 358), für die Einziehung von fremden Forderungen durch eine Inkassostelle (BGH NJW-RR 04, 989), für Kautionsversicherungen (BGH ZIP 06, 1781), für die Ausgabe von Kreditkarten (BGH 91, 221) und für Management- bzw Promotiontätigkeiten mit Sportlern oder Künstlern (BGH NJW 83, 1191 [BGH 28.10.1982 - I ZR 134/80]). Keine Geschäftsbesorgung, sondern ein Vertrag, auf den im Grundsatz die Regeln des Mietrechts anwendbar sind, ist der (Finanzierungs-)Leasingvertrag (BGHZ 82, 121; 97, 65). Mediaagenturverträge sind ihrer Rechtsnatur nach regelmäßig als Geschäftsbesorgungsverträge zu qualifizieren, bei denen sich der eine Teil (Mediaagentur) zur Ausführung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Wahrung fremder Vermögensinteressen (insbesondere Mediaplanung und -einkauf) und der andere Teil (werbungtreibender Kunde) zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet (BGH NJW-RR 16, 1391 [BGH 16.06.2016 - III ZR 282/14]). Notare werden bei ihrer Amtstätigkeit nicht auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags tätig. Für den Patentanwalt gelten in seinem Aufgabenbereich die Ausführungen zum Rechtsanwalt entspr (s Rn 9 ff). Die Leistungen eines Reisebüros werden regelmäßig aufgrund einer Geschäftsbesorgung iR eines Dienst- oder Werkvertrags erbracht (BGHZ 82, 219; BGH NJW 03, 743). § 651f II ist darauf weder direkt noch analog anwendbar. Zur Schuldnerberatungsstelle, ZInsO 19, 2656. Ein Vertragshändlervertrag enthält Elemente der Geschäftsbesorgung. Es handelt sich um einen Rahmenvertrag, welch...

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