Rn 2

Die Inhaltskontrolle setzt zunächst voraus, dass es sich um AGB iSv § 305 I (uU iVm § 310 III Nr 1 und 2) handelt, die nach § 305 II (Ausn: § 310 I, IV 2 Hs 2) und § 305c I wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, nicht von einer Individualabrede verdrängt werden (§ 305b), nicht unter die Ausnahmevorschrift des III (uU iVm § 310 IV 3) fallen und dem Transparenzgebot des I 2 entspr. Die Klauselkataloge der §§ 309, 308 sind sodann in dieser Reihenfolge stets vor den gesetzlichen Regelbeispielen des II und der Auffangklausel des I zu prüfen. Eine Klausel, die nach §§ 309, 308 aus tatbestandlichen Gründen nicht zu beanstanden ist, kann nur aus anderen Gründen nach § 307 unwirksam sein (BGH NJW 03, 507 [BGH 19.11.2002 - X ZR 243/01]; KG NJW-RR 03, 1062 [KG Berlin 10.03.2003 - 12 U 106/01]). Ist die Klausel umgekehrt nach §§ 309, 308 unwirksam, kann dieses Urt nicht über § 307 revidiert werden (BGH NJW 97, 739 [BGH 04.12.1996 - XII ZR 193/95]). In den Fällen des § 310 I, II findet die Inhaltskontrolle ausschl nach § 307 statt.

 

Rn 3

Gegenstand der Inhaltskontrolle ist der, uU zunächst durch objektive Auslegung (s § 305c Rn 11) und ggf unter Rückgriff auf die Unklarheitenregel des § 305c II (s § 305c Rn 16) zu ermittelnde, Inhalt der Klausel, nicht ihre praktische Handhabung im Einzelfall (BGHZ 82, 128). Die Auslegung geht also der Inhaltskontrolle stets vor (BGH NJW 04, 2589; s § 305c Rn 1). Maßgebend sind im Individualprozess die Umstände und rechtlichen Anschauungen im Zeitpunkt der Einbeziehung in den Vertrag (BGH NJW 00, 1113 [BGH 03.11.1999 - VIII ZR 269/98]). Im Verbandsprozess ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend (U/B/H/Fuchs § 307 Rz 119).

 

Rn 4

Auch kollektiv ausgehandelte Regelwerke wie die VOB/B als ›fertig bereitliegende Vertragsordnung‹, die einen im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der Interessen beider Seiten beinhalten, sind der Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen zugänglich, wenn eine Verwendung ggü Verbrauchern erfolgt (BGHZ 178, 1, 7; s aber § 310 I 3; s Vor §§ 631 ff Rn 28).

 

Rn 5

Die Frage der unangemessenen Benachteiligung ist eine revisible Rechtsfrage (BGH NJW 99, 276 [BGH 05.11.1998 - III ZR 226/97]).

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