Leitsatz (amtlich)

Bei einem Direktausbildungsvertrag zum Heilpraktiker mit einer Studiendauer von 26 Monaten ist die Vertragsklausel „eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach 10 Monaten zum Ablauf des 12. Monats möglich, danach nach dem 18. zum Ablauf des 20. Studienmonats, ansonsten nur aus wichtigem Grund (§ 626 BGB)” nicht wegen Verstoßes gegen §§ 3, 9 und 11 AGBG unwirksam.

 

Normenkette

BGB §§ 611, 626-627; AGBG §§ 3, 9, 11

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 19 O 450/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.2.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des LG Berlin – 19 O 450/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die gem. §§ 511, 511a ZPO statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen der §§ 516, 518 und 519 ZPO. Sie ist zulässig, hat aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist ergänzend auf das Folgende hinzuweisen:

1. Die Parteien haben das Vertragsverhältnis nicht einvernehmlich aufgehoben. Solches ergibt sich insb. nicht aus den Schreiben vom 3.9.1999 (Anl. K 14) und 27.9.1999 (Anl. K 15). Selbst wenn man in dem Schreiben vom 3.9.1999 ein Angebot auf einvernehmliche Vertragsaufhebung sehen wollte, so hat die Beklagte mit Schreiben vom 27.9.1999 dieses Angebot weder angenommen noch ihrerseits gem. § 150 Abs. 2 BGB ein eigenes Angebot zur Vertragsaufhebung unterbreitet. Wie der eindeutige Wortlaut zeigt, enthält dieses Schreiben vielmehr die Bitte, durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, dass die Voraussetzungen einer Kündigung aus „rechtlich wichtigem Grund” vorliegen. Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann es aber nur dann ankommen, wenn eine einvernehmliche Vertragsaufhebung gerade nicht gewollt ist.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der zwischen den Parteien bestehende Dienstvertrag durch die mit Schreiben vom 3.9.1999 ausgesprochene Kündigung erst mit Ablauf des 20. Studienmonats beendet worden.

a) Zutreffend geht das LG davon aus, dass sich die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung zu einem früheren Termin nicht aus §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 5 BGB ergibt. Die Parteien haben die Anwendbarkeit des nicht zwingenden § 621 BGB (vgl. BGH NW 1964, 350) vorliegend durch die Vereinbarung einer bestimmten Dauer gem. § 620 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

Die bestimmte Dauer des Dienstverhältnisses ergibt sich – wovon auch die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ausgeht – aus der vereinbarten Studiendauer von 26 Monaten und dem von den Parteien bei Vertragsschluss vereinbarten Studienbeginn am 4.8.1997. Damit war die Dauer des geschlossenen Ausbildungsvertrags von den Parteien vertraglich eindeutig bestimmt worden. Aus dem Umstand, dass die Parteien den Beginn der Ausbildung auf Wunsch der Klägerin wiederholt verschoben haben, folgt nicht, dass die Parteien in Abänderung der ursprünglich getroffenen Vereinbarungen ein unbefristetes Dienstverhältnis eingehen wollten. Vielmehr sollte die Ausbildungsdauer unverändert 26 Monate betragen, lediglich der Beginn der Ausbildung sollte verschoben werden. Damit liegt unverändert ein Dienstverhältnis von bestimmter Dauer i.S.v. § 620 Abs. 2 BGB vor.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten („Studienordnung Heilpraktikerausbildung”) wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Auf die Studienordnung der Beklagten wird auf S. 2 des „Zulassungsantrags” in Fettdruck hingewiesen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG a.F.) und die Studienordnung wurde der Klägerin unstreitig vor Unterzeichnung des Zulassungsantrags auch übergeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG a.F.).

c) Die Regelungen der Kündigungsmöglichkeiten sind auch nicht überraschend i.S.v. § 3 AGBG a.F. Solches ergibt sich insb. nicht aus der Überschrift „Studienordnung Heilpraktikerausbildung”. Aufgrund des eindeutigen, fett gedruckten Hinweises auf S. 2 des Zulassungsantrages und des Einleitungssatzes der „Studienordnung Heilpraktikerausbildung” ist für die Kunden der Beklagten eindeutig erkennbar, dass die „Studienordnung Heilpraktikerausbildung” die rechtlichen Beziehungen zwischen Schüler und Schule und nicht lediglich nur die konkrete Durchführung der Ausbildung regelt. Durch die Regelungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden weder die Hauptpflichten der Schüler begründet oder verändert noch erhält der Vertrag durch sie einen qualitativ anderen Charakter. Auch der vertragliche Gegenseitigkeitscharakter wird durch sie nicht beseitigt.

Die in der „Studienordnung Heilpraktikerausbildung” enthaltenen Regelungen der Vertragsdauer und der Kündigungsmöglichkeiten sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, ist die Regelung nicht nach § 11 Nr. 12a AGBG a.F. unwirksam. Nach dieser Regelung sind grundsätzlich nur solche Dienstverträge unwirksam, die eine den Vertragspartner des Verwenders länger als zwei Jahre bindende Laufzeit haben. Vorliegend ist dagegen eine orden...

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