Gesetzestext

 

(1) 1§ 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. 2§ 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. 3In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) 1Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. 2Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) 1Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. 2Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. 3Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift normiert zusammen mit § 305 den Anwendungsbereich des 2. Abschn (dazu Vor § 305 ff Rn 3). I und II schränken den persönlichen Anwendungsbereich ein, IV begrenzt den sachlichen. III erweitert den durch § 305 normierten Anwendungsbereich für Verbraucherverträge sowohl im Hinblick auf die Einbeziehungs- (Nr 1 und 2) als auch die Inhaltskontrolle (Nr 3).

B. Unternehmer; juristische Personen des Öffentlichen Rechts (Abs 1).

 

Rn 2

Es gilt der Unternehmerbegriff des § 14 (s § 14 Rn 6 ff). I betrifft auch Verträge zur Vorbereitung oder Abwicklung einer unternehmerischen Tätigkeit (BRHP/H. Schmidt § 307 Rz 103; vgl auch BGH NJW 05, 1273). Auf die Unternehmereigenschaft des Verwenders kommt es im Gegensatz zu III nicht an (BGH NJW 81, 1509 [BGH 12.03.1981 - VII ZR 293/79]). Sie wird aber wegen der Weite des § 14 meist gegeben sein. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind Gebietskörperschaften, Rundfunkanstalten, Hochschulen, Sozialversicherungsträger, Religionsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Kammern, die BVS sowie Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts.

 

Rn 3

Diesen Vertragsparteien ggü findet § 305 II, III keine Anwendung (s § 305 Rn 30). Die Inhaltskontrolle erfolgt – abgesehen von § 308 Nr 1a und 1b – allein nach § 307; s zum b2b-Verkehr § 307 Rn 29. Der Verweis auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche führt dazu, dass die Handelsgebräuchlichkeit einer von den §§ 308f (zu deren Wirkung iRv § 307s § 307 Rn 30) nicht erfassten Klausel deren Wirksamkeit indiziert, so dass dem Vertragspartner die Begründungslast dafür obliegt, dass ihn die Klausel gleichwohl unangemessen benachteiligt (MüKo/Fornasier § 310 Rz 19).

 

Rn 4

Die Privilegierung der VOB/B als ›fertig bereitliegende Vertragsordnung‹ gilt nach dem durch das ForderungssicherungsG v 23.10.08 (BGBl I, 2022) eingefügten I 3 nur noch bei Verwendung ggü Unternehmern. Möglich bleibt aber die Inhaltskontrolle der VOB/B als Ganzes (Grüneberg/Grüneberg § 310 Rz 5). S zur Verwendung ggü Verbrauchern § 307 Rn 4.

C. Öffentliche Versorgungsunternehmen (Abs 2).

 

Rn 5

II betrifft nur die Versorgung von Sonderabnehmern. Diese fallen aber praktisch immer unter I, so dass schon aus diesem Grund die §§ 308f (außer § 308 Nr 1a, 1b) nicht gelten. II ist daher praktisch bedeutungslos (Grüneberg/Grüneberg § 310 Rz 6). Zur Einschränkung der Kontrolldi...

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