Rn 24

Wegen der besonderen Sachkompetenz auf Seiten der Banken ergeben sich aus der Geschäftsbesorgung idR Auskunfts-, Aufklärungs-, Beratungs- und Warnpflichten ggü dem Kunden. Dabei darf die Eigenverantwortlichkeit des Kunden nicht unberücksichtigt bleiben; Risikogeschäfte sind Teil der Privatautonomie (BGHZ 107, 92; WM 90, 304). Banken dürfen regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH ZIP 03, 160). Erhöhte Anforderungen an die Banken können sich aus den auf das konkrete Geschäft bezogenen (fehlenden) Kenntnissen des Kunden ergeben (stRspr: BGH WM 99, 678; NJW 00, 2352; WM 08, 725: nicht bekannte Anlageform iRe chancenorientierten Anlagestrategie). Gleiches gilt bei erkennbarer Unerfahrenheit (BGH NJW 89, 1667; BGHZ 111, 117; WM 99, 678) und gesteigerten Risiken (BGH ZIP 03, 160; ›bombensicher‹, wenn nicht vorhersehbar ist, ob die Rückzahlung erfolgt, BGH NJW 22, 2546). Die beratende Bank ist beim Vertrieb von Indexzertifikaten auch dann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bestehen, verpflichtet, den Anleger darüber aufzuklären, dass er im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bzw. Garantiegeberin das angelegte Kapital vollständig verliert (BGH DB 11, 2649). Nach der stRspr des BGH (BGHZ 158, 110, 118) muss unter bestimmten Umständen über Existenz und Höhe von Innenprovision in geeigneter Form (auch durch aussagekräftigen Prospekt) aufgeklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei ihm insoweit eine Fehlvorstellung hervorrufen können. Unter Innenprovision sind danach nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen zu verstehen, die in Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Kaufobjekts – versteckt – enthalten sind (BGH WM 11, 925). Die Pflicht besteht (unabhängig von einem Prospektvertrieb) auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung (BGH NJW 16, 3024). Ferner ist die Bank verpflichtet, über ihr zufließende Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen aufzuklären (BGHZ 170, 226). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn bspw Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen (BGHZ 170, 226). Der kreditsuchende Kunde muss nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache ungefragt hingewiesen werden (BGH NJW-RR 07, 257 [BGH 17.10.2006 - XI ZR 205/05]; ähnl BGH NJW 07, 2396 [BGH 20.03.2007 - XI ZR 414/04]: Risiken eines Mietpools). Zudem muss sie über vertragsrelevante strafrechtliche Ermittlungen gegen einen Hauptvertragspartner aufklären (Frankf BB 14, 975). Aus der Pflicht zur Loyalität wird die Verpflichtung der Banken zur Verschwiegenheit entnommen (sog Bankgeheimnis). Die Weitergabe von Informationen bedarf grds der Einwilligung des Kunden (zB ›Schufa-Klausel‹). Die Einwilligungsbefugnis geht nach dem Tod des Kunden auf den Erben über (BGHZ 107, 104). Die nähere Festlegung der Rechte und Pflichten für einzelne Geschäfte erfolgt durch die AGB der Banken sowie Sparkassen (zur Einbeziehung §§ 305 II, III, 310 I). Informationen in AGB sind ebenfalls denkbar (BGH WM 09, 1647). Zur Beweislast des Zeichners einer Vermögensanlage, keinen Anlageprospekt erhalten zu haben, s BGH WM 06, 1288.

 

Rn 25

Die neuere Rspr geht davon aus, dass es keinen allgemeinen Bankvertrag gibt, der die einzelnen Bankgeschäfte umrahmt und der mit Eröffnung einer Bankverbindung begründet wird (BGHZ 152, 114). Die Rechte und Pflichten ergeben sich ausschl aus den einzelnen Verträgen über die Bankgeschäfte. Es liegt allerdings ein Pflichten begründender (stillschweigender) Beratungsvertrag vor, wenn die Bank ein Beratungsgespräch führt und das Gespräch erkennbar Grundlage für eine Vermögensdisposition des Kunden sein soll (BGHZ 100, 117; 123, 126). Insoweit reicht bei Empfehlung einer Kapitalanlage eine bloße Plausibilitätsprüfung nicht aus (BGH WM 08, 2166; zur geschuldeten Plausibilitätsprüfung eines Prospekts, BGH WM 12, 2375).

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