Rn 2

Es gilt der Unternehmerbegriff des § 14 (s § 14 Rn 6 ff). I betrifft auch Verträge zur Vorbereitung oder Abwicklung einer unternehmerischen Tätigkeit (BRHP/H. Schmidt § 307 Rz 103; vgl auch BGH NJW 05, 1273). Auf die Unternehmereigenschaft des Verwenders kommt es im Gegensatz zu III nicht an (BGH NJW 81, 1509 [BGH 12.03.1981 - VII ZR 293/79]). Sie wird aber wegen der Weite des § 14 meist gegeben sein. Juristische Personen des Öffentlichen Rechts sind Gebietskörperschaften, Rundfunkanstalten, Hochschulen, Sozialversicherungsträger, Religionsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Kammern, die BVS sowie Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts.

 

Rn 3

Diesen Vertragsparteien ggü findet § 305 II, III keine Anwendung (s § 305 Rn 30). Die Inhaltskontrolle erfolgt – abgesehen von § 308 Nr 1a und 1b – allein nach § 307; s zum b2b-Verkehr § 307 Rn 29. Der Verweis auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche führt dazu, dass die Handelsgebräuchlichkeit einer von den §§ 308f (zu deren Wirkung iRv § 307s § 307 Rn 30) nicht erfassten Klausel deren Wirksamkeit indiziert, so dass dem Vertragspartner die Begründungslast dafür obliegt, dass ihn die Klausel gleichwohl unangemessen benachteiligt (MüKo/Fornasier § 310 Rz 19).

 

Rn 4

Die Privilegierung der VOB/B als ›fertig bereitliegende Vertragsordnung‹ gilt nach dem durch das ForderungssicherungsG v 23.10.08 (BGBl I, 2022) eingefügten I 3 nur noch bei Verwendung ggü Unternehmern. Möglich bleibt aber die Inhaltskontrolle der VOB/B als Ganzes (Grüneberg/Grüneberg § 310 Rz 5). S zur Verwendung ggü Verbrauchern § 307 Rn 4.

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